Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt
angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
den Namen
und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern
Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
Angaben,
die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
soweit der
Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
soweit der
Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im
Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L
209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie
97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31),
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
in Fällen,
in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c
der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
bei
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden,
die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
2.
BT-Drucks. 16/3078, S. 14 zu § 5 TMG
§ 5 TMG enthält die allgemeinen
Informationspflichten der Diensteanbieter, die derzeit in § 6 TDG geregelt sind.
Diese werden unverändert übernommen. Allerdings enthält § 5 TMG die Ergänzung,
dass es sich bei den geschäftsmäßigen Telemedien um solche handeln muss, die in
der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Diese Vorgehensweise entspricht den
Vorgaben der E-Commerce-Richtlinie. Die Richtlinie gilt für Dienste der
Informationsgesellschaft, also nach europäischem Recht für solche Dienste, die
in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Das Merkmal der Entgeltlichkeit
setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien,
die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B.
Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen,
die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende
Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den
Informationspflichten des Telemediengesetzes. Der neue Absatz 2 stellt wie der
bisherige § 6 Satz 2 TDG klar, dass Informationspflichten aus anderen Rechtsvor-
schriften unberührt bleiben. Darunter fallen beispielsweise handelsrechtliche
oder bürgerlich-rechtliche Informationspflichten ebenso wie die auch zukünftig
noch staatsvertraglich auf Länderseite zu regelnden Informationspflichten für
die nicht wirtschaftsbezogenen Telemedien. Auf die bisherige beispielhafte
Benennung der jeweiligen Gesetze wird jedoch verzichtet.
3. Der Gesetzeswortlaut des § 55
RStV
(1) Anbieter von Telemedien, die
nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten
Angeboten, in denen insbesondere
vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder
Bild wiedergegeben
werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des
Telemediengesetzes einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere
Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als
Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
(3) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9 a entsprechend.
4. Landtag von Baden-Württemberg,
Drs. 14/558, S. 38
§ 55 enthält
Informationspflichten und Informationsrechte für Anbieter von Telemedien. Er
baut damit auf § 10 des Mediendienstestaatsvertrages auf. Absatz 1 enthält die
Grundpflichten für alle Anbieter von Telemedien, die dann greifen, wenn die
Angebote nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Für
geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien enthält § 5
Abs. 1 des Telemediengesetzes weitergehende Anforderungen in Umsetzung der
Bestimmungen in Artikel 5 der E-Commerce-Richtlinie. Weitergehende
Informationspflichten (Impressumspflichten) bestehen nach Absatz 2 dieser
Bestimmung für Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell
gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Damit
folgen die Normen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, wonach die
Länder die allgemeinen Anforderungen an inhaltlich gestaltete Medien regeln und
der Bund die wirtschaftsbezogenen Regelungen trifft. Dabei wurden materiell
weitgehend die bisherigen Regelungen übernommen.
Absatz 1 enthält Grundpflichten für Anbieter von Telemedien, Informationen
verfügbar zu halten. Hierbei handelt es sich in Übereinstimmung mit der
bisherigen Rechtslage in § 10 Abs. 1 des Mediendienste-Staatsvertrages um den
Namen und die Anschrift sowie bei juristischen Personen auch um Namen und
Anschrift des Vertretungsberechtigten (Nummern 1 und 2). Neu strukturiert wurde
jedoch der Anwendungsbereich. Die Verpflichtung betraf bisher alle Anbieter von
Mediendiensten, nicht jedoch Anbieter von Telediensten. Telediensteanbieter
mussten nur dann weitere Angaben machen, wenn es sich um geschäftsmäßige
Angebote handelte (§ 6 des Teledienstegesetzes). Diese Abgrenzung hat sich
einerseits als zu eng, andererseits als zu weitgehend erwiesen. So konnte
einerseits auch bei Telediensten ein Bedürfnis entstehen, Namen
und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten zu kennen. Gleichzeitig waren diese Angaben jedoch nicht
für alle Mediendienste erforderlich. Aus diesen Gründen ist nunmehr der
Ausnahmebereich, bei dem eine Kennzeichnung entbehrlich ist, neu gefasst worden.
Es sind danach bei Telemedien solche Angebote nicht zu kennzeichnen, die
ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Damit soll
sichergestellt werden, dass Kommunikation im privaten (persönlichen oder
familiären) Bereich ohne Nennung des Namens und der Anschrift erfolgen kann.
Damit wird dem Schutz der Privatsphäre Rechnung getragen. Nicht
kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über
die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von
Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten
wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren,
unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In
diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter
und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die
schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine
Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die
Privatsphäre
in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation
unterbliebe.
Absatz 2 übernimmt die Regelung des bisherigen § 10 Abs. 2 des
Mediendienste-Staatsvertrages. Die erweiterte Kennzeichnungspflicht
(Impressumspflicht) betrifft dabei solche Angebote, die massenkommunikativen
Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden
können. Der Anwendungsbereich der Norm stimmt damit mit dem Anwendungsbereich
der Regelung zur journalistischen Sorgfalt in § 54 Abs. 2 überein.
Absatz 3 gewährt über die Verweisung zu § 9 a Anbietern von massenkommunikativen
Telemedien (elektronische Presse) die Informationsrechte, wie sie auch für
Rundfunkveranstalter vorgesehen sind. Für Diensteanbieter von Mediendiensten
waren die Regelungen des § 9 a Abs. 1 bereits in § 15 des
Mediendienste-Staatsvertrages getroffen. Über diese Verweisung wird damit der
Anwendungsbereich des § 9 a erweitert, sodass für massenkommunikative Telemedien
(elektronische Presse) und Rundfunk eine länderübergreifende einheitliche
Regelung vorliegt und die Anbieter ein Recht auf Auskunft gegenüber Behörden
haben. Unberührt von diesen Auskunftsrechten bleiben weitgehende
Informationsrechte auf Grund der Informationsfreiheitsgesetze des Bundes und der
Länder.
5.
Wortlaut des Artikel 5 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“), ABlEG
Nr. L 178/1 vom 17.7.2000
(1) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem
Gemeinschaftsrecht stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß der Diensteanbieter
den Nutzern des Dienstes und den zuständigen Behörden zumindest die
nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig verfügbar
macht:
a) den Namen des Diensteanbieters;
b) die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen
ist;
c) Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt
aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich
seiner Adresse der elektronischen Post;
d) wenn der Diensteanbieter in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches
Register eingetragen ist, das Handelsregister, in das der Diensteanbieter
eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in
diesem Register verwendete Kennung;
e) soweit für die Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, die Angaben zur
zuständigen Aufsichtsbehörde;
f) hinsichtlich reglementierter Berufe:
- gegebenenfalls der Berufsverband, die Kammer oder eine ähnliche Einrichtung,
dem oder der der Diensteanbieter angehört,
- die Berufsbezeichnung und der Mitgliedstaat, in der sie verliehen worden ist;
- eine Verweisung auf die im Mitgliedstaat der Niederlassung anwendbaren
berufsrechtlichen Regeln und Angaben dazu, wie sie zugänglich sind;
g) in Fällen, in denen der Diensteanbieter Tätigkeiten ausübt, die der
Mehrwertsteuer unterliegen, die Identifikationsnummer gemäß Artikel 22 Absatz
1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer
- Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige
Bemessungsgrundlage(29).
(2) Zusätzlich zu den sonstigen Informationsanforderungen nach dem
Gemeinschaftsrecht tragen die Mitgliedstaaten zumindest dafür Sorge, daß,
soweit Dienste der Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, diese klar
und unzweideutig ausgewiesen werden und insbesondere angegeben wird, ob Steuern
und Versandkosten in den Preisen enthalten sind.
(6) Die Angaben nach dieser Verordnung
müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit
und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung
verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen
sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.
§
4 HWG
(1)
Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. l oder Abs. 2 Nr. l des
Arzneimittelgesetzes muß folgende Angaben enthalten:
den
Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmens,
die
Bezeichnung des Arzneimittels,
die
Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des
Arzneimittelgesetzes,
die
Anwendungsgebiete,
die
Gegenanzeigen,
die
Nebenwirkungen,
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren
Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a.
bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche
Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis
"Verschreibungspflichtig",
die
Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
...
(4) Die
nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen
deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
Für Regelungen zu Geschäftsbriefen (auch E-Mails)
siehe diese Übersicht!
Inhalt
Lesen Sie hier die Bestimmung,
die die Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung vorsieht
und lernen Sie die gesetzlichen
Anforderungen an die Erstellung
eines Impressums kennen.
Ich veranstalte mindestens jährlich ein Seminar
zur Suchmaschinenoptimierung! Ferner können Sie von mir Ihre
Website auf den Stand ihrer bisherigen Suchmaschinenoptimierung
überprüfen lassen: Links & Law -
Suchmaschinenoptimierung / Bayreuth & München.