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Wetterkarten von Österreich - Framen verboten!

LG Steyr

Aktenzeichen: 26 Cg 58/02b - Einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2002

 

...

1. Der beklagten Partei wird ab sofort verboten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagende Partei dargestellt werden - ohne deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden Partei handelt.

2. Die einstweilige Verfügung wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens erlassen.

3. Das darüber hinausgehende Begehren, der beklagten Partei werde (generell) verboten, Wetterkarten der neun Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagenden Partei dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, wird abgewiesen.

4. Die klagende Partei hat die Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen.


Begründung:

Die klagende Partei stellte als gefährdete Partei (in der Folge nur mehr als klagende Partei bezeichnet) das Unterlassungsbegehren, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge nur mehr beklagte Partei bezeichnet) zu verbieten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für die klagende Partei registrierten Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung der klagenden Partei im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, dieses Verbote erstrecke sich insbesondere auf die Webseite mit der Adresse "bernegger-at". Zum weiteren Vorbringen wird auf den Antrag der klagenden Partei verwiesen.

Die beklagte Partei hat sich gegen den Antrag gewandt, wobei auf die Äußerung der beklagten Partei (ON 2) verwiesen wird.

Aufgrund des durchgeführten Bescheinigungsverfahrens steht folgender bescheinigter Sachverhalt fest:

Die Klägerin ist ein Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von Wetterkarten, speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten an. Darüber hinaus wird von der klagenden Partei auch eine direkte Erstellung von Wetterprognosen der jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Webseite des jeweiligen Kunden angeboten, die dadurch ihre Online-Angebote aufwerten. Die klagende Partei ist mit ihrem Leistungsangebot im Internet seit dem Jahre 1997 vertreten. Sie tritt heute unter der Domain "meteodata.com" auf. Die Online-Darstellung dient der Firmenpräsentation und der Information potentieller Kunden über den Umfang und den Inhalt des Leistungsangebotes der Klägerin. Es werden die einzelnen im Angebot vorhandenen Wetterkarten, teilweise mit textlicher Ergänzung, in der jeweils aktualisierten Fassung dargestellt. Das Angebot umfasst täglich aktualisierte Wetterkarten für jedes europäische Land und dessen Region. Darüber hinaus wird weltweit das Wetter größerer Städte angeboten. Auf sämtlichen im Internet angebotenen Wetterkarten ist die Urheberschaft der Klägerin durch einen angebrachten Copyright-Vermerk kundgemacht: "Quelle: METEO-data". Dieser Copyright-Vermerk ist als Hyperlink ausgebildet (Vorbringen der klagenden und der beklagten Partei).

Die beklagte Partei ist ein Bauunternehmen und betreibt seit Dezember 2000 unter der Domain www.bernegger.at eine Webseite. Die Webseite der beklagten Partei weist auf der linken Seite eine Navigationsleiste auf, aus der der Inhalt der Webseite mit folgender Unterteilung hervorgeht: Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten, Kontakte, Projekte, Bauwetter, E-Mail und Info.

Oberhalb der Seite befindet sich eine Kopfleiste mit einem Werbebanner der beklagten Partei. Die eigentliche Information befindet sich in einem eigenen sogenannten Frame (Rahmen). Mittels Mouseklick kann auf der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus dem Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die weiteren Seiten der beklagten Partei gegriffen werden. Es erscheint dann in diesem Frame die unter dieser Überschrift abgespeicherte Information (Beilagenkonvolut ./E sowie 2. Blatt Beilage ./1).

Die in der Navigationsleiste aufscheinende Überschrift "Bauwetter" weist 9 Untergliederungen auf, nämlich die 9 Bundesländer. Durch Anklicken dieser Bundesländer erscheint eine graphische Darstellung des angewählten Bundeslandes sowie eine Beschreibung des Wetters heute und einer Vorschau für den morgigen Tag. Unter der jeweiligen graphischen Darstellung des Bundeslandes befindet sich der als Link ausgestaltete Beisatz "Quelle: © METEO-data METEO-data".

Wenn man auf der Navigationsleiste unter der Überschrift Bauwetter das Wetter der einzelnen Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung zur Webseite der klagenden Partei hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch diesen Link auf die Webseite der klagenden Partei gegriffen, ohne dass dies für den User erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Webseite der beklagten Partei eingearbeitet, dass auch nicht nach dem Aufrufen durch den Mouseklick die www-Adresse der klagenden Partei aufscheint. Die Wetterkarten samt Text erwecken vielmehr den Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der beklagten Partei darstellen.

Die beklagte Partei ist im Baugewerbe tätig. Seit 14.12.2001 wurde der soeben beschriebene Link unter der Überschrift "Bauwetter" auf die Webseite der klagenden Partei aus der Webseite der beklagten Partei herausgenommen (eidesstättige Erklärung von Dr.Christoph Pöppl (Beilage ./9)).

Der bescheinigte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem übereinstimmenden Vorbringen, aber auch aus den vorgelegten Urkunden. Widerstreitende Behauptungen liegen nicht vor.

 

Zur rechtlichen Beurteilung:

Zunächst ist festzuhalten, dass die sogenannten Links, also die Verknüpfungen von einer Webseite zu einer anderen, eines der zentralen Möglichkeiten im WWW sind. Daraus wird überwiegend geschlossen, dass die im WWW publizierten Inhalte frei zugänglich zum Abruf bereit gehalten werden. Es wird unterstellt, dass nicht nur das Einverständnis besteht, dass sie aufgerufen werden und betrachtet werden können, sondern auch, dass auf diese Inhalte mit Links gegriffen werden kann (siehe dazu: der unter http:// www.i4j.at/news/aktuell16a.htm, veröffentlichte Artikel von Franz Schmidbauer, Einer gegen alle, sowie RdW 2000/500 mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Charakter des Mediums WWW und der Art seiner Verwendung ergibt sich daher, dass von keinem Informationsanbieter (des WWW) das Verbot ausgesprochen werden kann, auf seine von ihm selbst in das WWW gestellte Informationen zu greifen. Denn gerade dieser Zugriff soll ja typischer Weise in diesem Medium erfolgen. Das schließt aber auch die Möglichkeit mit ein, Links zu setzen, also Verknüpfungen herzustellen, mit denen ein Informationsanbieter des WWW die Möglichkeit hat, auf weitere unter einer anderen WWW-Adresse abgespeicherten Daten - auch auf die eines anderen Informationsanbieters - zu verweisen. Ein generelles Verbot widerspräche dem Charakter dieses Mediums.

Zu prüfen ist allerdings, ob die Verwendung eines konkreten Links gegen die Bestimmungen des UWG bzw. des Urheberrechtes verstößt. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn auf eine "fremde" Seite des WWW verwiesen wird. Der Link auf eine eigene (weitere) Seite kann begrifflich davon nicht erfasst sein. Wird mit einem Link eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Informationsbereitstellers (="fremde Seite") hergestellt, so liegt eine Verletzung dann nicht vor, wenn dieser Verweis auch als solcher auf eine andere ("fremde") Seite erkennbar ist und hervorgeht, auf welche Seite welches Informationsbereitstellers gegriffen wird.

Die von der klagenden Partei begehrte Unterlassung, die beklagte Partei dürfe die Wetterkarten im WWW nicht verwenden und nicht öffentlich zugänglich machen, insbesondere mittels "Frame-Technik", ist - wie dies von der beklagten Partei zu Recht ins Treffen geführt wird - jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst. Dies käme einem generellen Verbot gleich, nicht auf die Seiten der klagenden Partei verweisen zu dürfen; was ihrem eigenen Auftreten im WWW aber widerspricht, weil sie dadurch zu erkenne geben, dass die unter ihrer WWW-Adresse abgespeicherten Daten eingesehen werden dürfen und auch Verweise darauf geradezu gewünscht sind.

Allerdings ist der klagenden Partei zuzugestehen, dass in der Art und Weise wie der Link auf der Web-Seite der klagenden Partei eingerichtet war, Bedenken bestehen. Vorn Betrachter lässt sich nämlich nicht erkennen, dass es sich dabei um einen Link (also um eine Verknüpfung) auf eine Webseite eines anderen Informationsanbieters handelt. Die Überschrift Bauwetter und die dieser Überschrift untergeordneten Untergruppen, nämlich die einzelnen Bundesländer Österreichs, sind in die Navigationsleiste auf der Seite der beklagten Partei so eingearbeitet, als würde es sich dabei um eine Eigenleistung der beklagten Partei handeln. Durch das Anklicken dieser Untergliederungen lässt sich nicht erkennen, dass in Wahrheit nicht auf eine von der beklagten Partei bereitgestellte Seite, sondern durch einen Hyperlink auf eine Information eines anderen Anbieters des WWW gegriffen wird. Da der von der beklagten Partei eingerichtete Frame so in die Seite der beklagten Partei eingearbeitet ist, dass auch nach dem Aufruf der Daten der einzelnen Bundesländer kein Hinweis zu entnehmen ist, dass man sich auf der von der klagenden Partei betriebenen Webseite befindet, liegt ein Verstoß nach dem UWG im Sinne einer sittenwidrigen Leistungsübernahme nach dem § 1 UWG vor.

Wenn die beklagte Partei damit argumentiert, dass von der klagenden Partei selbst unterhalb der jeweiligen graphischen Darstellung des Bundeslandes die Quelle mit METEO-data ausgewiesen ist und dieser Quellenhinweis einen Hyperlink zur Seite der klagenden Partei darstellt, ist für sie nichts gewonnen.

Im Gegenteil: Gerade dadurch, dass erst nach dem tatsächlichem Link auf die Webseite der klagenden Partei erst ein Hyperlink zur Webseite der klagenden Partei aufscheint, wird der Eindruck erweckt, dass die unter der Rubrik Bauwetter aufgerufenen Informationen (Wetterinformation über die einzelnen Bundesländer samt Skizze) solche der beklagten Partei sind. Verschwiegen wird damit aber, dass man sich schon längst auf der Webseite der klagenden Partei befindet. Gerade in, diesem unterlassen Hinweis liegt aber die Verletzung nach § 1 UWG.

Wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen, handelt wegen schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung sittenwidrig (Wiltschek, UWG (1994) Rn 828 zu § 1).

Nicht die Art und Weise wie ein Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen Website) ausgestaltet ist, ob sich durch das Anklicken ein eigener Frame öffnet oder die bisherige Seite zur Gänze ersetzt wird, ob auf einen Frame zugegriffen wird oder aber auf eine ganze Seite (siehe dazu die Darstellung in dem von Franz Schmidbauer verfasste Artikel- http://www.i4j.at/news/aktuell16a.htm) ist wettbewerbsrechtlich entscheidend. Es muss nur für den Betrachter erkennbar sein, dass er von der Webseite des einen Anbieters nunmehr auf die Webseite eines anderen und damit erkennbar auf eine Leistung eines anderen greift. Entscheidend dabei ist, dass bereits beim Link, entweder durch einen entsprechenden Texthinweis oder aber durch die Ausgestaltung des Links selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link zu ...." bezeichnet), hervorgeht, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine andere (=fremde) Seite gesprungen wird. Wobei der Hinweis, dass es sich dabei um einen "Link" handelt ausreichend ist, wenn nach dem Aufruf auch der entsprechende WWW-Anbieter hervorgeht und dadurch keine Vermischung der Inhalte mit der eigenen Webseite hergestellt wird.

Die Einwände der beklagten Partei sind allerdings zutreffend, wonach der von der klagenden Partei gefasste Spruch weit über die Wettbewerbsverstöße hinaus eine Unterlassurig von der beklagten Partei verlangen würde. Lediglich im aufgezeigtem Umfang ist ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, deren Unterlassung die klagende Partei berechtigt verlangen kann.

Die Behauptung, die beklagte stehe zur klagenden Partei nicht im Wettbewerbsverhältnis stimmt nicht. Sie hat sich mit der Verwendung der Websites der klagenden Partei zu ihr ins Wettbewerbsverhältnis gestellt.

Der beklagten Partei ist nicht zuzustimmen, dass "keine Notwendigkeit" der Erlassung der einstweiligen Verfügung bestehe. Die beklagte Partei hat zwar das von der klagenden Partei beanstandete Verhalten aufgegeben; allerdings besteht einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass die einstweilige Verfügung nach dem UWG und Urhebergesetz auch ohne die Voraussetzungen der §§ 381 EO erlassen werden muss. In Verstößen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechtes wird ganz allgemein die im § 381 EO geforderte Gefahr unterstellt; die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinne der Ziffer 2 ist anzunehmen, weil die durch die unzulässige Handlung hervorgerufenen Vermögensschäden in aller Regel nicht bewiesen oder genau festgestellt werden können (Kodec in Angst, Kommentar Rn 20 zu § 381 EO). Die gefährdete Partei hat demnach nach dem eindeutigem Gesetzestext lediglich den Verstoß zu behaupten und zu bescheinigen, nicht aber eine Gefährdung aufzuzeigen. Allerdings ist Konecny dahingehend zu folgen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei das Fehlen jeglicher Gefährdung nach dem § 381 EO behaupten und bescheinigen kann. Da die beklagte Partei unmittelbar nach Aufforderung durch die klagende Partei die wettbewerbswidrige Handlung sofort eingestellt hat, wäre ein auf einstweiligen Rechtsschutz gerichtetes Interesse der klagenden Partei mit der am 06.Mai 2002 bei Gericht eingebrachten Klage nicht mehr vorgelegen, wenn sie das Unterlassungsbegehren (zur Gänze oder zum Teil) anerkannt hätte. Da dies nicht erfolgt ist, auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet wurde, kann damit nicht von einem Fehlen jeglicher Gefährdung ausgegangen werden. Die einstweilige Verfügung war daher im aufgezeigtem Umfang zu erlassen.

Da bereits eine Wettbewerbsverletzung vorliegt, die die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach sich zieht, erübrigt es sich noch die weiteres behaupteten Verstöße einer Überprüfung zu unterziehen.

Der begehrte Spruch wurde zwar von der klagenden Partei zu weit gefasst, findet aber im aufgezeigtem Umfang Deckung im behaupteten Wettbewerbsverstoß, weshalb die einstweilige Verfügung im aus dem Spruch ersichtlichem Umfang zu erlassen war.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Sicherungsantrages vorläufig selbst zu tragen.

Landesgericht Steyr, Abt.4,
am 28.Juni 2002

 

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