Links & Law - Informationen rund um die Impressumspflicht für eine Website

Impressumspflicht erklärt! Urteile - Übersicht  Weiterführende Literatur 

Gesetzliche Grundlagen 

Eigene Ver-öffentlichungen  

Muster-impressum FAQ & Aktionen    Verhalten bei Abmahnungen  Exkurs: Fernabsatzrecht   Lebenslauf / Impressum                           

 

Die Impressumspflicht nach § 5 TMG / § 55 RStV

von Dr. Stephan Ott

Eine Impressumspflicht für Webseiten gibt es bereits seit 1997. Sie dient in erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen. 2001 wurde die Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich bußgeldbewehrt.

 

Sowohl das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthielten Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10 MDStV waren dabei nahezu wortgleich. Eine Abgrenzung von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der beiden Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, musste wegen kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. So enthielt § 10 III MDStV zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote.

 

Die in Grenzbereichen schwierige Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten (siehe dazu den Beitrag "Abgrenzung Mediendienste / Teledienste"), wurde mit der Neuregelung zum 1.3.2007 abgeschafft. Die alten Kategorien werden in der neuen der sog. "Telemedien" zusammengefaßt. An Stelle der beiden alten Gesetze treten das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV). Das TMG regelt dabei vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Webseiten, der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide Gesetze gelten nebeneinander. Für das Impressum einer Webseite bedeutsam sind die Bestimmungen in § 5 TMG und § 55 RStV.

 

Abmahnungen von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geführt, doch schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle betrachten, durchforsten das Internet.

 

Von der Impressumspflicht betroffener Personenkreis

 

Kurzer Hinweis zur Rechtslage bis zum 1.3.2007: Aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit" (alleine das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht war genügend) betraf die Impressumspflicht nach § 6 TDG praktisch jeden Webmaster. Ausführlich zur alten Rechtslage siehe den Beitrag: "Von der Impressumspflicht nach § 6 TDG betroffener Personenkreis")

 

1. Fallgruppe: keine Impressumspflicht

Wie sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.

Die Gesetzesbegründung zum RStV sagt hierzu: "Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die Kommunikation unterbliebe."

Webseiten werden hier nicht ausdrücklich angeführt. Diese richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar sind. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:

  • Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird,

  • Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind (schon Schilderungen, die negative Erfahrungen mit Unternehmen berichten, könnten schädlich sein; diese könnten ggf. Interesse an der Identität haben, wenn sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigter Kritik vorgehen wollen)

  • evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt.

Blogs werden in den allerwenigsten Fällen erfasst sein und dürfen daher nicht anonym betrieben werden!

 

2. Fallgruppe: Impressumspflicht nach § 5 TMG

In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.

  • Diensteanbieter ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.

  • Die Gesetzesbegründung sagt dazu: Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes.

  • Unter der alten Rechtslage zum TDG noch umstritten, steht damit unter dem TMG fest, dass alleine die Verlinkung fremder kommerzieller Webseiten nicht bereits das eigene Angebot geschäftsmäßig werden lässt.

  • Wie bisher auch schon, werden Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google AdSense Programm beteiligen), unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit fallen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.

  • Die Formulierung "Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf, dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.

 

3. Fallgruppe: Eingeschränkte Impressumspflicht, § 55 I RStV

Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55 Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu halten. Diese Fallgruppe betrifft damit Webmaster, die von den beiden vorangegangen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber auch nicht geschäftsmäßig tätig sind, also auch keine Werbeanzeigen schalten. Damit kann als Fazit festgehalten werden: Die Gesetzesänderung lässt anonyme Webseiten nur in Ausnahmefällen zu. Zumindest Name und Anschrift muss praktisch jeder angeben. Bei den geschäftsmäßigen Angeboten kommt E-Mail-Adresse und Telefonnummer hinzu. Zu den erforderlichen Angaben aber gleich noch im Detail.

 

4. Fallgruppe: Erweiterte Impressumspflicht, § 55 II RStV

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. 

  • Was ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, "die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden". In der Literatur wird unter einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt ist.

  • Von Sinn und Zweck her spricht einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.

 

Hinweis für Blog-Betreiber

Vollends verwirrend stellt sich die Rechtslage für die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den sog. Blogs, dar. In vielen Internetforen wird über deren Verortung in den Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es hier nur die wenig befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird, müssen, wie bisher schon, ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen. Schwierige Abgrenzungsfragen sind mit der Neuregelung vorprogrammiert. Rechtssicherheit wird so durch den Gesetzgeber nicht geschaffen. Webmastern ist zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten.

 

Die erforderlichen Angaben

§ 5 TMG (Gesetzeswortlaut im Folgenden immer kursiv geschrieben)

Der Gesetzeswortlaut kann auch im Zusammenhang unter der entsprechenden Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen Angaben etwas näher konkretisiert werden.

1.  den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

  • Anzugeben sind sowohl Vor- als auch Nachname

  • Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon (vgl. Art. 123 I GG, 109 III 3 2 WRV).

  • Die Angabe einer Geschäftsanschrift durch eine Privatperson bzw. die Angabe einer Privatadresse eines kommerziellen Anbieters genügt nicht (so auch Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 156 f. m.w.N.)

  • Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe eines eigenen Pseudonyms besteht nicht (anders Ernst GRUR 2003, 759). Umgekehrt ersetzt die Angabe eines Pseudonyms nicht die Angabe des echten Namens.

  • Ist ein Diensteanbieter noch minderjährig, so ist die Angabe seiner Vertretungsberechtigten (also in der Regel der Eltern) nicht erforderlich. Diesbzgl. dürfte eine gesetzliche Lücke bestehen, die nicht im Wege der Analogie geschlossen werden kann. Das Analogieverbot des Art. 103 II GG betrifft auch Ordnungswidrigkeiten.

  • Die Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des TDG als nicht genügt angesehen (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); mit dem TMG wurde verdeutlicht, dass es sich bei der angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln muss.

  • Bestehen mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10)

  • Bei juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung erforderlich

  • Die Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts

  • "Vertretungsberechtigte" sind  nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01 (a.A. Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 147 ff. m.w.N.)
    Der Umfang der Vertretungsmacht muss nicht angegeben werden (a.A. Roßnagel/Brönneke, § 6 TDG Rdn 50).

  • Die Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn der vollständige Name  im oberen Teil der auf der Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des LG Berlin vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist, dass die Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden müssen, die Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann, CR 2003, 140), dazu unten mehr.

  • Ob bei der Angabe der Rechtsform genügt, diese abgekürzt anzugeben (also z.B. GmbH) , oder ob sie ausgeschrieben werden muss (z.B. Gesellschaft mit beschränkter Haftung), ist richterlich noch nicht geklärt (Die gekürzte Form für nicht ausreichend hält Lorenz, K&R 2008, 340, 343)

 

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. 

  • Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.

  • Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Das OLG Köln (Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03) bejahte eine derartige Pflicht, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az 20 U 222/03) verneinte sie. Schließlich erreichte die Frage den BGH, der sie im April 2007 dem EuGH vorlegte (Urteil vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04). Nach dessen Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ist die Angabe einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss aber nicht das Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im konkreten Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!) Siehe dazu auch ausführlicher meine erste Einschätzung zum Urteil! Wer sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass Gerichte seinen zweiten Kommunikationsweg als ungenügend ansehen (z.B. weil Antworten auf Eingaben in einer Fragemaske zu lange dauern!), sollte besser seine Telefonnummer angeben!

  • Entschiedet sich ein Webmaster als zweiten Kommunikationsweg für die Angabe einer Telefonnummer dann gilt es folgendes zu beachten: Die Angabe einer ausländischen Telefonnummer genügt nicht.

  • Sofern vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10). Ein Fax könnte auch ein zweiter Kommunikationsweg i.S.d. Rechtsprechung des EuGH sein.

 

3. Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf

  • Die Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen

  • Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nicht erforderlich; dem Nutzer soll aber eine einfache Kontaktaufnahme ermöglicht werden (auch der Wortlaut spricht von Angaben, so dass alleine die Nennung der Behörde nicht genügt), dies kann z.B. durch einen Link zur Website der Aufsichtsbehörde geschehen.

  • Betroffen von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2 GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO), Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG). Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese, wenn sie über das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach Landesrecht zuständige Behörde angeben müssen!

  • Bei Patentanwälten ist die Patentanwaltskammer anzugeben (§ 69 II Nr.4 PatAnwO); bei Steuerberatern die zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 II Nr.4 StBerG).

 

4. Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,

  • Auch bei im Ausland registrierten Telemedienanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit entfalten, greift das Transparenzgebot; diese müssen daher anstelle des Handelsregisters und der Registernummer das ausländische Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02

  • Die Aufzählung der Register ist abschließend, auch europarechtliche Vorgaben erfordern keine Angabe des Gewerberegisters und der Handwerksrolle (Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 187 ff. m.w.N.)

  • Auch die das Register führende Stelle ist anzugeben (gem. § 125 I, II Nr. 1 FGG, 55 BGB, 160 b I 1 FGG, 10 II GenG die Amtsgerichte)

5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  • Der Begriff des Berufs ist identisch mit der Definition in Art. 1 lit. d Diplom-RL und Art. 1 lit. f Berufs-RL.

  • Betroffen von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater

  • Die Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen berufsrechtlichen Informationen (BRAO, BRAGO,BORA, FAO)  in ihrem Angebot zusammengestellt

 

6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer

  • Anzugeben ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.

  • Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!  

7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

 

§ 55 I RStV (der Gesetzeswortlaut kann hier aufgerufen werden)

Soweit ein Anbieter nicht unter die Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der Fall sein, siehe oben), hat er anzugeben:

Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

 

§ 55 II RStV (der Gesetzeswortlaut kann hier aufgerufen werden)

Anbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben die oben dargestellten Angaben nach § 5 TMG zu machen und einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Werden mehrere Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

 

Die Art der Anbringung

Besteht nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich hierzu auch Ott, Stephan, Informationspflichten im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945 ff.). Dies gilt sowohl für die Angaben nach § 5 TMG als auch für die nach § 55 RStV

Unmittelbare Erreichbarkeit

  • An der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung schaden.

  • Als Anhaltspunkt für die Auslegung des § 5 TMG (bzw. des § 55 RStV) können die Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).

  • Möglich sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
    - Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen;  
    - Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
    Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.

  • Nicht genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)

Fazit: Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder Seite aus zu verklinken.

 

Ständige Verfügbarkeit

  • Ständige Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12)

  • Die Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen; es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum in mehreren Sprachen erforderlich

  • Die vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.

 

Die Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).

 

Leichte Erkennbarkeit

  • Es ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.

  • Die nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV erforderlichen Angaben unter der Rubrik AGB aufzuführen, genügt nicht (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein gesonderter Menüpunkt erforderlich

  • Wie der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt, ist im TMG oder im RStV nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht zwingend verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das Gesetz selbst spricht nur von "Informationen".

  • Bei der Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen wird.  Als genügend anzusehen sein sollten damit die Bezeichnungen "Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt" (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 13; a.A. Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 872, der "Kontakt", "Über uns", "Das Unternehmen", "Anbieterkennzeichnung" oder selbst "Informationen gem. § 6 Teledienstegesetz" als nicht ausreichend erachtet; er schlägt die Bezeichnung "Impressum/Anbieterkennzeichnung gem. § 6 Teledienstegesetz" vor; "Kontakt" nicht ausreichend auch Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760)

  • Als nicht genügend haben es LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten. Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für eine Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin.

  • Ob eine Anbieterkennzeichnung bereits dann nicht mehr leicht erkennbar ist, wenn ein Besucher der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss, ist noch nicht abschließend geklärt (Notwendigkeit des Scrollens nicht schädlich: Ott, Stephan, Anmerkung zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az. 29 U 4564/03, MMR 2004, 322 f.; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, 108). Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Seite platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Dafür, dass diese Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes: Wie eine Webseite letztlich auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen Umständen abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich der Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit durchschnittlichen technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit das Scrollen des Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach Impressumsangaben sucht. Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur dürfen sie nicht zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren. Mehrere Gerichte haben dies allerdings bereits anders gesehen und verlangt, dass die Informationen  nicht derart platziert werden dürfen, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können

 

Rechtsfolgen bei keinem oder unvollständigem Impressum

Überblick:

  • Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).

  • Die nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten Stellen (Wettbewerbsvereine und Verbraucherschutzverbände) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.

  • Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings deren rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).  

 

Begründet ein Verstoß gegen § 5 TMG zugleich einen Wettbewerbsverstoß?

Ein Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie das TMG verletzt, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des UWG. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen. Nur wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt, das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung einer solchen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit. Es ist also zu differenzieren zwischen wertbezogenen Normen, deren Verletzung zugleich einen Verstoß begründet, und nicht wertbezogenen Normen, bei denen weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten müssen.

§ 5 TMG (früher § 6 TDG) ist keine wertbezogene Norm. (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02; LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2000, Az. 312 O 512/00; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01;Wüstenberg, Dirk, Das Fehlen von in § 6 TDG aufgeführten Informationen auf Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG, WRP 2002, 782, 785;  Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, a.A.: BGH, Urteil vom 20.7.2006 m.w.N.; OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG Hamburg, MMR 2003, 105; LG Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02; LG Düsseldorf, Urteil vom 7.11.2002, Az. 34 O 172/02; Kaestner, Jan / Tews, Nicole, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP 2002, 1011)  In Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht stellt § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar. Sie soll nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen, beruht jedoch weder auf einer Wertentscheidung noch bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs.

Es bedarf somit über den bloßen Gesetzesverstoß hinaus der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände, um zu einer Wettbewerbswidrigkeit zu gelangen.

  • Ein Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02). Das Fehlen der Pflichtangaben ist eher kontraproduktiv für z.B. den Abschluss von Verträgen, da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriosität des Unternehmens bekommen oder die bequeme Kontaktmöglichkeit per E-Mail nicht besteht (LG Berlin, Urteil vom 01.10.2002, Az. 16 O 531/02) Ob eine Eignung, die Wettbewerbslage zu beeinflussen, aber schon deshalb auszuschließen ist, weil die unvollständigen Angaben im Wettbewerb mehr schaden als nützen würden, wird eher zu verneinen sein (so auch OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az. 4 U 90/02). 
    Sinnvoll erscheint die Überlegung, danach zu differenzieren, ob auf der Website direkt ein Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor, wenn dies der Fall ist, z.B. ein Online-Kauf stattfinden soll.  Ein Vorteil des Anbieters kann hier darin liegen, dass Kunden Reklamationen nur schwieriger geltend machen können, weil Ihnen z.B. die Anschrift nicht bekannt ist. Daraus folgt aber auch, dass unwesentliche Angaben (Name des Geschäftsführers fehlt) noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen können. Gleiches gilt bei Schutzrechtsverletzungen auf der Website (Marken, Namen, Urheberrechte usw.) Siehe dazu ausführlicher Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Dient die Website hingegen nur Werbezwecken, liegt in der Regel kein Vorteil durch fehlende Pflichtangaben vor. 

  • Ein Verstoß scheidet jedenfalls  immer dann aus, wenn keine Eignung besteht, die Wettbewerbslage zugunsten des Verletzers zu beeinflussen. Soweit die Identität des Anbieters auf andere Weise auf der Webseite ermittelt werden kann, ist dem Verbraucherschutz Genüge getan und eine Erschwerung der Rechtsverfolgung nicht gegeben (vgl. Beckmann, CR 2003, 140, 141). Ob allerdings angesichts der allgemeinkundigen Transparenz der Registrierungen von Domains die Möglichkeit genügt, ohne größere Schwierigkeiten die Identität eines Domain Inhabers festzustellen zu können, so beispielsweise für die Top Level Domain „de" über eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma DENIC, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl.  LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).

  •  In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich den Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Die Rechtsprechung stellt hieran nur geringe Anforderungen (Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111, 116). Voraussetzung ist z.B. nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Tuns (vgl. Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 761). Nur versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße sind ausgenommen. 

 

Die Generalklausel des § 1 UWG wurde durch die gesetzliche Konkretisierung von Fallbeispielen abgelöst. § 4 Nr. 11 UWG erfasst die sog. Fälle des "Vorsprungs durch Rechtsbruch".

Die Bagatellschwelle nach § 3 UWG:

Rechtslage bis Dezember 2007: 

Die Bagatellklausel als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche verhindern.

Die unlautere Handlung muss danach geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der Wettbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Einige Hinweise zur Feststellung der Erheblichkeit im Einzelfall:

  • Es sollen nur wirkliche Bagatellfälle ausgeschlossen werden.
  • Es spielt eine Rolle, ob ein systematischer Rechtsverstoß vorliegt oder ob es sich quasi nur um einen "Ausrutscher" handelt.
  • Zu berücksichtigen sind die Intensität und die Dauer des Verstoßes (eine Handlung ist aber nicht schon deshalb nicht erheblich, weil sie nur einmal oder für kurze Zeit vorgenommen wurde).
  • Die Wiederholungsgefahr ist kein Kriterium für die Erheblichkeit (Schluss aus § 8 UWG), ebenso nicht die Nachahmungsgefahr, weil der unlauter Handelnde sich das Verhalten Dritter nicht zuzurechnen lassen braucht (str.)

Aufschlussreich für die Auslegung auch die Begründung zum RegE-UWG (BT-DR 15/1487, S. 17): "Die Formulierung „zum Nachteil“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.
Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein. Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein muss. Dies bedeutet indes nicht, dass dadurch unlautere Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Vielmehr soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zu hoch anzusetzen."

Die Rechtsprechung war mit Blick auf die Impressumspflicht zunächst wenig ergiebig. Das LG Bielefeld (Beschluss vom 20.12.2005, Az. 10 O 141/05) hält die Bagatellschwelle bei reinen Informationsseiten ohne Bestellmöglichkeit für nicht überschritten. Differenziert sieht das OLG Koblenz (Urteil vom 25.4.2006, Az. 4 U 1587/05) die Frage: Die Nichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist ein unerheblicher Wettbewerbsverstoß, bei anderen Angaben wie Name oder Anschrift dürfte dies aber anders zu beurteilen sein. Das OLG Hamburg hat die Erheblichkeit bei einem Anbieter verneint, der lediglich die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde unterlassen hat, ansonsten aber ein vollständiges Impressum vorhielt und damit nicht in die "Anonymität des Internets" geflüchtet ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 - Az. 3 W 64/07).

Rechtslage zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008

Die geschilderte Rechtsprechung war seit dem 12.12.2007 überholt und zwar wegen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die dem § 5 TMG entspricht.

Das OLG Hamm hat dementsprechend mit Beschluss vom 13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3 UWG vorgenommen, da die Richtlinie nicht fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt worden ist, und die Erheblichkeit bei fehlenden Angaben zum Handelsregister und der Registernummer angenommen. 

Rechtslage seit Januar 2009

Zur Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ist am 30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWGÄndG) in Kraft getreten. § 5 a UWG regelt nunmehr einen Schutz vor Irreführung durch Unterlassen. Es ist damit wettbewerbswidrig, einem Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten.  Nach Abs. 2 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten nach Abs. 4 auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Darunter fallen nun auch die nach der E-Commerce-Richtlinie im Rahmen der Impressumspflicht zu machenden Angaben. Da eine Bagatellklausel hier nicht vorgesehen ist, macht dies jede noch so "unbedeutende" vergessene Information im Impressum zu einem Wettbewerbsverstoß!!!

 

 

Weitergehende Informationspflichten

Weitergehende Informationspflichten bleiben unberührt (vgl. § 5 Abs. 2 TMG). Solche können sich z.B. ergeben aus:

  • dem Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff. BGB),

  • dem Fernunterrichtsschutzgesetz,

  • der Preisangabenverordnung (siehe hierzu auch den von mir im IT-Rechtsberater veröffentlichten Aufsatz (2005, 64 ff.) sowie die Urteile zu diesem Bereich in der Rubrik "Urteile") 

  • dem Teilzeitwohnrechtegesetz und dem

  • Versicherungsaufsichtsgesetz

 


Inhalt:

Hier finden Sie Informationen zur Impressumspflicht nach § 5 TMG. Dabei wird auf viele juristische Details eingegangen. Wenn Ihnen eine Kurzfassung mit den wichtigsten Eckpunkten genügt, sind Sie hier richtig.

Sollten Sie hingegen auch in der Langfassung keine Lösung Ihres Problems gefunden haben, werfen Sie doch einen Blick in die FAQ-Rubrik. Dort werden noch einige sehr spezielle Fallgestaltungen aufgegriffen! 

Die alten Hinweise zur Rechtslage vor dem 1.3.2007 finden Sie noch hier! Ggf. spielt dies für Altfälle noch eine Rolle

 

 

 

Impressumspflicht / Home | Internetrecht-Suchmaschine | Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum

Gegen den Abmahnwahn im Internet: Hinweise zur richtigen Gestaltung eines Impressums,  Weitergabe des Textes ausdrücklich erlaubt!!!
Copyright © 2004-2008  Dr. Stephan Ott 

 

Ich veranstalte mindestens jährlich ein Seminar zur Suchmaschinenoptimierung! Ferner können Sie von mir Ihre Website auf den Stand ihrer bisherigen Suchmaschinenoptimierung überprüfen lassen: Links & Law - Suchmaschinenoptimierung / Bayreuth & München.