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Wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme einer Leistung beim Framen einer Webseite?

LG München I

Urteil vom 14.11.2002 

7 O 4002/02

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des so genannten "Framings".
1. Der Kläger ist Fotograf. In dieser Eigenschaft erstellte er 40 Lichtbilder, enthaltend Motive zur Stadt Prag. Diese stellte erden Betreibern der Internet-Präsenz ... zur Nutzung zur Verfügung.
Die Beklagte unterhält unter ... ein touristisches Infoportal im Internet, welches den Nutzer bei der Suche nach reisespezifischen Informationen unterstützt. Per Link gelangt der User bei Eingabe des Suchwortes ... zur Internet-Präsenz von .. . (mit den Lichtbildern des Klägers), wobei das geöffnete neue Fenster nur der blau unterlegten Titelleiste .. . umrahmt wird.
Der Kläger hält diese Vorgehensweise für rechtswidrig, er begehrt hierwegen Schadensersatz in Höhe des eingeklagten Betrages.

2. Zur Begründung lässt er vortragen, die von der Beklagten verwendete Technik, stelle eine Nutzungshandlung im Sinne des Urheberrechts dar, welche der Einwilligung des Klägers bedurft hätte. Die Beklagte habe ein urheberrechtsrelevantes Werk in das eigene Angebot inkorporiert. Der Betrachter finde ein scheinbar von der Beklagten hergestelltes Sammelwerk bestehend aus einer Titelleiste und einem bebilderten "Textinhalt" vor. Dass es sich bei dem Inhalt in Wahrheit um eine dem Anbietet der Titelleiste fremde Schöpfung handele sei nur dem Fachmann erkenntlich. Es werde ein in Wahrheit fremdes Werk aus seinem Werkzusammenhang gerissen und entgegen §§ 12, 23 UrhG neu präsentiert.
Das Vorgehen der Beklagten sei nicht mit der Technik einer Suchmaschine vergleichbar, bei der üblicherweise ein ansonsten unbeeinträchtigtes neues Fenster mit dem verknüpften Inhalt aufgerufen werde.
In wettbewerbsrechtlicher Hinsicht sei das Verhalten des Beklagten ebenfalls zu beanstanden. Nachdem beide Seiten journalistische Angaben auf dein Reisemarktsektor präsentierten bestehe auch ein Wettbewerbsverhältnis.
Der Schaden des Klägers belaufe sich auf den eingeklagten Betrag von 26.259,95 EUR. Er errechne sich aus einem gemessen an der konkreten Nutzungsdauer von mehr als 18 Monaten üblichen Entgelt zuzüglich eines 100 %igen Verletzerzuschlages und der Umsatzsteuer.

3. Der Kläger beantragt:
Die Beklagte, zahlt an den Kläger 17.506,63 EUR (urspr. 34.240,00 DM) nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins nach § 1 DÜG seit dem 19.11.2001 und klageerhöhend weitete 8.753,32 EUR nebst Zinsen von 8 % über dem Basiszins nach § 288 BGB ab Rechtshängigkeit der Klageerhöhung.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


4. Sie führt aus, die von ihr unter .. betriebene Findemaschine stelle lediglich eine kommentierte Linkliste dar, d.h, inforrnative Links würden strukturiert, katalogisiert und in eine Suchstruktur integriert. Klickt der User einen der Links an verlasse er faktisch die Webseite der Beklagten, Jeder Internetnutzer wisse, dass eine kommentierte Linkliste nur dann Sinn mache, wenn fremde Angebote kommentiert würden. Auch ein wenig geschulter Nutzer wisse beim Klicken auf einen kommentierten Link in der Findemaschine sofort, dass er die Webseite der Beklagten verlasse und sich auf das Angebot einer anderen Webseite begebe.
Die Beklagte nehme auch kein fremdes Werk in die eigene Werbepräsenz auf. Dies zeigten schon die Hinweise, "Zurück zur Homepage von" und "Fenster schließen" bei Aufruf des fremden Angebots. Dadurch werde dem Nutzer verdeutlicht, dass er erst mit Betätigen eines solchen Befehls zum Angebot der Beklagten zurückkehren könne.
Gegen eine urheberrechtliche Nutzung spreche zudem die Tatsache, dass im Speicher der Beklagten keine Kopie erstellt werde. sondern erst auf dem Rechner des Users.
Im Übrigen sei die Schadensberechnung überhöht. Je Foto sei allenfalls eine einmalige pauschale Nutzungsgebühr von 50,00 DM für die unbeschränkte Nutzung zu zahlen. Ein Verletzerzuschlag sei nicht geschuldet.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist unbegründet.
I. Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 1 UrhG bestehen mangels Vorliegens einer Verletzung von Urheberrechten nicht.
1. Unstreitig ist der Kläger Urheber der streitgegenständlichen, unter ...  in das Internet eingestellten Fotos, § 7 UrhG. Diese Lichtbilder genießen nach Maßgabe der §§ 72, 15 ff. UrhG auch urheberrechtlichen Schutz.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das so genannte »Framing« auch eine urheberrechtlich relevante, dem Einwilligungsvorhehalt des Schöpfers eines Werks unterliegende Nutzungshandlung dar, nämlich in Form der Vervielfältigung nach § 16 UrhG.
a) Bei der so genannten Framing-Technik handelt es sich um eine Spielart der Verlinkung zweier Webseiten. Beim Anklicken eines "normalen" Hyperlink auf einer Webseite nimmt die dadurch aufgerufene Seite im Regelfall das komplette Browser-Fenster ein, während die "aufrufende Seite" entweder geschlossen wird oder aber hinter ein neu geöffnetes Fenster zurücktritt. Nicht so bei Anwendung der Framing-Technik: Hier belegt die aufgerufene Seite nicht das gesamte Browser-Fenster. Vielmehr bleibt ein "Frame" der auftretenden Seite, typischerweise in Form eines Balkens am linken und eines Balkens am oberen Bildrand zurück. Auf diesen Frame bezieht sich dann oftmals auch die Navigationsleiste des Browsers, im Adressfeld erscheint - nach wie vor - die Internetdomain der aufgerufenen Seite (vgl. Metzger, CR 2000, 778, 779).
b) Zwar stellt der Betreiber der Webseite, welche den Link enthält, selbst (noch) kein Vervielfältigungsstück des geschützten Lichtbildes durch die Einrichtung des Hyperlinks her. Anknüpfung für eine urheberrechtlich relevante Nurzungshandlung ist allerdings das Aufrufen der Webseite durch den Nutzer, denn dieser lädt die Seite zumindest vorübergehend in seinen Speicher. Hierdurch entsteht ein Vervielfältigungsstück der geschützten ... Fotos.
c) Der Betreiber der aufrufenden Seite ist also nicht selbst Verletzer des Vervielfältigungsstücks, er könnte aber Beihilfe zur Erstellung eines solchen durch den Nutzer leisten mit der Folge, dass er selbst passivlegitimiert wäre im Hinblick auf den klägerseits geltend gemachten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 35; Metzger, aaO., 778)
An einer solchen Beihilfehandlung fehlt es allerdings im Streitfall.
Grundsätzlich gilt, dass die Teilnahme an einer Handlung nur sanktionierbar bei Vorliegen einer rechtswidrigen Haupttat ist. Eine solche liegt hier aber nicht vor: Einer Zustimmung des Klägers zum Herunterladen seiner Lichtbilder durch dritte Nutzer bedurfte es aufgrund der Privatkopierschranke des § 53 UrhG nicht. Insoweit unterscheidet sich der Rechtsstreit von dem dem Urteil des LG Hamburg vom 12.7.2000 zu Grunde liegenden Sachverhalt (ZUM-RD 200133), wonach für Datenbankwerke das Privileg des § 53 Abs. 1 UrhG wegen der in § 53 Abs. 5 UrhG enthaltenen Einschränkung nicht zur Anwendung kommt. Hier fehlt es aber an einer rechtswidrigen Haupttat auf Seiten des Users mit der Folge, dass die Beklagte nicht wegen Teilnahme an einer Vervielfältigungshandlung zur Rechenschaft gezogen werden kann. Die Beklagte verschafft lediglich dem User die Möglichkeit zur berechtigten Nutzung der Lichtbilder zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien.
Nach Ansicht der Kammer kann der Beklagten auch nicht vorgehalten werden, sie sei selbst Täter einer rechtswidrigen Vervielfältigungshandlung. In Betracht käme allenfalls mittelbare Täterschaft durch den Einsatz des Nutzers als Werkzeug. Letzterer handelt aber eigenverantwortlich und ohne Zutun der Beklagten bei der Entscheidung ob der Link aktiviert und die Lichtbilder auf seinen Speicher geladen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine durch Vervielfältigung bewirkte Nutzungshandlung steuernd beherrscht, da der Nutzer sich des Verstoßes im Zweifel selbst gar nicht bewusst ist (vgl. LG Hamburg, aa0., 33), sind im Streitfall weder klägerseits vorgetragen worden, noch sonst wie ersichtlich. Deshalb scheidet eine Urheberrechtsverletzung aus.
3. Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung der Frage, ob der Kläger Einwilligung zur Vervielfältigung der Lichtbilder durch den (zur Vornahme einer Privatkopie berechtigten) Nutzer erteilt hat, letztlich offen bleiben. Nach Ansicht der Kammer wäre überdies von einer konkludenten Einwilligung auszugehen.
Nach OLG Düsseldorf (ZUM-RD 1999, 492 - baumarkt.de) müsse derjenige, der Webseiten ins Internet stellt, damit rechnen und sei auch damit einverstanden, dass eine Kopie im Cache-Speicher des Betrachters entsteht. Anderenfalls wäre das Betrachten von Webseiten gar nicht möglich.
Das LG Hamburg (aaO., S. 33) schränkt diesen Grundsatz wie folgt ein. Wenn durch die Aktivierung des Links "kein vollständiger Wechsel zur aufgerufenen Seite erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschützten Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet", so komme es für die Bejahung einer stillschweigenden Zustimmung auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an. Wie Metzger, aaO., ausführt, ist bei der Beurteilung dieser Frage der Auslegungsgrundsatz der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) heranzuziehen. Die Kammer teilt dessen Auffassung, wonach bei kommerziellen Webseiten alle Formen von Hyperlinking als vom Zweck des Web-Auftritts umfasst angesehen werden sollten, die die Werbewirkung der verknüpften Seiten im Wesentlichen unangetastet lassen. Solches dürfte im Streitfall gewährleistet sein, unstreitig tauchen die Fotos bei Betätigen des Links in unveränderter Form auf, auch der nachfolgende Text wird nicht angetastet. Dass in der Kopfzeile im Adressenfeld ... aufgeführt ist, ist zwar zutreffend. Allerdings kann der Nutzer durch die Hinweise: "Fenster schließen" und "zurück zur Homepage von ..." nach Dafürhalten des Gerichts ohne weiteres erkennen, dass er die Homepage der Beklagten verlassen hat und ihm eine (inhaltlich unveränderte) Werbeseite der ... vorliegt, nicht eine solche der Beklagten. Deshalb ist von einem stillschweigenden Einverständnis des Klägers mit der Vervielfältigung seiner Lichtbilder in der hier gewählten Form des Framings auszugehen.

III. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche kommen nicht in Betracht.
Unabhängig von der Frage, ob zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (was angesichts der Tatsache, dass der Kläger hier ausschließlich in seiner Eigenschaft als Fotograf klagt und nicht als Verantwortlicher der ... sehr fraglich erscheint), fehlt es jedenfalls am Vorliegen die Sittenwidrigkeit begründender Umstände im Sinne von § 1 UWG (solche sind auch nicht vorgetragen).
Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 29.6.1999 (ZUM-RD 1999,492) wettbewerbsrechtliche Fragen zum Framing unter den Gesichtspunkten der vermeidbaren Herkunftstäuschung und der Rufausbeutung geprüft und hierzu folgendes ausgeführt:
Wer Webseiten ins Internet stellt, muss mit Verweisen rechnen und ist grundsätzlich hiermit einverstanden. Vor allem dann, wenn die Seite Werbung enthält, ermöglicht der Zugang von außen, nämlich durch so genannte Links, eine raschere und wirksame Verbreitung, was bezweckt ist und im Interesse der werbenden Person liegt Gegen eine Verweisung auf ihre Webseiten als solche wendet sich die Klägerin vorgerichtlich nicht.
Bei dieser Ausgangslage ist ein wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Übernahme einer Leistung nicht erwünscht. Auch im Übrigen ist ein derartiger Leistungsschutz aber nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, und zwar beschränkt auf solche Fälle, in denen zur Leistungsübernahme weitere, eine Sittenwidrigkeit im Sinne von § 1 UWG erst begründende Umstände hinzutreten (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG Rn. 262). Diese sieht die Klägerin im vorliegenden Fall allerdings darin, dass bei Aufruf ihrer Webseiten durch von der Beklagten angebrachte so genannte Links deren Gestaltungsrahmen sichtbar bleibt. Darüber hinaus ist ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nur einer aus dem alltäglich-üblichen Schaffen herausragenden Leistung von wettbewerblicher Eigenart zuzuerkennen, mithin einem Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (vgl. Köhler/Piper, § 1 UWG Rn. 259, 265 ff. m.w.N.). Ob Umstände vorliegen, die ein Unlauterkeitsurteil rechtfertigen, bedarf letztlich einer Gesamtbewertung der Fallumstände und einer Abwägung der gegenüberstehenden Interessen.
Es fehlt aber bereits an einem Vortrag der Klägerin hierzu, dass die von ihr zu Werbezwecken gestalteten Webseiten, von denen sie nur wenige Beispiele vorgelegt hat, eine wettbewerbliche Eigenart besitzen, die geeignet ist, auf Besonderheiten der Leistungen oder auf eine Herkunft an einem bestimmten, nicht notwendig namentlich bekannten Untemehmen hinzuweisen. Dies ist nicht selbstverständlich, sondern aufgrund der Merkmale einer Leistung zu begrüßen, die sich hiernach von dem Alltäglichen und Üblichen abheben muss. Die Klägerin hat aber nicht konkret vorgetragen, welche ihre Leistung kennzeichnenden Merkmale dies im vorliegenden Fall sein sollen ... "
Diese Erwägungen gelten auch für den Streitfall. Es fehlt an jeglichem Vortrag des Klägers zur wettbewerblichen Eigenart seiner Fotos. Im Übrigen wurde bereits unter 1. ausgeführt, dass im konkreten Fall gerade nicht der Eindruck erweckt wird, es handele sich bei der durch den Link übernommenen Seite um ein eigenes Angebot der Beklagten. Nur unter dieser Voraussetzung käme allerdings ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz nach § 1 UWG wegen Hinzutretens sittenwidrigkeitsbegründender, über den Vorwurf der Nachahmung eines fremden Leistungsergebnisses (durch Teilnahme an einer Vervielfältigungshandlung) hinausgehende Umstände in Betracht (vgl. hierzu auch Leistner, CR 2000, 187, 188).

 

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