Der Oberste Gerichtshof
hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als
Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen
des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des
Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der
klagenden Parteien 1. M***** KG, 2. M***** & Co KG, beide *****, beide
vertreten durch Höhne & In der Maur Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die
beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Hon. Prof. Dr. Michel
Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung
(Streitwert im Provisorialverfahren 470.000 S), infolge Revisionsrekurses der
klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als
Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 1 R 102/00b-25, womit der Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 6. April 2000, GZ 38 Cg 94/99f-17, abgeändert wurde,
in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche, nach
Ergänzung des Rekursverfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen.
Die Kosten des
Revisionsrekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Erstklägerin
verlegt die Tageszeitung "K*****". Ihre Tochtergesellschaft, die
Zweitklägerin, betreibt in ihrem Auftrag den Verkauf und die Vermittlung von
Anzeigen, darunter auch Stellenanzeigen, für die Tageszeitung der
Erstklägerin.
Die Beklagte ist
Inhaberin der österreichischen Marke "Austropersonal". Sie und die
B***** GmbH haben denselben Geschäftsführer und denselben Unternehmenssitz.
Auf der Startseite der Website unter der Domain "austropersonal.com"
stellt sich die B***** GmbH unter dem Markennamen "austropersonal" als
Unternehmensberaterin und Personaldienstleisterin vor; diese Seite enthält
mehrfache Verknüpfungen (Hyperlinks; kurz: Links) zu anderen Websites. So
befinden sich unter der Überschrift "Stellenangebote/Joboffers" zwei
Links mit den Titeln "Freie Stellen bei austropersonal" und
"Freie Stellen bei austropersonalkunden", die beide auf die Website
mit der Domain "jobmonitor.com" führen. Zur selben Website
gelangt man unter der Überschrift "Links auf externe Stellenmärkte",
wo (neben einem Link zu einem Stellenmarkt mit Schwerpunkt USA) neuerlich ein
Link zur Domain "jobmonitor.com" führt, die als Stellenmarkt mit
Schwerpunkt im deutschsprachigen Raum vorgestellt wird.
Die Domain "jobmonitor.com"
war seit 24. 11. 1997 für die Beklagte registriert; seit 9. 11. 1999 ist diese
Domain für die j*****.LLC USA registriert. Auf dieser Website wird darauf
hingewiesen, dass jobmonitor.com seit 1995 der beste Stellenmarkt für die
Schlauen sei, wo man tausende aktuelle Stellenangebote von früheren Unternehmen
vorwiegend aus Deutschland und Österreich finden könne; verwiesen wird auch
darauf, das jobmonitor.com in Europa von der jobmonitor.ltd London
Großbritannien betrieben werde. Weiters enthält die Website folgende
Information: "Weitere Informationen für Unternehmen bietet ihnen die
Internet-Werbeagentur: R***** GmbH tel: *****, Fax *****. Oder schreiben sie
eine E-mail an: Office&jobmonitor.com". Die Website jobmonitor.com
enthielt jedenfalls im Zeitraum Juni - August 1999 Suchinserate betreffend freie
Stellen, die zuvor in der Tageszeitung "K*****" erschienen sind; einer
Übernahme ihrer Inserate auf diese Website haben weder die Inserenten noch die
Klägerinnen zugestimmt.
Zur Sicherung eines
inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragen die Klägerinnen, der
Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des
über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs Stellenmarktinserate, welche in der Printversion der
Tageszeitung "K*****" bzw in deren online-Version auf der Website
"www.k*****.at" erscheinen, ohne Auftrag oder Genehmigung der
Inserenten auf ihre Website zu laden und dort zur Verfügung zu stellen oder
Handlungen gleicher Wirkung vorzunehmen, insbesondere, von einer ihr
zugeordneten Website Verbindungen (Links) auf die Domain "www.jobmonitor.com"
zu setzen, sofern dort die klagegegenständlichen wettbewerbswidrigen Handlungen
vorgenommen werden. Die Domain "austropersonal.com" werde von der
Beklagten gemeinsam mit der B***** GmbH betrieben. Die Beklagte übernehme die
Textierung der Inserate aus den Samstag-Ausgaben des "K*****" bzw aus
dessen Internet-Seite nahezu unverändert, versehe sie mit einer "jobmonitorRef-Nr."
und bewirke so eine Direktwerbung über das Internet. Sie handle irreführend im
Sinne des § 2 UWG, weil sie den Arbeitssuchenden und Unternehmern (potentiellen
Inserenten), die diese Website aufriefen, vortäusche, dass tatsächlich
namhafte Unternehmen im großen Umfang auf der Website der Beklagten
Stelleninserate veröffentlichen ließen. Die Beklagte locke durch die
Übernahme von Fremdinseraten in irreführender Weise Kunden an, um einen
eigenen Stellenmarkt aufzubauen. Die Beklagte verstoße aber auch gegen § 1
UWG: Sie profitiere in schmarotzerischer Weise von der Leistung der Klägerinnen
und beute diese aus, weil sie sich die gesamte Aufbauarbeit der Schaffung eines
Inseratenstocks erspare; sie übernehme das Arbeitsergebnis der Klägerinnen in
erheblichen Teilen ohne eigene Leistung, mache ihnen mit ihrer eigenen
mühevollen und kostspieligen Leistung Konkurrenz und gefährde mit dieser
Ausbeutung die Arbeit der Klägerinnen, deren Print-Anzeigengeschäft, deren
Online-Anzeigen-Angebot und darüber hinaus auch deren Verkaufsgeschäft: Wenn
den Lesern bekannt werde, dass die gleichen Anzeigen, welche ihnen zunächst nur
durch den Kauf der Zeitung der Erstklägerin zugänglich seien, kurz darauf
gratis im Internet zur Verfügung stünden, könne dies das Interesse am Kauf
der Zeitung deutlich verringern.
Die Beklagte beantragt,
das Sicherungsbegehren abzuweisen. Sie bestreitet die Passivlegitimation und das
Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Einzige Betreiberin der Website "austropersonal.com"
sei die B***** GmbH; auch sei die Beklagte nicht mehr Berechtigte der Domain
"jobmonitor.com". Das beanstandete Verhalten, Fremdanzeigen aus
Printmedien im Internet zu übernehmen, sei nicht wettbewerbswidrig. Es werde
nämlich an keiner Stelle des Internet-Stellenmarkts "jobmonitor.com"
behauptet, dass sämtliche Stellenangebote auf direktem Weg und aufgrund
unmittelbarer Vertragsbeziehungen zu den anbietenden Unternehmen gelangt seien.
Auch schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistung liege nicht vor, weil der
Betreiber von jobmonitor.com für die von ihm gestaltete
online-Stellenmarkt-Übersicht keinerlei Entgelt erhalte. Den Klägerinnen werde
damit keine Konkurrenz gemacht. Die Anzeigen-Kunden der Klägerinnen würden
vielmehr weiterhin Anzeigen schalten lassen, weil sie wüssten, dass durch die
Übernahme ihrer Anzeige ins Internet eine noch viel größere Breitenwirkung zu
erzielen sei. Die Nachahmung eines - wenn auch mit Mühen und Kosten erzielten -
fremden Arbeitsergebnisses sei grundsätzlich frei. Eine Wettbewerbswidrigkeit
setze das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die hier nicht vorlägen. Dass
der Betreiber von "jobmonitor.com" sämtliche oder doch erhebliche
Teile der Stellenangebote der Klägerinnen übernehme, hätten diese gar nicht
behauptet. Selbst wenn dem so wäre, erfolge dies nicht ohne eigene Leistung,
die in der Sichtung und Zusammenstellung der Inserate aus verschiedenen Quellen
liege. Es sei nicht zu befürchten, dass die Klägerinnen in unbilliger Weise um
die Früchte ihrer Arbeit gebracht würden, weil sich kein derzeitiger oder
potentieller Kunde der Klägerinnen durch das beanstandete Verhalten in seiner
Entscheidung beeinflussen lasse, ob er in einem der Medien der Klägerinnen
Stellenangebote schalte oder nicht.
Das Erstgericht gab dem
Sicherungsantrag statt. Es hielt für bescheinigt, dass die Domain "austropersonal.com"
von der Beklagten gemeinsam mit der B***** GmbH betrieben werde. Die Tatsache,
dass die Domain "jobmonitor.com" seit 9. 11. 1999 nicht mehr für die
Beklagte registriert sei, führe noch nicht zum Wegfall der Wiederholungsgefahr,
weil die Beklagte nach wie vor österreichische Kontaktadresse für den unter
dieser Domain angebotenen Stellenmarkt sei; auch hätte die Beklagte bei
Übertragung ihrer Domain sicherstellen müssen, dass nicht die bisherige
Vorgangsweise (Übernahme von Inseraten aus Tageszeitungen und fremden
Internetseiten in die eigene Website) fortgesetzt werde. Die Beklagte hafte
daher für die beanstandete Vorgangsweise schon allein deshalb, weil sie auf der
von ihr betriebenen Website "austropersonal.com" einen Hyperlink auf
den Stellenmarkt der Domain "jobmonitor.com" gesetzt habe. Wer
Inserate, die ein anderer Medieninhaber akquiriert habe, ohne dessen Zustimmung
oder die Zustimmung des Inserenten in das eigene Medium übernehme, verstoße
gegen § 1 UWG. Die Akquisition und die Platzierung von Inseraten in einem
Medium sei mit großem verwaltungstechnischen und finanziellen Aufwand
verbunden; manche Medien würden überhaupt oder an bestimmten Tagen nur wegen
der darin enthaltenen Inserate gekauft. Es verstoße unter diesen Umständen
gegen die guten Sitten, sich den notwendigen Verwaltungsapparat, die
entsprechende Fachkenntnis und die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu
ersparen und nahezu aufwandslos die Arbeitsergebnisse eines Mitbewerbers zu
übernehmen.
Das Rekursgericht wies
den Sicherungsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des
Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche
Revisionsrekurs mangels Fehlens einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur
Wettbewerbswidrigkeit der Übernahme von Stellenangeboten aus Printmedien in das
Internet zulässig sei. Das Rekursgericht ging auf die Beweis- und Mängelrüge
im Rechtsmittel nicht ein und vertrat in rechtlicher Hinsicht - den Grundsätzen
der Entscheidung 4 Ob 23/00m folgend - den Standpunkt, es sei grundsätzlich
zulässig, bereits in einer Zeitung erschienene Inserate in der Folge in einer
anderen Zeitung abzudrucken, ohne die Zustimmung von Inserenten oder
Medieninhaber einzuholen, sofern keine besonderen Umstände hinzuträten, die
das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig erscheinen ließen. Solche
besonderen Umstände lägen hier nicht vor. Es könne keinen Unterschied machen,
ob die Nachveröffentlichung in einem weiteren Printmedium oder im Internet
erfolge. Zwar wendeten die Klägerinnen offensichtlich erhebliche Kosten für
Akquisition, Gestaltung und Veröffentlichung der Stellenangebote auf; sie
erbrächten diese Leistungen allerdings gegen entsprechendes Entgelt und seien
daher durch die Beklagte nicht um die Früchte ihrer Arbeit gebracht worden.
Demgegenüber stelle die Beklagte die der Veröffentlichung der Klägerin
entnommenen Daten (trotz eigener Kosten der Neugestaltung) unentgeltlich zur
Verfügung. Ihr Vorteil bestehe offenbar darin, auf dem Anzeigenmarkt als
bedeutungsvoller und für mögliche Interessenten attraktiver Vertragspartner
aufzutreten, um weitere (entgeltliche) Aufträge zu erhalten. Das Bestreben der
Beklagten, ihr Auftragsvolumen durch Übernahme fremder Arbeitsergebnisse zu
Lasten von Mitbewerbern zu vergrößern, sei für sich allein noch nicht
sittenwidrig. Es werde aber auch keineswegs der unrichtige Eindruck erweckt, das
im Internet auftretende Unternehmen selbst habe mit den Inserenten
Inseratenverträge abgeschlossen; die beanstandete Werbung weise viel eher
darauf hin, dass auf der von der Beklagten ins Internet gestellten Website das
größte Angebot von freien Stellen im deutschen Sprachraum zu überblicken sei.
Auf die Ausführungen zu § 2 UWG müsse allerdings schon deshalb nicht
eingegangen werden, weil das im Sicherungsbegehren beantragte Verbot den Fall
irreführender Angaben der Beklagten nicht umfasse und ein Verstoß gegen diese
Bestimmung somit gar nicht zum Gegenstand des Provisorialverfahrens gemacht
worden sei.
Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von
höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist im
Sinne des jedem Abänderungsbegehren innewohnenden Aufhebungsantrags (EFSlg
52.209) berechtigt.
Die Klägerinnen
meinen, die vom Rekursgericht zugrundegelegte Entscheidung 4 Ob 23/00m sei in
entscheidenden Punkten mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht
vergleichbar. Dem ist zuzustimmen.
Das Rekursgericht
stützt seine Entscheidung auf die vom erkennenden Senat zu 4 Ob 23/00m = ecolex
2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 ausgesprochenen
Grundsätze. Die dortige Klägerin hat ihr Begehren darauf gegründet, dass die
Beklagte (die gleichfalls eine Zeitung herausgibt) mit der (zustimmungslosen)
Übernahme von Stellenanzeigen aus ihrer Zeitung mühevoll erzielte
Arbeisergebnisse der Klägerin für die Anzeigenkunden- wie Textabstimmung,
Platzierung und Gestaltung der Anzeigen- und damit gleichzeitig einen Teil des
"Produkts Zeitung" ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang
in erheblichen Teilen glatt übernommen habe, um so der Klägerin durch ein
Schmarotzen an deren Leistung Konkurrenz zu machen. Festgestellt wurde, dass die
Beklagte die von der Klägerin gestalteten und veröffentlichten Stellenanzeigen
weder durch Kopieren noch durch Abschreiben noch auch durch ein anderes Mittel
vervielfältigt hat. Sie hat vielmehr die darin enthaltenen (für die Bewerbung
maßgeblichen) Daten entnommen, neu gestaltet und, in einer Liste
zusammengefasst, in räumlichem Zusammenhang mit ihren übrigen gegen Entgelt
beauftragten Stellenangeboten kostenlos veröffentlicht. Die Stellenanzeigen der
Beklagten waren optisch gänzlich anders gestaltet als jene der Klägerin. Unter
diesen Umständen war im Sinn der Rechtsprechung zu § 1 UWG (ÖBl 1993, 156 -
Loctite; ÖBl 1995, 116 - Schuldrucksorten; ÖBl 1998, 182 -
Fußballverein-Logos, ÖBl 1998, 225 - Haftgel; 4 Ob 85/99z) ein sittenwidriges
Verhalten der Beklagten zu verneinen. Der Beklagten war nämlich nicht
vorzuwerfen, sie begehe eine "unmittelbare Leistungsübernahme", weil
sie ja gerade nicht den genauen Inseratentext und die konkrete Gestaltung,
geschweige denn die Platzierung, sondern nur die in den Inseraten enthaltene
Information übernommen hatte. Diese Daten sind aber nicht nur kein Werk iSd
UrhG, sondern auch kein Arbeitsergebnis der Klägerin iSd zitierten
Rechtsprechung.
Der hier zu
beurteilende Sachverhalt ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass die mit
Mühe und Kosten erstellten Inserate, die in der Zeitung der Erstklägerin
erscheinen, in praktisch unveränderter Form ins Internet gestellt werden (siehe
Beil. ./K); es liegt demnach eine sittenwidrige glatte Übernahme eines
Arbeitsergebnisses durch technischen Vorgang vor (SZ 53/35 = ÖBl 1980, 97 -
Österreichisches Lebensmittelbuch, uva). Wenn die Beklagte in diesem
Zusammenhang als eigene Leistung des Betreibers der Website allein auf die
"Sichtung und Zusammenstellung aus den verschiedensten Quellen"
hinweist, ändert dies nichts daran, dass die Inseratentexte der Klägerinnen -
von fallweisen geringfügigsten Auslassungen abgesehen - wörtlich in die
Website übernommen werden; anders als im Fall der Entscheidung 4 Ob 23/00m =
ecolex 2000, 659 (zust Wiltschek) = WBl 2000, 334 = ÖBl-LS 2000/35 kann darin
kein ins Gewicht fallender eigener Schaffensvorgang des Nachahmers durch
Neugestaltung erblickt werden; der Tatbestand des § 1UG unter dem Gesichtspunkt
des sittenwidrigen Schmarotzens an fremder Leistung durch glatte
Leistungsübernahme ist damit erfüllt.
Daran ändert auch
nichts, dass die Betreiberin der Domain "jobmonitor.com" - worauf die
Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist - für die veröffentlichten
Fremdanzeigen kein Entgelt erhält: Im Verhältnis zu den Klägerinnen macht sie
sich nämlich in sittenwidriger Weise den durch deren Aquisitionstätigkeit und
unter erheblichem Einsatz von Arbeitskräften und betrieblichem Fachwissen
aufgebauten Anzeigenmarkt zunutze. Durch die systematische - nahezu identische -
Übernahme von Inseraten aus dem Printmedium der Erstklägerin kann der
Bezieherkreis der Erstklägerin verringert und sie um einen Teil der Früchte
ihrer Arbeit gebracht werden. Der regelmäßige Zugriff auf einzelne im
Stellenmarkt des "K*****" veröffentlichte Anzeigen unter der Domain
"jobmonitor.com" kann nämlich dazu führen, dass Nutzer dieser Domain
als potentielle Nachfrager der Zeitung der Erstklägerin ausfallen und die
Umsatzzahlen der Erstklägerin zurückgehen. Es liegt durchaus nahe, dass
interessierte Verkehrskreise, die von der beanstandeten Vorgangsweise Kenntnis
haben, auf den Kauf des Printmediums verzichten und warten werden, bis die darin
enthaltenen Stellenanzeigen ins Internet gestellt worden sind. (so auch KG
Berlin 26. 5. 2000, K&R 2000, 459 zu einem vergleichbaren Sachverhalt unter
Hinweis auf BGH, GRUR 1988, 308 - Informationsdienst).
Damit stellt sich aber
die - vom Rekursgericht infolge einer unrichtigen Rechtsansicht nicht behandelte
- Frage nach der Haftung der Beklagten für den Inhalt der Website mit der
Domain "jobmonitor.com". Bescheinigt ist, dass die Beklagte während
des Verfahrens ihre Position als registrierte Berechtigte dieser Domain verloren
hat; insoweit kann ihr ein zukünftiges wettbewerbswidriges Verhalten auf dieser
Website (mangels Behauptung einer weiterhin bestehenden Einflussmöglichkeit
trotz Umregistrierung der Domain) daher nicht zugerechnet werden. Dennoch kann
noch nicht von einem Wegfall jeder Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Ein
Zugriff auf die Domain "jobmonitor.com" ist nämlich weiterhin im Wege
eines Links über die Domain "austropersonal.com" möglich, die - nach
den Behauptungen der Klägerinnen - von der Beklagten mitbetrieben werden soll.
Die Frage der Haftung
des Betreibers einer Website, der mit Hilfe eines auf seiner Seite gesetzten
Links den Inhalt einer anderen - von einem Dritten betriebenen - Website
zusätzlich verfügbar macht, für den Inhalt der fremden Website, ist in der
österreichischen Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Einschlägige
gesetzliche Bestimmungen bestehen nicht. Die Rechtslage in Deutschland ist mit
der österreichischen zwar nicht unmittelbar vergleichbar (siehe § 5 deutsches
Teledienstegesetz, dessen direkte oder analoge Anwendung auf Hyperlinks in der
deutschen Lehre und Rechtsprechung vertreten wird; vgl dazu etwa Plaß,
Hyperlinks im Spannungsfeld von Urheber-, Wettbewerbs und Haftungsrecht, WRP
2000, 599 ff mwN; Bettinger/Freytag, Privatrechtliche Verantwortlichkeit für
Links, CR 1998, 545 ff; Marwitz, Haftung für Hyperlinks, K&R 1998, 369 ff;
eine - regelmäßig aktualisierte - Zusammenstellung von Literatur und
weltweiter Judikatur zu diesem Thema ist im Internet unter "The Link
Controversy Page" unter der Domain http: www.jura.uni-tuebingen.de/student/stefan.bechtold/
abrufbar), doch können die in der dortigen Diskussion gewonnenen Ergebnisse
auch hier fruchtbar gemacht werden.
Hyperlinks (kurz Links)
sind direkte Verknüpfungen zu einzelnen oder mehreren eigenen oder fremden
Websites; es handelt sich um Programmbefehle, die bei Aktivierung von einer
Website zu einer anderen Website führen (zur - noch uneinheitlichen -
Terminologie siehe Plaß aaO FN 3 und 599 f und Seidelberger, Wettbewerbsrecht
und Internet, RdW 2000, 518 ff [522 f]; zum technischen Hintergrund siehe
Völker/Lührig, Abwehr unerwünschter Inline-Links, K&R 2000, 20 ff; im
folgenden wird der Begriff Link ganz allgemein für alle Arten von
Verknüpfungen verwendet).
Das Setzen eines Links
erleichtert dem Internet-Nutzer den Zugang zu einer Website, weil nicht deren
Internetadresse (Domain) eingegeben werden muss, sondern ihr Inhalt durch
einfaches Anklicken des Links aufgerufen werden kann. Wer auf seiner Website
einen Link zu einer fremden Website setzt, will und veranlasst demnach
zurechenbar, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der
über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt also den
Zugriff auf die fremde Seite und trägt - gleichsam als Gehilfe des
Verfügungsberechtigten der verwiesenen fremden Seite - zu deren Sichtbarmachung
bei.
Der
wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich nicht nur gegen den
unmittelbaren Täter (Störer), sondern auch gegen Mittäter, Anstifter und
Gehilfen des eigentlichen Störers. Für wettbewerbswidriges Verhalten eines
anderen hat jeder einzustehen, der den Wettbewerbsverstoß durch eigenes
Verhalten gefördert oder überhaupt erst ermöglicht hat (stRsp ua WBl 1996, 40
= ÖBl 1996, 122 - Gratisflugreisen II; ÖBl 1997, 69 - Mietschulden; ÖBl 1998,
33 - Ungarischer Zahnarzt mwN; ÖBl 1999, 229 - Erinasolum).
Diese Grundsätze sind
auch auf das Setzen von Links anzuwenden. Wird nämlich auf einer fremden
Website eine Wettbewerbswidrigkeit begangen, kann es für die Frage der Haftung
eines Beitragstäters hiefür keinen Unterschied machen, ob dessen Beitrag etwa
in der direkten Mitgestaltung der Seite oder aber in der Teilnahme an der
Vermittlung des Zugriffs auf die Seite mittels Links bestanden hat: In beiden
Fällen hat er durch Beihilfe zu einer allfälligen Gesetzwidrigkeit
beigetragen.
Anders als etwa ein
bloßer Service-Provider, der nur distanziert fremde Inhalte bereithält (zur
Haftung eines Providers für den gesetzwidrigen Inhalt einer von ihm
vermittelten Website vgl 4 Ob 166/00s), gliedert der auf seiner Website einen
Link setzende Anbieter den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden
Website so räumlich und sachlich in seine eigene Website ein, dass sie zu deren
Bestandteil wird, bringt er doch auf diese Weise zum Ausdruck, dass seine
Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht
des Anbieters erforderlich ist. Er hat deshalb für den Inhalt der fremden Seite
zu haften. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Speicherplatz,
auf dem der Inhalt abgelegt ist, allein der Verfügungsgewalt eines Dritten und
nicht des Linksetzers unterliegt. Denn obwohl der Linksetzer nicht verhindern
kann, dass der Inhaber der betreffenden Website seinen Inhalt löscht und damit
gegenstandslos macht, macht er den Inhalt von dessen Website doch bis zur
Löschung zum Bestandteil des eigenen Angebots. Der Link ersetzt folglich eigene
Ausführungen (ebenso Plaß aaO 608 mwN vor FN 96 und 97). Ob (etwa im
Adressfeld der Seite) erkennbar wird, dass der Nutzer durch den Link auf eine
fremde Seite mit einer anderen Domain geleitet wird, spielt in der Frage der
Zurechnung keine Rolle: Wer seine Seite mit einer fremden Seite durch einen Link
verknüpft, macht sich das Angebot auf der fremden Seite zu Eigen und hat dafür
wettbewerbsrechtlich einzustehen.
Ob diese
Haftungsgrundsätze auch dann gelten, wenn der Link bloß ein
Fundstellennachweis ist (so etwa bei reinen Link-Sammlungen, die erkennbar als
Serviceleistung auf Websites angeboten werden), muss hier nicht entschieden
werden: Im vorliegenden Fall führen die beanstandeten Links von der Seite des
Linksetzers zur Website eines auf demselben Markt für Personalvermittlung
tätigen Anbieters; aus der Sicht des Nutzers entsteht damit jedenfalls der
Eindruck, der Linksetzer erweitere sein eigenes Angebot durch Hinweis auf das
Angebot Dritter. Der Linksetzer muss sich daher den Inhalt der fremden Seite als
eigenen Inhalt zurechnen lassen.
Es kommt demnach für
die Berechtigung des Sicherungsbegehrens darauf an, ob die Beklagte für die
Gestaltung der Website "austropersonal.com" direkt oder indirekt
mitverantwortlich ist, sei es, dass sie registrierte (Mit-)Inhaberin dieser
Domain ist oder sonst bestimmenden Einfluss auf die Domainberechtigte auszuüben
in der Lage ist. Ob dies der Fall ist, kann nicht abschließend beurteilt
werden. Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht hat das Rekursgericht
nämlich das Rechtsmittel der Beklagten nicht vollständig behandelt. Die
Rechtssache ist deshalb an das Rekursgericht zurückzuverweisen, das neuerlich
über das Rechtsmittel zu entscheiden haben wird.
Der Kostenvorbehalt
beruht auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.