Der Oberste Gerichtshof hat durch
den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als
Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Tittel,
die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten
Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der
klagenden Partei H*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in
Wien, gegen die beklagten Parteien 1. I***&P*** GmbH&Co KEG, 2. P***
GmbH, 3. Bernhard H***, alle vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere,
Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und
Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 350.000 S), über
den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 4. September 2001, GZ 4 R
164/01t-13, womit der Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13.
Juli 2001, GZ 5 Cg 84/01g-5, bestätigt wurde, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge
gegeben.
Die beklagten Parteien haben die
Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen; die klagende Partei
hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.
Begründung:
Die Klägerin ist Verlegerin,
Medieninhaberin und Herausgeberin der "Gelben Seiten", einem
Verzeichnis aller erfassbaren Unternehmen Österreichs, die innerhalb jener
Branche, in der sie tätig sind, mit Firma, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer
sowie weiterer Angaben angeführt werden. Die "Gelben Seiten" sind
Bestandteil der 21 Regionalausgaben der Telefonbücher von Telekom Austria. Die
Klägerin bietet sie auch im Internet unter "www.gelbeseiten.at" an. Für
die Erstellung ihrer Firmendatenbank, die auch auf ihrer Marketing CD-Rom
enthalten ist, hatte die Klägerin einen nach Art und Umfang wesentlichen
Aufwand getätigt.
Die Erstbeklagte betreibt die
Internetseite "www.internet partner.at", auf deren Startseite sie
einen Link auf die Internetsite "www.baukompass.at" anbietet; sie ist
auch Inhaberin der zuletzt genannten Internetseite. Die Zweitbeklagte ist
Komplementärin der Erstbeklagten, der Drittbeklagte ist Geschäftsführer der
Zweitbeklagten. Er kaufte 1999 die Marketing CD-Rom der Klägerin in der
Absicht, die darauf enthaltenen Daten für die unter "www.baukompass.at"
abrufbare Datenbank zu verwenden.
Zur Sicherung ihres inhaltsgleichen
Unterlassungsanspruchs beantragt die Klägerin, den Beklagten mit einstweiliger
Verfügung zu verbieten, die zugunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützte
Firmendatenbank bestehend aus Branchenzugehörigkeit, Firma, Adresse,
Telefonnummer, Faxnummer und allfälligen weiteren Angaben, wie sie in den
"Gelben Seiten" der Klägerin in welcher Form immer (insbesondere als
Marketing-CD oder als Internetservice) enthalten ist, über das Internet auf den
Seiten "www.internet partner.at" oder "www.baukompass.at" öffentlich
abrufbar zu halten oder sonstwie öffentlich zu vervielfältigen oder zu
verbreiten. Die Klägerin sei Urheberin und Nutzungsberechtigte der
Firmendatenbank, deren Herstellung einen erheblichen personellen und
finanziellen Aufwand erfordert habe. Darin seien die Daten von Unternehmen
systematisch angeordnet und elektronisch zugänglich. Sie veräußere die
Firmendatenbank auch als Marketing CD-Rom, wobei die darin enthaltenen Daten
nach den Lizenzbedingungen nur für den eigenen Gebrauch, nicht aber für eine
Veröffentlichung im Internet verwendet werden dürften. Die Erstbeklagte biete
auf ihrer Internetseite einen Zugang auf ein Suchverzeichnis mit der Bezeichnung
"www.baukompass.at" an, wobei sie für das Suchergebnis die für die
Klägerin urheberrechtlich geschützte Firmendatenbank verwendet; damit verletze
sie die Verwertungsrechte der Klägerin. Die Zweitbeklagte, die die
Verletzungshandlung durch ihren Geschäftsführer, den Drittbeklagten, begangen
habe, hafte als Komplementärin der Erstbeklagten.
Die Beklagten beantragten die
Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die Erstbeklagte habe die Marketing-CD-Rom
der Klägerin käuflich erworben und nur unwesentliche Datensätze nach
bestimmten Kriterien ausgewählt, durch wesentliche Investition von Zeit, Geld
und Fachwissen erweitert und dadurch eine eigenständige neue Datenbank
erstellt, die ihrerseits das Schutzrecht nach § 76c UrhG und als Sammelwerk überdies
Urheberrechtsschutz nach § 40 f UrhG genieße. Die Datenbank der Erstbeklagten
sei in Anwendung und technischem Aufbau völlig anders als die Datensätze der
klägerischen CD-Rom. Die Zweit- und der Drittbeklagte seien passiv nicht
legitimiert. Der Drittbeklagte habe seit Dezember 2000 keinen Einfluss auf die
operative Tätigkeit der Erstbeklagten. (Der Einwand mangelnder
Passivlegitimation wird im Revisionsrekursverfahren nicht mehr
aufrechterhalten.) Der Sicherungsantrag sei im Übrigen zu weit gefasst, weil
die Domain "www.internet partner.at" nur der Weiterleitung diene und
keine der klägerischen CD-Rom entnommenen Daten enthalte.
Das Erstgericht erließ die
einstweilige Verfügung. Es stellte noch fest, ein Mitarbeiter der Erstbeklagten
habe die auf der CD der Klägerin enthalten Daten (Firma, Adresse,
Telefonnummer, Tätigkeitsbereich) mit eigenen Daten verknüpft und dabei jene
Daten ausgewählt, die aufgrund der angegebenen Branchenzugehörigkeit für eine
Verwendung in der Datenbank der Erstbeklagten geeignet erschienen. Die
solcherart zusammengestellten Daten könne jedermann auf der von der
Erstbeklagten betriebenen Website "www.baukompass.at" abfragen. Sie
unterschieden sich kaum von jenen der Klägerin. Auf der von der Erstbeklagten
gleichfalls kommerziell betriebenen Website "www.internet partner.at"
befinde sich ein Link zur Website "www.baukompass.at". Die
Zweitbeklagte als Komplementärin der Erstbeklagten und der Drittbeklagte als
deren Geschäftsführer wären in der Lage gewesen, diese Vorgangsweise zu
unterbinden, und hätten dies trotz Kenntnis unterlassen.
In seiner rechtlichen Beurteilung
bejahte das Erstgericht eine Verletzung des Schutzrechts der Klägerin nach §
76 dUrhG. Die "Gelben Seiten" und die Marketing CD der Klägerin seien
mit wesentlichen Investitionen erstellte Datenbanken. Die der Baubranche im
weiteren Sinn zuzuordnenden Firmen bildeten einen wesentlichen Teil davon. Die
Übernahme der für die Klägerin geschützten Datenbank und ihre öffentliche
Wiedergabe im Internet verletze das Ausschließungsrecht der Klägerin unabhängig
davon, ob die Datenbank der Erstbeklagten selbst urheberrechtlich geschützt
sei. Das begehrte Verbot habe sich auch auf die Internetseite "www.internet
partner.at" zu erstrecken, weil sich dort ein Link zur Seite "www.baukompass.at"
befinde und die Gefahr bestehe, dass die Beklagte bei Beschränkung des Verbots
auf die Website "www.baukompass.at" ihre Datenbank auf die Website
"www.internetpartner at" verschieben könnte. Der Zweitbeklagten als
persönlich haftender Gesellschafterin der Erstbeklagten und dem Drittbeklagten
als alleinigem Gesellschafter der Erstbeklagten und Geschäftsführer der
Zweitbeklagten komme maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerische
Willensbildung der Erstbeklagten zu. Er sei gegen den Verstoß trotz Kenntnis
nicht nur nicht eingeschritten, sondern sich am Ankauf der CD-Rom sogar aktiv
beteiligt. Im Übrigen hätten die Beklagten auch gegen §§ 1 und 14 UWG verstoßen.
Durch ihre Handlungen beuteten sie fremde Leistungen im geschäftlichen Verkehr
zu Zwecken des Wettbewerbs aus.
Das Rekursgericht bestätigte
diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands
260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil höchstgerichtliche
Rechtsprechung zu § 76c UrhG für einen vergleichbaren Sachverhalt fehle. Neben
dem durch § 40f UrhG eingeräumten Schutz für Datenbankwerke als Sammelwerke
sehe § 76c UrhG ein Schutzrecht eigener Art vor, das in einem
Investitionsschutz bestehe, der unabhängig vom Bestand irgendwelcher
Urheberrechte oder sonstiger Schutzrechte eingreife. § 76c Abs 1 UrhG schütze
die Datenbank der Klägerin, für deren Erstellung eine nach Art und Umfang
wesentliche Investition erforderlich gewesen sei. Die Klägerin als ihr
Hersteller habe das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach
Art und Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten,
durch Rundfunk zu senden oder öffentlich wiederzugeben. Als Herstellerin sei
sie auch vor der Entnahme von Daten durch Kunden geschützt, wenn deren Nutzung
das normale Maß überschreite. Der Drittbeklagte habe die Marketing-CD der Klägerin
in der Absicht gekauft, die darauf enthaltenen Daten für eine unter "www.baukompass.at"
abrufbare Datenbank zu verwenden. Ein Mitarbeiter der Klägerin habe einen
wesentlichen Teil der Datenbank der Klägerin, nämlich die aufgrund der
angegebenen Branchenzugehörigkeit für die Datenbank der Erstbeklagten
verwendbaren Daten, übernommen und mit eigenen Daten verknüpft. Die solcherart
zusammengestellten Daten könnten von jedermann auf der von der Erstbeklagten
kommerziell betriebenen Internetseite abgefragt werden, wobei sich diese Daten
kaum von jenen der Klägerin unterschieden. Durch Setzen eines Links vermittle
die Erstbeklagte den Zugriff auf die Seite "baukompass.at" und
veranlasse so zurechenbar, dass der Internetnutzer von der einen Website auch
auf den Inhalt der über Link erreichbaren anderen Website zugreifen könne. Sie
habe daher auch für Zugriffe auf die Website "internet partner.at"
einzustehen.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs der Beklagten
ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht
berechtigt.
Der Revisionsrekurs macht geltend,
der durch die Datenbankrichtlinie gewährte urheberrechtliche Schutz von
Datenbankwerken erstrecke sich nicht auf ihre Inhalte (Fakten und Daten), er
ziele ausschließlich auf den Schutz der methodisch/systematischen Anordnung,
nicht aber auf eine Monopolisierung von Daten und Informationen ab. Aus der Höherwertigkeit
des Urheberrechts gegenüber Leistungsschutzrechten ergebe sich zwingend, dass
die der Systematik nach weniger schützenswerten Datenbanken im Rahmen des
"Investitionsschutzes" nach § 76d UrhG keinen höheren Schutzumfang
beanspruchen könnten als Datenbankwerke. Dem ist Folgendes zu erwidern:
Gemäß§ 40f Abs 1 UrhG idF
BGBl I 1998/25 (womit die Richtlinie 96/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl Nr L 77 vom 20. März
1996, Seite 20, umgesetzt wurde) sind Datenbanken Sammlungen von Werken, Daten
oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch
angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich
sind. Sie sind urheberrechtlich als Sammelwerke geschützt, wenn sie infolge der
Auswahl oder der Anordnung des Stoffs eine eigentümliche geistige Schöpfung
bedeuten (Datenbankwerke). Ist dies nicht der Fall, erforderte aber die
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank eine nach
Art und Umfang wesentliche Investition, bestimmt sich ihr Schutz nach§§
76c und 76d UrhG idF BGBl 1998/25. Danach hat derjenige, der eine wesentliche
Investition für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts
einer Datenbank vorgenommen hat (der Hersteller) - mit den hier nicht maßgeblichen
Ausnahmen - das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art
und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch
Rundfunk zu senden und öffentlich wiederzugeben. Diesen Verwertungshandlungen
stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung,
Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der
Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank
entgegenstehen oder die berechtigten Interessen ihres Herstellers unzumutbar
beeinträchtigen (§ 76d Abs 1 UrhG).
Die Materialien zu §§ 76c und 76d
UrhG (883 BlgNR 20. GP 4 ff) verweisen auf den Inhalt der Datenbankrichtlinie,
deren Umsetzung die angeführten Bestimmungen dienen. Erwägungsgründe und
Inhalt der dort getroffenen Regelungen machen die Ziele der Richtlinie deutlich,
einen ausreichenden rechtlichen Schutz für Datenbanken in allen
Mitgliedsstaaten bereitzustellen und Hersteller von Datenbanken, die für
Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Daten eine wesentliche
Investition getätigt haben, gegen die unerlaubte Entnahme und/oder
Weiterverwendung der Gesamtheit oder wesentlicher Teile des Inhalts der
Datenbank zu schützen. Inhaltlich sieht die Datenbankrichtlinie den
urheberrechtlichen Schutz von Datenbankwerken (Art 3 ff) und - von diesem unabhängig
- ein Schutzrecht eigener Art (Art 7) vor, das den in die Entwicklung der
Datenbank investierten Aufwand des Herstellers für Beschaffung, Überprüfung
und Darstellung der Daten gegen Ausbeutung schützen soll. Während die
Richtlinie den Datenbankwerken als eigentümlichen geistigen Schöpfungen gewährten
urheberrechtlichen Schutz auf ihre Struktur, nicht aber auf ihren Inhalt bezieht
(Erwägungsgrund 15; Art 3 Abs 2 der Richtlinie), wird aus der in Art 7 gewählten
Formulierung im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen der Richtlinie deutlich,
dass sich das Schutzrecht eigener Art auf den Inhalt der Datenbank (somit auf
die gesammelten Daten selbst) erstreckt, indem es die Gesamtheit dieser Daten
oder wesentliche Teile davon gegen unerlaubte Entnahme und/oder Weiterverwendung
schützt (Erwägungsgründe 38 bis 42, 48 und 58), um dem Hersteller die für
seine Investitionen zustehende Vergütung zu sichern.
Aus dem Hinweis des Erwägungsgrundes
38, es bestehe die Gefahr, dass Datenbankinhalte ohne Genehmigung des
Herstellers zur Erstellung einer Datenbank identen Inhalts kopiert und neu
zusammengestellt werden könnten, ohne dass dadurch Urheberrechte verletzt würden,
wird deutlich, dass der Richtliniengesetzgeber einen über das Urheberrecht an
Datenbankwerken hinausgehenden Schutz des Datenbankherstellers in Bezug auf den
Datenbankinhalt ganz bewusst schaffen wollte. In diesem Sinn versteht auch das
Schrifttum zur Datenbankrichtlinie und zu ihrer Umsetzung im österreichischen
Recht das in Art 7 der Richtlinie und in §§ 76c und 76d UrhG geregelte
Schutzrecht als ein neben dem Urheberrecht bestehendes und über dieses
hinausgehendes Recht des Herstellers, die Entnahme und Weiterverwendung des
gesamten Inhalts oder eines wesentlichen Bestandteils einer mit erheblichem
Aufwand hergestellten Datenbank und die Weiterverwertung der erlangten
Information für gewerbliche Zwecke zu verhindern (Heinrich, Der rechtliche
Schutz von Datenbanken, WRP 1997, 275; Berger, Der Schutz elektronischer
Datenbanken nach der EG-Richtlinie vom 11. 3. 1996, GRUR 1997, 169; Barta/Markiewicz,
Datenbank als schutzfähiges Werk im Urheberrecht, in FS für Friedrich Karl
Beier, 343; Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - Neuer Schutz für Datenbanken,
RdW 1997, 710; Schwarz, Ein neues Schutzrecht für Datenbanken ecolex 1998, 42;
Burgstaller, Das Schutzrecht "sui generis" der Datenbank-Richtlinie:
Daten- und Informationsmonopol?, ecolex 1999, 331; v. Lewinski in Walter, Europäisches
Urheberrecht, Rz 4 ff vor Art 7 Datenbank-RL).
Die vom Revisonsrekurs geäußerten
Bedenken, ein zu weitreichender Schutz von Datenbankinhalten führe im Ergebnis
zu einer Monopolisierung von Information und bedürfe einer einschränkenden
Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof, werden auch von einem Teil der
Lehre vertreten (Burgstaller, Das Schutzrecht "sui generis" der
Datenbank-Richtlinie: Daten- und Informationsmonopol? ecolex 1999, 331). Inhalt
und Formulierung der Datenbankrichtlinie und ihre Erwägungsgründe lassen
jedoch keine einschränkende Auslegung in dem vom Revisionsrekurs angestrebten
Sinn (wonach Art 7 der Richtlinie nur die systematische oder methodische
Anordnung von Daten, Werken oder anderen Elementen schütze, nicht jedoch den
Inhalt einer Datenbank), keinen Raum. Art 7 der Richtlinie gewährt ganz
offensichtlich demjenigen, der mit erheblichem Aufwand eine Datenbank
hergestellt hat, Schutz gegen die "widerrechtliche Aneignung der Ergebnisse
der finanziellen und beruflichen Investitionen, die für die Beschaffung und das
Sammeln des (Datenbank)Inhaltes getätigt wurden" (Erwägungsgrund 39). Das
Schutzrecht sui generis vermittelt dem Hersteller einer Datenbank, der für die
Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer
oder quantitativer Hinsicht wesentliche Information getätigt hat, das ausschließliche
Recht auf Entnahme (worunter die Übertragung der Gesamtheit oder eines
wesentlichen Teils der Datenbank verstanden wird) und/oder Weiterverwendung (das
bedeutet jede Form öffentlicher Verfügbarmachung) der Gesamtheit oder eines
wesentlichen Teils des Inhalts der Datenbank. Die Weiterverwendung kann durch
Verbreitung von Vervielfältigungsstücken, durch Vermietung, Online-Übermittlung
oder durch andere Formen der Übermittlung (Art 7 Abs 1 und 2 der Richtlinie;
siehe Erwägungsgrund 41) erfolgen (v. Lewinski aaO Rz 4 ff zu Art 7
Datenbank-RL).
In Umsetzung des Art 7 der
Richtlinie gewährt § 76d UrhG demjenigen, der für Beschaffung, Überprüfung
oder Darstellung des Inhalts einer Datenbank eine nach Art oder Umfang
wesentliche Investition getätigt hat (dem Hersteller) das ausschließliche
Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu
vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden und öffentlich
wiederzugeben. Die freie Datenbanknutzung ist (nur) zulässig als Vervielfältigung
eines wesentlichen Teils der Datenbank für private Zwecke, sofern die einzelnen
Elemente dieser Datenbank nicht elektronisch zugänglich sind, wie auch zu
Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts in einem durch den Zweck
gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle
angegeben wird (§ 76d Abs 3 Z 1 und 2 UrhG; Schwarz, Ein neues Schutzrecht für
Datenbanken, ecolex 1998, 42).
Nach dem bescheinigten Sachverhalt
hat die Klägerin für die Erstellung ihrer Firmendatenbank "Gelbe
Seiten" einen nach Art und Umfang wesentlichen Aufwand gemacht. Sie genießt
daher das Schutzrecht nach § 76d UrhG und hat das ausschließliche Recht, die
ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil davon zu
vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Sie ist dadurch
nicht nur gegen Konkurrenten, sondern auch gegen Kunden vor der Vervielfältigung,
Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe wesentlicher Teile ihrer Datenbank
geschützt (Kilches, Urheberrechtsnovelle 1997 - Neuer Schutz für Datenbanken,
RdW 1997, 710). Zum Aufbau einer eigenen kommerziellen Datenbank haben die
Beklagten der Firmendatenbank der Klägerin nicht nur einzelne Daten, sondern
all jene Inhalte entnommen, die sich auf Unternehmen der Baubranche bezogen; sie
haben diese in die eigene Datenbank integriert und auf ihrer Website "www.baukompass.at"
wiedergegeben, sodass sich die dem Benutzer dort zur Verfügung gestellten Daten
kaum von jenen der "Gelben Seiten" unterschieden. Dass die der
Baubranche zurechenbaren Daten ihrer Art nach einen wesentlichen Teil der
Datenbank der Klägerin bilden, ist nicht zweifelhaft. Die Vorgangsweise der
Beklagten beeinträchtigt das der Klägerin als Herstellerin einer mit
wesentlichen Investitionen eingerichteten Datenbank nach § 76d Abs 1 UrhG
zustehende ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen
Wiedergabe. Ob die Beklagten erhebliche eigene Investitionen in die Sammlung und
Zusammenstellung der schließlich auf ihrer Website wiedergegebenen Daten
vorgenommen haben (und dadurch, wie sie meinen, selbst in den Genuss des
Schutzrechts nach § 76d gelangten), ist im hier gegebenen Zusammenhang ohne
Bedeutung. Nach § 76c Abs 2 UrhG gilt eine in ihrem Inhalt nach Art und Umfang
wesentlich geänderte Datenbank als neue Datenbank, wenn die Änderung eine nach
Art und Umfang wesentliche Investition gefordert hat. Daraus folgt - wie Walter
zur Entscheidung des erkennenden Senats MR 2001, 168 - C-Kompass zutreffend
anmerkte (aaO) - dass eine derartige Bearbeitung zwar einen eigenständigen
Schutz bewirkt und den Lauf der Schutzfrist neuerlich in Gang setzt; nicht folgt
jedoch daraus, dass eine mit wesentlichen Investitionen vorgenommene Bearbeitung
jedenfalls als "freie Bearbeitung" anzusehen sei und in das
Schutzrecht der Klägerin nicht eingreife. Die inMR 2001, 168 -
C-Kompassvertretene Auffassung, wonach der sui generis-Schutz an einer
Datenbank schon dann nicht mehr verletzt werde, wenn die vom Benutzer
vorgenommenen Änderungen eine nach Art und Umfang wesentliche Investition
erfordert haben, wird daher nicht aufrechterhalten. Auch die Materialien zur
UrhG-Novelle 1997 (883 BlgNR 20. GP 4 ff) weisen darauf hin, dass § 76c Abs 2
UrhG dem § 5 UrhG vergleichbar sei. Angesichts des bescheinigten
Sachverhalts, wonach sich die dem Benutzer zur Verfügung gestellten Daten der
Beklagten kaum von jenen der Klägerin unterschieden, kann nicht von der
Schaffung eines selbständigen Werks im Sinn des § 5 Abs 2 UrhG
ausgegangen werden.
Zusammenfassend ergibt sich daher,
dass die Beklagten in das Schutzrecht der Klägerin nach § 76d UrhG
eingegriffen haben und zur Unterlassung verpflichtet sind.
Der Revisionsrekurs beanstandet
schließlich den Umfang des Unterlassungsbegehrens; eine Ausdehnung der
einstweiligen Verfügung auf die unter "www.internet partner.at"
abrufbare Website, die (nur) einen Link zur Website "www.baukompass.at"
enthalte, sei unbegründet.
Der Oberste Gerichtshof hat im
Zusammenhang mit der Beurteilung eines wettbewerbswidrigen Sachverhalts erkannt,
dass derjenige, der einen Link zu einer fremden Website setze, unter bestimmten
Voraussetzungen für deren Inhalt verantwortlich sei (MR 2001, 115 -
Jobmonitor.com.).
Auf die dazu in der Lehre
aufgeworfenen Fragen (Zankl, Verantwortlichkeit für fremde Internetinhalte, JBl
2001, 409; Stomper, Wettbewerbsrechtliche Mitverantwortlichkeit für verlinkte
Inhalte, RdW 2001, 388; Grünzweig, Haftung für Links im Internet nach
Wettbewerbsrecht RdW 2001, 521), insbesondere ob die Haftung des Linksetzers
positive Kenntnis jener Inhalte voraussetze, auf die sein Link verweise und ob
und in welchen Fällen den Linksetzer eine Prüfpflicht treffe, kommt es im
vorliegenden Fall nicht an. Die Erstbeklagte ist Inhaberin sowohl der Website
"baukompass.at" als auch der Website "internet partner.at",
auf der sich das Link befindet. Von einer Kenntnis der Inhalte jeder dieser
Websites ist daher auszugehen. Indem sie nun durch Setzen des Links den Zugriff
auf die unter "www.baukompass.at" verbreitete Datenbank vermittelt, trägt
sie bewusst zur Verbreitung jener Datenbankinhalte bei, an denen der Klägerin
das ausschließliche Schutzrecht nach § 76d UrhG zusteht. Das auf beide
Websites bezogene Unterlassungsbegehren ist daher berechtigt. Die Zweitbeklagte
ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten, der
Drittbeklagte als unmittelbar Handelnder verantwortlich.
Dem Revisionsrekurs der Beklagten
wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht in
Ansehung der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und in Ansehung der Beklagten auf
§§ 78 und 402 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.