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Löschung einer Seite aus dem Index einer Suchmaschine

Hanseatisches Oberlandesgericht

Beschluss vom 9.9.2002 

416 O 63/01

In dem Rechtsstreit
...
gegen
...
hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3, Zivilsenat, am 9. September 2002 durch ... beschlossen:
1) Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Landgerichts Hamburg, Kammer 16 für Handelssachen, vom 19. März 2002 geändert. Der Ordnungsmittel-Antrag der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
2) Die Gläubigerin trägt die gesamten Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
3) Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat Erfolg.
Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin ist unbegründet. Der Senat vermag nicht festzustellen, daß die Schuldnerin schuldhaft gegen die einstweilige Verfügung vom 28. März 2001 verstoßen hat; die ihr am 30. März 2001 zugestellt worden ist (Anlage AS 1).

1) Soweit, es um ihren eigenen Geschäftsbereich geht, hat der Senat davon auszugehen, daß kein Verstoß der Schuldnerin vorliegt.
Die Gläubigerin ist allerdings am 13. September 2001 über die Suchmaschine - durch Eingabe von - als Suchbegriff auf die Seite www.-.com gestoßen ("gefunden von: - „), für die gemäß dem vorgelegten Quellcode der Meta-Tag „A-„ verwendet worden ist ( Anlagen AS 2 - 4 ). Die Schuldnerin- hat jedoch unwiderlegt vorgetragen, daß sie diese Seite nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung vollständig gelöscht und die Seite sich daher nicht mehr auf einem ... von ihr verantworteten Server befunden habe. Nach ihrem Vorbringen muß sich die Seite noch im Speicher eines dritten Servers befunden haben, der nicht aktualisiert worden war.
Dem ist die Gläubigerin nicht genügend entgegengetreten. Sie hat grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, auch wenn die Schuldnerin gehalten ist, zu Vorgängen in ihrem eigenen Bereich substantiiert zu erwidern. Für die Gläubigerin streitet nicht etwa eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Schuldnerin entgegen ihrem Vorbringen die beanstandete Seite nicht gelöscht hatte, weil die Gläubigerin diese Seite noch im Internet aufgefunden hat. Hierbei handelt es sich um ein, wenn auch gewichtiges Indiz, das die Schuldnerin aber nur dazu zwang, substantiiert zu erwidern. Das hat sie getan.
Was sie vorbringt, hält der Senat für möglich, so daß es Sache der Gläubigerin war, das Vorbringen der Schuldnerin zu widerlegen. Das ist ihr jedoch nicht gelungen, was zu ihren Lasten geht:
Der Senat vermag nicht festzustellen, daß, wie die Gläubigerin behauptet, alle Suchmaschinen den Inhalt von Internetseiten nur nach Schlagworten katalogisieren und demgemäß der umstrittene Treffer von der Suchmaschine zwangsläufig auf einen Server der Schuldnerin führen mußte. Möglich ist vielmehr auch, daß Suchmaschinen den Inhalt einer Seite eine Zeit lang über ihren eigenen Server bereit halten ( vgl. Anlagen AG 5 und 6 ). Hier kommt es darauf an, wie es sich insoweit bei den beteiligten Suchmaschinen "-" und "-„ verhielt. Dazu hat die Gläubigerin gegenüber dem Vorbringen der Schuldnerin nicht genügend dargelegt. Aus der Überprüfung durch den Zeugen - am 17. September 2001, wie sie sich aus dem Anlagenkonvoluten AS 7 = AS 9 ergibt, folgt das nicht. Daraus läßt sich nicht entnehmen, daß sich die umstrittene Seite noch im September 2001 auf einem von der Schuldnerin verantworteten Server befand.
Demnach hat der Senat anzunehmen, daß die beanstandete Seite von der Schuldnerin gelöscht worden ist und sich im September 2001 nicht mehr auf einem von ihr verantworteten Server befand.

2) Ein schuldhafter Verstoß liegt nicht darin, daß sich die beanstandete Seite nach dem unwiderlegten Vorbringen der Schuldnerin nur noch im Speicher eines dritten Servers befand und von dort aufgerufen werden konnte.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Schuldnerin nach dem gerichtlichen Verbot überhaupt zu einem aktiven Handeln gegenüber den Betreibern von Suchmaschinen verpflichtet war, nämlich sie aufzufordern, sämtliche Einträge in ihren Datenbänken zu löschen. Jedenfalls fehlt es an einer Pflichtverletzung der Schuldnerin.
Der Schuldner eines derartigen Verbots, wie es hier vorliegt, ist zumindest nicht verpflichtet, einen ihm verbotenen Suchbegriff bei sämtlichen Suchmaschinen, insbesondere bei "M-„ einzugeben, um nach verbotenen Verwendungen zu suchen; und oder die Betreiber von Suchmaschinen ohne konkrete Anhaltspunkte anzuschreiben, um sie zu veranlassen, daß bei Eingabe des umstrittenen Suchbegriffs seine Seite nicht mehr aus dem Server der Suchmaschine aufgerufen werden kann. Schon angesichts der Vielzahl der Suchmaschinen ist das für ihn unzumutbar. Nach vollständiger Löschung seiner Seite wie hier darf sich der Schuldner vielmehr grundsätzlich auf eine regelmäßige Aktualisierung der Datenbanken der Such maschinen verlassen und muß nicht damit rechnen, daß eine von ihm bereits gelöschte Seite sich für längere Zeit weiterhin im Speicher eines dritten Servers befindet und von dort noch aufgerufen werden kann.
Der Ordnungsmittel-Antrag der Gläubigerin ist demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

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