Anbieterkennzeichnung: Abgrenzung
Teledienst / Mediendienst
Sowohl
das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthielten
Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10
MDStV waren dabei nahezu wortgleich. Eine Abgrenzung
von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der beiden
Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, musste wegen
kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. So enthielt § 10 III MDStV
zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete
Angebote.
Abgrenzung
von Medien- und Teledienste
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Teledienste
dienen eher der Individualkommunikation zwischen Anbieter und Nutzer (siehe
§ 2 I TDG), Mediendienste (siehe § 2 Abs. 1 MDStV) richten sich an die
Allgemeinheit. So weit, so nichts sagend nicht nur für jeden Nichtjuristen
unter den interessierten Webmastern. Als Faustformel kann man sich aber
merken, dass die meisten Internetauftritte als Teledienste einzustufen sind
und sie nur dann zu Mediendiensten werden, wenn sie dazu genutzt werden,
Presse bzw. Rundfunk entsprechend Meinungen und Informationen zu verbreiten. Bei
Online-Zeitungen handelt es sich damit z.B. um Mediendienste. Dies gilt
selbst für Online-Schulzeitungen, wenn sie redaktionelle Berichte über
z.B. schulische Aktivitäten enthalten. Gewerblichen Zwecken dienende oder
private Angebote sind hingegen Teledienste. In diese Gruppe fallen u.a.
Datendienste (z.B. Wetter-, Verkehrs- oder Börsendaten), Onlinespiele und
Suchmaschinen.
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Auf
die Entgeltlichkeit des Dienstes kommt es bei der Abgrenzung nicht an.
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Wenig
praxisgerecht ist es, ggf. jeden einzelnen Bereich einer Homepage (im
schlimmsten Fall jede einzelne Webseite des eigenen Auftritts) als einen
eigenen Dienst zu qualifizieren und einzuordnen. Dies hätte sonst zur
Konsequenz, dass eine Website sowohl Teledienst als auch Mediendienst sein könnte.
Es ist vielmehr eine wertende Gesamtschau der gesamten Internetpräsenz
vorzunehmen (siehe auch Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 9). Aber auch dies ist in
der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt
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Die Abgrenzung von Telediensten und Mediendiensten ist nicht immer ganz einfach
und mit Unsicherheiten - bedingt zum Teil auch durch fehlende
Gerichtsentscheidungen - behaftet. In jedem Fall wird eine Website zumindest als
Teledienst anzusehen sein.
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