beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15
durch
...
I. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe
von € 1.000,00 festgesetzt.
Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an
die Stelle von je € 250,00 Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.
II. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens
nach einem Streitwert von € 4.000,00.
GRÜNDE:
Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das
tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das
gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002
verstoßen.
Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin
verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die Bezeichnung „weinlust"
in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust"
Veranstaltungen von Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und
zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust" Weine zu
versteigern oder/und versteigern zu lassen.
Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.
I. Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen.
Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust" für die Veranstaltung
„Wein mit Lust" vom 21. Oktober bis zum 03. November 2002 nicht vollständig
beseitigt.
Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[...]einlust/projekte_weinlust.html"
bereits einen Verstoß gegen das Verbot darstellt und ob noch arn 26.10.2002
Plakate mit der Bezeichnung „weinlust" in Düsseldorf hingen bzw. ob die
Schuldnerin insoweit exkulpiert war (Organisationsverschulden, vgl. Baumbach/Hefermehl,
22. Aufl., Einl. UWG Rn. 587). Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin -
unstreitig - die Unterseite ihres Internet-Auftritts gemaß Anlage G 5 am
23.10.2002 nicht gelöscht. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass sie nur den
Link von ihrer Hauptseite zu dieser Unterseite entfernt hat, nachdem es ihr
nicht gelungen, war, die Bezeichnung „weinlust" von der Seite zu
entfernen. Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Seite
war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar.
So legt die Schuldnerin die Anlage S 1 vor, aus der hervorgeht, dass
„Google" - als Beispiel für eine von vielen Suchmaschinen-Seiten
anzeigt, wenn der Suchbegriff entweder im Text der Seite oder in den Links, die
auf die Seite verweisen, enthalten ist. Der Begriff „weinlust" war am
23.10.2002 unstreitig noch auf der Seite gemäß Anlage G 5 enthalten. Darüber
hinaus ist eine Internetseite - unabhängig von Suchmaschinen - bis zu ihrer Löschung
auch weiterhin für die Intemetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren
Besuch mit einem „bookmark" versehen haben und den Link über die
Hauptseite der Schuldnerin daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.
Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit
vorzuwerfen.
II. Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes
und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von
€ 1.000,00 für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare
Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen
die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die
Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können,
in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die
unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust"
stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des
Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit
„www.[...]einlust.de/projekte_weinlust.html" für sich betrachtet einen
Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am 26.10.2002 noch Plakate mit der
Bezeichnung „weinlust" in Düsseldorf aushingen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. l
ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.