Aktenzeichen: 26
Cg 58/02b - Einstweilige Verfügung vom 28. Juni 2002
...
1. Der beklagten Partei wird ab
sofort verboten, Wetterkarten der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige
Wetterkarten, die auf den Websites der klagende Partei dargestellt werden - ohne
deren Zustimmung - im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web durch
Verknüpfung mit einem Hyperlink dann zu verwenden und öffentlich zugänglich
zu machen, wenn damit nicht erkennbar ist, dass es sich dabei um eine Verknüpfung
in Form eines Hyperlinks auf eine der Websites der klagenden Partei handelt.
2. Die einstweilige Verfügung
wird für die Zeit bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens
erlassen.
3. Das darüber hinausgehende
Begehren, der beklagten Partei werde (generell) verboten, Wetterkarten der neun
Bundesländer oder sonstige Wetterkarten, die auf den Websites der klagenden
Partei dargestellt werden, ohne Zustimmung der Klägerin im Rahmen ihres eigenen
Auftrittes im World Wide Web zu verwenden und öffentlich zugänglich zu machen,
insbesondere durch Übernahme mittels Frame-Technik, wird abgewiesen.
4. Die klagende Partei hat die
Kosten des Provisorialverfahrens vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
Die klagende Partei stellte als
gefährdete Partei (in der Folge nur mehr als klagende Partei bezeichnet) das
Unterlassungsbegehren, der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei
(in der Folge nur mehr beklagte Partei bezeichnet) zu verbieten, Wetterkarten
der neun Bundesländer Österreichs oder sonstige Wetterkarten, die auf den für
die klagende Partei registrierten Websites dargestellt werden, ohne Zustimmung
der klagenden Partei im Rahmen ihres eigenen Auftrittes im World Wide Web zu
verwenden und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere durch Übernahme
mittels Frame-Technik, dieses Verbote erstrecke sich insbesondere auf die
Webseite mit der Adresse "bernegger-at". Zum weiteren Vorbringen wird
auf den Antrag der klagenden Partei verwiesen.
Die beklagte Partei hat sich
gegen den Antrag gewandt, wobei auf die Äußerung der beklagten Partei (ON 2)
verwiesen wird.
Aufgrund des durchgeführten
Bescheinigungsverfahrens steht folgender bescheinigter Sachverhalt fest:
Die Klägerin ist ein
Dienstleistungsunternehmen. Sie bietet die Erstellung von Wetterkarten,
speziellen Wetterprognosen, Wetteranalysen sowie Wettergutachten an. Darüber
hinaus wird von der klagenden Partei auch eine direkte Erstellung von
Wetterprognosen der jeweils gewünschten Länder bzw. Gebiete auf die Webseite
des jeweiligen Kunden angeboten, die dadurch ihre Online-Angebote aufwerten. Die
klagende Partei ist mit ihrem Leistungsangebot im Internet seit dem Jahre 1997
vertreten. Sie tritt heute unter der Domain "meteodata.com" auf. Die
Online-Darstellung dient der Firmenpräsentation und der Information
potentieller Kunden über den Umfang und den Inhalt des Leistungsangebotes der
Klägerin. Es werden die einzelnen im Angebot vorhandenen Wetterkarten,
teilweise mit textlicher Ergänzung, in der jeweils aktualisierten Fassung
dargestellt. Das Angebot umfasst täglich aktualisierte Wetterkarten für jedes
europäische Land und dessen Region. Darüber hinaus wird weltweit das Wetter größerer
Städte angeboten. Auf sämtlichen im Internet angebotenen Wetterkarten ist die
Urheberschaft der Klägerin durch einen angebrachten Copyright-Vermerk
kundgemacht: "Quelle: METEO-data". Dieser Copyright-Vermerk ist als
Hyperlink ausgebildet (Vorbringen der klagenden und der beklagten Partei).
Die beklagte Partei ist ein
Bauunternehmen und betreibt seit Dezember 2000 unter der Domain www.bernegger.at
eine Webseite. Die Webseite der beklagten Partei weist auf der linken Seite eine
Navigationsleiste auf, aus der der Inhalt der Webseite mit folgender
Unterteilung hervorgeht: Allgemeines, News, Produkte, Werke, Preislisten,
Kontakte, Projekte, Bauwetter, E-Mail und Info.
Oberhalb der Seite befindet sich
eine Kopfleiste mit einem Werbebanner der beklagten Partei. Die eigentliche
Information befindet sich in einem eigenen sogenannten Frame (Rahmen). Mittels
Mouseklick kann auf der linksseitig befindlichen Navigationsleiste aus dem
Inhaltsverzeichnis, das im Übrigen weitere Unterpunkte umfasst, auf die
weiteren Seiten der beklagten Partei gegriffen werden. Es erscheint dann in
diesem Frame die unter dieser Überschrift abgespeicherte Information
(Beilagenkonvolut ./E sowie 2. Blatt Beilage ./1).
Wenn man auf der
Navigationsleiste unter der Überschrift Bauwetter das Wetter der einzelnen
Bundesländer aufruft, ist nicht erkennbar, dass damit eine Verknüpfung zur
Webseite der klagenden Partei hergestellt wird. In Wahrheit wird aber durch
diesen Link auf die Webseite der klagenden Partei gegriffen, ohne dass dies für
den User erkennbar wäre. Der Link ist nämlich so in die eigene Webseite der
beklagten Partei eingearbeitet, dass auch nicht nach dem Aufrufen durch den
Mouseklick die www-Adresse der klagenden Partei aufscheint. Die Wetterkarten
samt Text erwecken vielmehr den Eindruck, dass sie eine Eigenleistung der
beklagten Partei darstellen.
Die beklagte Partei ist im
Baugewerbe tätig. Seit 14.12.2001 wurde der soeben beschriebene Link unter der
Überschrift "Bauwetter" auf die Webseite der klagenden Partei aus der
Webseite der beklagten Partei herausgenommen (eidesstättige Erklärung von
Dr.Christoph Pöppl (Beilage ./9)).
Der bescheinigte Sachverhalt
ergibt sich im Wesentlichen aus dem übereinstimmenden Vorbringen, aber auch aus
den vorgelegten Urkunden. Widerstreitende Behauptungen liegen nicht vor.
Zur
rechtlichen Beurteilung:
Zunächst ist festzuhalten, dass
die sogenannten Links, also die Verknüpfungen von einer Webseite zu einer
anderen, eines der zentralen Möglichkeiten im WWW sind. Daraus wird überwiegend
geschlossen, dass die im WWW publizierten Inhalte frei zugänglich zum Abruf
bereit gehalten werden. Es wird unterstellt, dass nicht nur das Einverständnis
besteht, dass sie aufgerufen werden und betrachtet werden können, sondern auch,
dass auf diese Inhalte mit Links gegriffen werden kann (siehe dazu: der unter
http:// www.i4j.at/news/aktuell16a.htm, veröffentlichte Artikel von Franz
Schmidbauer, Einer gegen alle, sowie RdW 2000/500 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Charakter des Mediums
WWW und der Art seiner Verwendung ergibt sich daher, dass von keinem
Informationsanbieter (des WWW) das Verbot ausgesprochen werden kann, auf seine
von ihm selbst in das WWW gestellte Informationen zu greifen. Denn gerade dieser
Zugriff soll ja typischer Weise in diesem Medium erfolgen. Das schließt aber
auch die Möglichkeit mit ein, Links zu setzen, also Verknüpfungen
herzustellen, mit denen ein Informationsanbieter des WWW die Möglichkeit hat,
auf weitere unter einer anderen WWW-Adresse abgespeicherten Daten - auch auf die
eines anderen Informationsanbieters - zu verweisen. Ein generelles Verbot
widerspräche dem Charakter dieses Mediums.
Zu prüfen ist allerdings, ob
die Verwendung eines konkreten Links gegen die Bestimmungen des UWG bzw. des
Urheberrechtes verstößt. Dies kann immer dann der Fall sein, wenn auf eine
"fremde" Seite des WWW verwiesen wird. Der Link auf eine eigene
(weitere) Seite kann begrifflich davon nicht erfasst sein. Wird mit einem Link
eine Verknüpfung mit einer Seite eines anderen Informationsbereitstellers
(="fremde Seite") hergestellt, so liegt eine Verletzung dann nicht
vor, wenn dieser Verweis auch als solcher auf eine andere ("fremde")
Seite erkennbar ist und hervorgeht, auf welche Seite welches
Informationsbereitstellers gegriffen wird.
Die von der klagenden Partei
begehrte Unterlassung, die beklagte Partei dürfe die Wetterkarten im WWW nicht
verwenden und nicht öffentlich zugänglich machen, insbesondere mittels
"Frame-Technik", ist - wie dies von der beklagten Partei zu Recht ins
Treffen geführt wird - jedenfalls zu weit und zu unpräzise gefasst. Dies käme
einem generellen Verbot gleich, nicht auf die Seiten der klagenden Partei
verweisen zu dürfen; was ihrem eigenen Auftreten im WWW aber widerspricht, weil
sie dadurch zu erkenne geben, dass die unter ihrer WWW-Adresse abgespeicherten
Daten eingesehen werden dürfen und auch Verweise darauf geradezu gewünscht
sind.
Allerdings ist der klagenden
Partei zuzugestehen, dass in der Art und Weise wie der Link auf der Web-Seite
der klagenden Partei eingerichtet war, Bedenken bestehen. Vorn Betrachter lässt
sich nämlich nicht erkennen, dass es sich dabei um einen Link (also um eine
Verknüpfung) auf eine Webseite eines anderen Informationsanbieters handelt. Die
Überschrift Bauwetter und die dieser Überschrift untergeordneten Untergruppen,
nämlich die einzelnen Bundesländer Österreichs, sind in die Navigationsleiste
auf der Seite der beklagten Partei so eingearbeitet, als würde es sich dabei um
eine Eigenleistung der beklagten Partei handeln. Durch das Anklicken dieser
Untergliederungen lässt sich nicht erkennen, dass in Wahrheit nicht auf eine
von der beklagten Partei bereitgestellte Seite, sondern durch einen Hyperlink
auf eine Information eines anderen Anbieters des WWW gegriffen wird. Da der von
der beklagten Partei eingerichtete Frame so in die Seite der beklagten Partei
eingearbeitet ist, dass auch nach dem Aufruf der Daten der einzelnen Bundesländer
kein Hinweis zu entnehmen ist, dass man sich auf der von der klagenden Partei
betriebenen Webseite befindet, liegt ein Verstoß nach dem UWG im Sinne einer
sittenwidrigen Leistungsübernahme nach dem § 1 UWG vor.
Wenn die beklagte Partei damit
argumentiert, dass von der klagenden Partei selbst unterhalb der jeweiligen
graphischen Darstellung des Bundeslandes die Quelle mit METEO-data ausgewiesen
ist und dieser Quellenhinweis einen Hyperlink zur Seite der klagenden Partei
darstellt, ist für sie nichts gewonnen.
Im Gegenteil: Gerade dadurch,
dass erst nach dem tatsächlichem Link auf die Webseite der klagenden Partei
erst ein Hyperlink zur Webseite der klagenden Partei aufscheint, wird der
Eindruck erweckt, dass die unter der Rubrik Bauwetter aufgerufenen Informationen
(Wetterinformation über die einzelnen Bundesländer samt Skizze) solche der
beklagten Partei sind. Verschwiegen wird damit aber, dass man sich schon längst
auf der Webseite der klagenden Partei befindet. Gerade in, diesem unterlassen
Hinweis liegt aber die Verletzung nach § 1 UWG.
Wer ohne jede eigene Leistung,
ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte
Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder in erheblichen Teilen glatt übernimmt,
um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller kostspieliger Leistung
Konkurrenz zu machen, handelt wegen schmarotzerischer Ausbeutung fremder
Leistung sittenwidrig (Wiltschek, UWG (1994) Rn 828 zu § 1).
Nicht die Art und Weise wie ein
Hyperlink (die Verknüpfung mit der anderen Website) ausgestaltet ist, ob sich
durch das Anklicken ein eigener Frame öffnet oder die bisherige Seite zur Gänze
ersetzt wird, ob auf einen Frame zugegriffen wird oder aber auf eine ganze Seite
(siehe dazu die Darstellung in dem von Franz Schmidbauer verfasste Artikel-
http://www.i4j.at/news/aktuell16a.htm) ist wettbewerbsrechtlich entscheidend. Es
muss nur für den Betrachter erkennbar sein, dass er von der Webseite des einen
Anbieters nunmehr auf die Webseite eines anderen und damit erkennbar auf eine
Leistung eines anderen greift. Entscheidend dabei ist, dass bereits beim Link,
entweder durch einen entsprechenden Texthinweis oder aber durch die
Ausgestaltung des Links selbst (der Link ist beispielsweise mit "Link zu
...." bezeichnet), hervorgeht, dass durch das Anklicken nunmehr auf eine
andere (=fremde) Seite gesprungen wird. Wobei der Hinweis, dass es sich dabei um
einen "Link" handelt ausreichend ist, wenn nach dem Aufruf auch der
entsprechende WWW-Anbieter hervorgeht und dadurch keine Vermischung der Inhalte
mit der eigenen Webseite hergestellt wird.
Die Einwände der beklagten
Partei sind allerdings zutreffend, wonach der von der klagenden Partei gefasste
Spruch weit über die Wettbewerbsverstöße hinaus eine Unterlassurig von der
beklagten Partei verlangen würde. Lediglich im aufgezeigtem Umfang ist ein
Wettbewerbsverstoß zu sehen, deren Unterlassung die klagende Partei berechtigt
verlangen kann.
Die Behauptung, die beklagte
stehe zur klagenden Partei nicht im Wettbewerbsverhältnis stimmt nicht. Sie hat
sich mit der Verwendung der Websites der klagenden Partei zu ihr ins
Wettbewerbsverhältnis gestellt.
Der beklagten Partei ist nicht
zuzustimmen, dass "keine Notwendigkeit" der Erlassung der
einstweiligen Verfügung bestehe. Die beklagte Partei hat zwar das von der
klagenden Partei beanstandete Verhalten aufgegeben; allerdings besteht
einhellige Rechtsprechung dahingehend, dass die einstweilige Verfügung nach dem
UWG und Urhebergesetz auch ohne die Voraussetzungen der §§ 381 EO erlassen
werden muss. In Verstößen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des
Urheberrechtes wird ganz allgemein die im § 381 EO geforderte Gefahr
unterstellt; die Gefahr eines unwiederbringlichen Schadens im Sinne der Ziffer 2
ist anzunehmen, weil die durch die unzulässige Handlung hervorgerufenen Vermögensschäden
in aller Regel nicht bewiesen oder genau festgestellt werden können (Kodec in
Angst, Kommentar Rn 20 zu § 381 EO). Die gefährdete Partei hat demnach nach
dem eindeutigem Gesetzestext lediglich den Verstoß zu behaupten und zu
bescheinigen, nicht aber eine Gefährdung aufzuzeigen. Allerdings ist Konecny
dahingehend zu folgen, dass dem Gegner der gefährdeten Partei das Fehlen
jeglicher Gefährdung nach dem § 381 EO behaupten und bescheinigen kann. Da die
beklagte Partei unmittelbar nach Aufforderung durch die klagende Partei die
wettbewerbswidrige Handlung sofort eingestellt hat, wäre ein auf einstweiligen
Rechtsschutz gerichtetes Interesse der klagenden Partei mit der am 06.Mai 2002
bei Gericht eingebrachten Klage nicht mehr vorgelegen, wenn sie das
Unterlassungsbegehren (zur Gänze oder zum Teil) anerkannt hätte. Da dies nicht
erfolgt ist, auch kein außergerichtliches Anerkenntnis behauptet wurde, kann
damit nicht von einem Fehlen jeglicher Gefährdung ausgegangen werden. Die
einstweilige Verfügung war daher im aufgezeigtem Umfang zu erlassen.
Da bereits eine
Wettbewerbsverletzung vorliegt, die die Erlassung der einstweiligen Verfügung
nach sich zieht, erübrigt es sich noch die weiteres behaupteten Verstöße
einer Überprüfung zu unterziehen.
Der begehrte Spruch wurde zwar
von der klagenden Partei zu weit gefasst, findet aber im aufgezeigtem Umfang
Deckung im behaupteten Wettbewerbsverstoß, weshalb die einstweilige Verfügung
im aus dem Spruch ersichtlichem Umfang zu erlassen war.
Die klagende Partei hat die
Kosten ihres Sicherungsantrages vorläufig selbst zu tragen.