Eine Impressumspflicht für Webseiten gibt es bereits seit 1997. Sie dient in
erster Linie dem Verbraucherschutz, aber auch Mitbewerbern, die sich über den
Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen.
2001 wurde die Impressumspflicht erheblich erweitert und zugleich bußgeldbewehrt.
Sowohl
das Teledienstegesetz (TDG) als auch der Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) enthielten
Vorschriften über eine Anbieterkennzeichnung. Die Regelungen in § 6 TDG und § 10
MDStV waren dabei nahezu wortgleich. Eine Abgrenzung
von Medien- und Telediensten und damit die Bestimmung, welches der beiden
Gesetze im konkreten Fall auf eine Webseite anwendbar ist, musste wegen
kleiner Abweichungen im Detail aber erfolgen. So enthielt § 10 III MDStV
zusätzliche Anforderungen für journalistisch-redaktionell gestaltete
Angebote.
Die in
Grenzbereichen schwierige Abgrenzung zwischen Tele- und Mediendiensten (siehe
dazu den Beitrag "Abgrenzung
Mediendienste / Teledienste"), wurde mit der Neuregelung zum 1.3.2007
abgeschafft. Die alten Kategorien werden in der neuen der sog. "Telemedien"
zusammengefaßt. An Stelle der beiden alten Gesetze treten dasTelemediengesetz (TMG) und derStaatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV).
Das TMG regelt dabei vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von
Webseiten, der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide
Gesetze gelten nebeneinander. Für das Impressum einer Webseite bedeutsam sind
die Bestimmungen in § 5 TMG und § 55 RStV.
Abmahnungen
von Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben
zwar zu einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben geführt, doch
schon eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung
der gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer
Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem
Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle
betrachten, durchforsten das Internet.
Von
der Impressumspflicht betroffener Personenkreis
Kurzer Hinweis zur Rechtslage bis zum 1.3.2007:
Aufgrund einer weiten Auslegung des Begriffs der "Geschäftsmäßigkeit"
(alleine
das nachhaltige Angebot von Telekommunikation mit oder ohne
Gewinnerzielungsabsicht war genügend) betraf die Impressumspflicht nach § 6
TDG praktisch jeden Webmaster. Ausführlich zur alten Rechtslage siehe den
Beitrag: "Von der
Impressumspflicht nach § 6 TDG betroffener Personenkreis")
1. Fallgruppe: keine
Impressumspflicht
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt
trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite
völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Die Gesetzesbegründung zum
RStV sagt hierzu: "Nicht kennzeichnungspflichtig sind demnach private
Kommunikation, auch wenn sie über die reine Telekommunikation hinausgeht. Dies
betrifft etwa die Einstellung von Meinungsäußerungen in Foren, aber auch den
gelegentlichen privaten wirtschaftlichen Geschäftsverkehr, etwa bei der
Veräußerung von Waren, unmittelbar durch den privaten Anbieter oder aber über
dritte Plattformen. In diesen Fällen ist entweder durch die persönliche
Bekanntschaft zwischen Anbieter und Nutzer oder aber über den Plattformanbieter
sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Beteiligten gewahrt werden
können. Eine Kennzeichnungspflicht würde ansonsten dazu führen, dass entweder
die Privatsphäre in diesen Fällen nicht mehr geschützt wäre oder aber die
Kommunikation unterbliebe."
Webseiten werden hier nicht
ausdrücklich angeführt. Diese richten sich in der
Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch
auffindbar sind. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster
hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht
nur dann, wenn:
Inhalte
passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte
weitergegeben wird,
Inhalte aus
dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse
Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen
sind (schon Schilderungen, die negative Erfahrungen mit Unternehmen
berichten, könnten schädlich sein; diese könnten ggf. Interesse an der
Identität haben, wenn sie gegen aus ihrer Sicht unberechtigter Kritik
vorgehen wollen)
evtl., wenn
der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer
robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich
entstammt.
Blogs werden in den
allerwenigsten Fällen erfasst sein und dürfen daher nicht anonym betrieben
werden!
2. Fallgruppe:
Impressumspflicht nach § 5 TMG
In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt
angebotener Telemedien.
Diensteanbieter
ist gem. § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt; erfasst sind damit auch alle Betreiber von Webseiten.
Die Gesetzesbegründung sagt
dazu: Das Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche
Gegenleistung voraus. Damit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund
einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. Homepages, die rein
privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur
gegen Entgelt verfügbar sind, oder entsprechende Informationsangebote von
Idealvereinen), künftig nicht mehr den Informationspflichten des
Telemediengesetzes.
Unter der alten Rechtslage zum
TDG noch umstritten, steht damit unter dem TMG fest, dass alleine die
Verlinkung fremder kommerzieller Webseiten nicht bereits das eigene Angebot
geschäftsmäßig werden lässt.
Wie bisher auch schon, werden
Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am
Google AdSense Programm beteiligen), unter den Begriff der
Geschäftsmäßigkeit fallen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Einnahmen
und unabhängig davon, ob ein Gewinn erzielt werden soll oder ob nur die
Hosting-Kosten kompensiert werden sollen.
Die
Formulierung "Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar
sind" zeigt, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Websitebetreiber mit
seinem Angebot wirklich wirtschaftliche Zwecke verfolgt, sondern nur darauf,
dass typischerweise mit solchen Angeboten ein Entgelt erstrebt wird. Ein
Anbieter, der aus idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in
der Regel nur entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in
Einzelfällen zu schwierigen Abgrenzungsfragen führen.
3. Fallgruppe: Eingeschränkte Impressumspflicht, § 55 I
RStV
Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55
Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen
oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen
Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu
halten. Diese Fallgruppe betrifft damit Webmaster, die von den beiden
vorangegangen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein
persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber auch nicht
geschäftsmäßig tätig sind, also auch keine Werbeanzeigen schalten. Damit kann
als Fazit festgehalten werden: Die Gesetzesänderung lässt anonyme Webseiten nur
in Ausnahmefällen zu. Zumindest Name und Anschrift muss praktisch jeder angeben.
Bei den geschäftsmäßigen Angeboten kommt E-Mail-Adresse und Telefonnummer hinzu.
Zu den erforderlichen Angaben aber gleich noch im Detail.
4. Fallgruppe: Erweiterte Impressumspflicht, § 55 II
RStV
Anbieter mit
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben
sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Was ein
journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das Gesetz
nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, "die
massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse
beschrieben werden". In der Literatur wird unter
einer redaktionellen Gestaltung zumeist eine planvolle, nicht notwendig
gewerbsmäßige Tätigkeit verstanden, die auf inhaltliche, sprachliche,
graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und der
Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu
dienen bestimmt ist.
Von Sinn und Zweck her spricht
einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob
es sich um ein Angebot handelt, das für die öffentliche Meinungsbildung
relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse
an einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte
ein Blog unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne
Geschäftsmäßigkeit die Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.
Hinweis für
Blog-Betreiber
Vollends verwirrend stellt
sich die Rechtslage für die Betreiber der zahlreichen Internet-Tagebücher, den
sog. Blogs, dar. In vielen Internetforen wird über deren Verortung in den
Neuregelungen bereits seit längerem kontrovers diskutiert. Letztlich gibt es
hier nur die wenig befriedigende Antwort, dass deren Pflichten je nach konkreter
Angebotsausgestaltung unterschiedlich sind. Blog-Betreiber, die ihren Auftritt
mit Werbeanzeigen finanzieren oder anderswie entgeltlich tätig werden oder ein
Angebot bereitstellen, mit dem typischerweise ein Entgelt angestrebt wird,
müssen, wie bisher schon, ein vollständiges Impressum aufweisen. Dies
gilt ferner für journalistisch-redaktionell gestaltete Blogs, bei denen
zusätzlich noch ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift
anzugeben ist. Alle anderen müssen zumindest Name und Anschrift nennen.
Schwierige Abgrenzungsfragen sind mit der Neuregelung vorprogrammiert.
Rechtssicherheit wird so durch den Gesetzgeber nicht geschaffen. Webmastern ist
zu raten, im Zweifel lieber mehr als zu wenige Angaben zu machen, insbesondere
nicht auf die Angabe einer E-Mail-Adresse zu verzichten.
Die
erforderlichen Angaben
§ 5 TMG (Gesetzeswortlaut im Folgenden
immer kursiv geschrieben)
Der Gesetzeswortlaut kann auch im Zusammenhang unter der
entsprechenden Rubrik hier aufgerufen werden. Im Folgenden sollen die einzelnen
Angaben etwas näher konkretisiert werden.
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm-
oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
Anzugeben
sind sowohl Vor- als auch Nachname
Akademische Titel, Dienstgrade und Berufsbezeichnungen sind nicht
Bestandteil des Namens, Adelsprädikate hingegen schon (vgl. Art. 123 I GG,
109 III 3 2 WRV).
Die Angabe einer Geschäftsanschrift durch eine Privatperson bzw. die Angabe
einer Privatadresse eines kommerziellen Anbieters genügt nicht (so auch
Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 156 f. m.w.N.)
Eine Verpflichtung zur zusätzlichen Angabe eines eigenen Pseudonyms besteht
nicht (anders Ernst GRUR 2003, 759). Umgekehrt ersetzt die Angabe eines
Pseudonyms nicht die Angabe des echten Namens.
Ist ein Diensteanbieter noch minderjährig, so ist die Angabe seiner
Vertretungsberechtigten (also in der Regel der Eltern) nicht erforderlich.
Diesbzgl. dürfte eine gesetzliche Lücke bestehen, die nicht im Wege der
Analogie geschlossen werden kann. Das Analogieverbot des Art. 103 II GG
betrifft auch Ordnungswidrigkeiten.
Die
Angabe einer bloßen Postfachadresse wurde schon unter der Fassung des TDG
als nicht genügt angesehen (Schneider, Harald,
Anwaltliche Webangebote - Die Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1236; Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); mit dem TMG wurde
verdeutlicht, dass es sich bei der
angegebenen Adresse um eine ladungsfähige Anschrift i.S.V. § 253 II 1 ZPO
i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO handeln muss.
Bestehen
mehrere Niederlassungen, ist im Zweifel die Hauptniederlassung anzugeben
(Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten,
MMR 2004, 8, 10)
Bei
juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung
erforderlich
Die
Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für
juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 10); dies betrifft damit auch Gesellschaften
bürgerlichen Rechts
"Vertretungsberechtigte"
sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt
verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht
um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines
Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG
München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01 (a.A.
Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 147
ff. m.w.N.)
Der Umfang der Vertretungsmacht muss nicht angegeben werden (a.A. Roßnagel/Brönneke,
§ 6 TDG Rdn 50).
Die
Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift
der Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen
Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil der auf der
Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist; siehe Beschluss des LG Berlin vom
17.09.2002, Az 103 O 102/02; Konsequenz des Urteils ist, dass die
Pflichtangaben unter einem eigenen Menüpunkt angegeben werden müssen, die
Verortung in den AGB genügt nicht (kritisch hierzu Beckmann, CR 2003, 140),
dazu unten mehr.
Ob bei der Angabe der Rechtsform genügt, diese abgekürzt anzugeben (also
z.B. GmbH) , oder ob sie ausgeschrieben werden muss (z.B. Gesellschaft mit
beschränkter Haftung), ist richterlich noch nicht geklärt (Die gekürzte Form
für nicht ausreichend hält Lorenz, K&R 2008, 340, 343)
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post.
Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.
Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine
Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Das
OLG Köln
(Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)
bejahte eine derartige Pflicht, das OLG Hamm (Urteil vom
17.03.2004, Az 20 U 222/03) verneinte sie. Schließlich erreichte die
Frage den BGH, der sie im April 2007 dem EuGH vorlegte (Urteil
vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04).
Nach dessen Entscheidung (Urteil
vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ist die Angabe
einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse
muss aber ein zweiter
unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss
aber nicht das Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im
konkreten Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!) Siehe
dazu auch ausführlicher meine erste
Einschätzung zum Urteil! Wer
sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass Gerichte seinen zweiten
Kommunikationsweg als ungenügend ansehen (z.B. weil Antworten auf Eingaben
in einer Fragemaske zu lange dauern!), sollte besser seine Telefonnummer
angeben!
Entschiedet sich ein Webmaster als zweiten Kommunikationsweg für die Angabe
einer Telefonnummer dann gilt es folgendes zu beachten:
Die Angabe einer ausländischen Telefonnummer genügt nicht.
Sofern
vorhanden, sollte auch eine Faxnummer angegeben werden (Brunst, Philipp,
Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 10).
Ein Fax könnte auch ein zweiter Kommunikationsweg i.S.d. Rechtsprechung des
EuGH sein.
3.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf
Die
Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu
informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
Die Mitteilung auch der Behördenadresse ist
nach dem Gesetzeswortlaut zunächst nicht erforderlich; dem Nutzer soll aber
eine einfache Kontaktaufnahme ermöglicht werden (auch der Wortlaut spricht
von Angaben, so dass alleine die Nennung der Behörde nicht genügt), dies
kann z.B. durch einen Link zur Website der Aufsichtsbehörde geschehen.
Betroffen
von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2
GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO),
Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG).
Zulassungspflichtig sind auch Gaststätten, so dass auch diese, wenn sie über
das Internet Bestellungen entgegennehmen, die nach Landesrecht zuständige
Behörde angeben müssen!
Bei Patentanwälten ist die Patentanwaltskammer anzugeben (§ 69 II Nr.4
PatAnwO); bei Steuerberatern die zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 II
Nr.4 StBerG).
4.
Angabe des Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder
Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
Auch
bei im Ausland registrierten Telemedienanbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit
entfalten, greift das Transparenzgebot; diese müssen daher anstelle des
Handelsregisters und der Registernummer das ausländische
Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der
die ausländische Gesellschaft eingetragen ist, siehe LG Frankfurt/M, Urteil
vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02
Die Aufzählung der Register ist abschließend, auch europarechtliche Vorgaben
erfordern keine Angabe des Gewerberegisters
und der Handwerksrolle (Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im
Internet, S. 187 ff. m.w.N.)
Auch die das Register führende
Stelle ist anzugeben (gem. § 125 I, II Nr. 1 FGG, 55 BGB, 160 b I 1 FGG, 10
II GenG die Amtsgerichte)
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt
durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184
S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
Der Begriff des Berufs ist identisch mit der Definition in Art. 1 lit. d
Diplom-RL und Art. 1 lit. f Berufs-RL.
Betroffen
von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater
Die
Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten
werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die
Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die erforderlichen berufsrechtlichen Informationen
(BRAO, BRAGO,BORA, FAO) in ihrem Angebot
zusammengestellt
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer
Anzugeben
ist die vom Bundesamt für Finanzen in Saarlouis vergebene USt-ID-Nr. Sie
besteht aus den Buchstaben DE sowie 9 weiteren Ziffern.
Die
normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum!
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.
Soweit ein Anbieter nicht unter die
Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der
Fall sein, siehe oben), hat er anzugeben:
Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
Anbieter mit
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben die oben
dargestellten Angaben nach § 5 TMG zu machen und einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere
Verantwortliche benannt,
so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte
verantwortlich ist. Als
Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die
Art der Anbringung
Besteht
nach den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht zur Führung eines
Impressums, müssen die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar gehalten werden (siehe ausführlich hierzu auch Ott,
Stephan, Informationspflichten
im Internet und ihre Erfüllung durch das Setzen von Hyperlinks, WRP 2003, 945
ff.). Dies gilt sowohl für die Angaben nach § 5
TMG als auch für die nach § 55 RStV
Unmittelbare
Erreichbarkeit
An
der unmittelbaren Erreichbarkeit fehlt es nicht schon dann, wenn ein Nutzer
nach einem Impressum suchen muss und ihm eine gewisse eigene Aktivität
abverlangt wird. Lediglich langes Suchen soll nach der Gesetzesbegründung
schaden.
Als Anhaltspunkt für die Auslegung des § 5 TMG (bzw. des § 55 RStV) können die
Verhaltensregeln für den lauteren elektronischen Handel der Internationalen
Liga für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden; nach
diesen - rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen - sollen
Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer unabhängig vom
hierarchischen Rang des Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste
abgefragt werden, den Zugang zu Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen.
Der Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um die
Identifizierungsinformation zu erhalten (sog. 2-Klick-Regel).
Möglich
sind daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die
Pflichtangaben stehen z.B. auf jeder Seite am untere Ende); diese Lösung
ist zwar die sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit
Informationen führen;
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von
jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu
bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt)
Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der
Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar
sein muss; In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2
Klicks von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser
Gestaltungsmöglichkeit ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer
Suche nach Angaben über den Betreiber einer Webseite immer auch die
Startseite aufsuchen.
Nicht
genügend ist es, wenn der Link in Form einer Grafik auf die Angaben
verweist, weil die Darstellung von Graphiken im Browser deaktiviert sein könnte
(Stickelbrock, Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine
kritische Analyse der neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach
§ 6 TDG, GRUR 2004, 111, 114; Woitke, Thomas, Das "Wie" der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873)
Fazit:
Die Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts
mehr als zwei Klicks entfernt sein. Am meisten verbreitet ist dabei im Internet
die Variante, für das Impressum eine eigene Seite anzulegen und diese von jeder
Seite aus zu verklinken.
Ständige
Verfügbarkeit
Ständige
Verfügbarkeit setzt auch die Möglichkeit einer dauerhafte Archivierung
durch den Nutzer voraus, die Pflichtangaben müssen daher ausdruckbar sein
(Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei Webangeboten,
MMR 2004, 8, 12)
Die
Sprache des Impressums ist im Gesetz nicht vorgegeben; eine bewußte
Erschwerung durch die Verwendung einer fremde Sprache darf nicht erfolgen;
es sollte daher die selbe Sprache für Webauftritt und Impressum verwendet
werden (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der Impressumspflicht bei
Webangeboten, MMR 2004, 8, 12); bei Mehrsprachigkeit ist auch ein Impressum
in mehreren Sprachen erforderlich
Die
vorherige Installation eines Plugins darf zum Lesen der Angaben nicht
erforderlich sein (Woitke, Thomas, Das "Wie" der
Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003, 871, 873), die
Notwendigkeit, PDF-Dateien oder JavaScripte ausführen zu müssen, genügt
den gesetzlichen Erfordernissen daher nicht (Ernst, Stefan, Die
wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des § 6
TDG, GRUR 2003, 759, 760). Dies gilt selbst dann, wenn ein Link zum Download
der entsprechenden Software zur Verfügung gestellt wird.
Die
Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der
Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche
Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Leichte
Erkennbarkeit
Es
ist die Verwendung einer gut lesbaren Schriftgröße erforderlich.
Die nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV erforderlichen Angaben unter der Rubrik AGB aufzuführen, genügt
nicht (Woitke, Thomas, Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß
§ 6 TDG, NJW 2003, 871, 872). Es ist ein gesonderter Menüpunkt
erforderlich
Wie
der Link zu bezeichnen ist, der zur Webseite mit den Pflichtangaben führt,
ist im TMG oder im RStV nicht festgelegt; das Wort Impressum muss jedenfalls nicht
zwingend verwendet werden (Schneider, Harald, Anwaltliche Webangebote - Die
Ausgestaltung der Impressumspflicht nach § 6 TDG, MDR 2002, 1237). Das
Gesetz selbst spricht nur von "Informationen".
Bei der Kennzeichnung des Links ist eine Terminologie zu wählen, die ein
Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen wird.Als genügend anzusehen sein sollten damit
die Bezeichnungen "Anbieterkennzeichnung", "Impressum"
oder "Kontakt" (Brunst, Philipp, Umsetzungsprobleme der
Impressumspflicht bei Webangeboten, MMR 2004, 8, 13; a.A. Woitke, Thomas,
Das "Wie" der Anbieterkennzeichnung gemäß § 6 TDG, NJW 2003,
871, 872, der "Kontakt", "Über uns", "Das
Unternehmen", "Anbieterkennzeichnung" oder selbst
"Informationen gem. § 6 Teledienstegesetz" als nicht ausreichend
erachtet; er schlägt die Bezeichnung "Impressum/Anbieterkennzeichnung
gem. § 6 Teledienstegesetz" vor; "Kontakt" nicht ausreichend
auch Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der
Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 760)
Als
nicht genügend haben es LG und OLG Hamburg angesehen, das Impressum hinter
einem mit "Backstage" beschriebenen Link aufrufbar zu halten.
Dieses, aus der Musikszene bekannte Wort, deute nicht auf für eine
Kontaktaufnahme notwendige Informationen hin.
Ob
eine Anbieterkennzeichnung bereits dann nicht mehr leicht erkennbar ist,
wenn ein Besucher der Seite zunächst über den Bildschirm scrollen muss,
ist noch nicht abschließend geklärt (Notwendigkeit des Scrollens nicht
schädlich: Ott,
Stephan, Anmerkung
zum Urteil des OLG München vom 12.2.2004, Az.
29
U 4564/03, MMR 2004, 322 f.;
Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W
80/02, MMR 2003, 107, 108). Dies betrifft die Konstellationen,
bei denen die notwendigen Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten
oder unteren Teil der Seite platziert sind und erst dann ins Blickfeld
geraten, wenn der Bildschirmabschnitt gescrollt wird. Dafür, dass diese
Gestaltung rechtskonform ist, spricht folgendes: Wie eine Webseite letztlich
auf dem Bildschirm eines Nutzers erscheint, ist von vielfältigen Umständen
abhängig. Hingewiesen sei auf die unterschiedliche Auflösung der
angezeigten Webseite je nach vorhandener Hardwareausstattung und die
unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten eines Browsers hinsichtlich
der Fenster- und der Schriftgröße. Die Anzeige von Favoriten oder zusätzlich
integrierte Menüleisten, wie sie z.B. von Google in Form der Google Toolbar
zur Verfügung gestellt werden, verkleinern zudem den Bereich, in dem eine
Webseite angezeigt wird. Da einem Nutzer aber immer anhand eines Balkens am
rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass nicht die ganze Webseite in
seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem Vorhandensein wichtiger
Informationen rechnen und tut dies auch. Einem mit durchschnittlichen
technischen Kenntnissen ausgestatteten User ist damit das Scrollen des
Bildschirms ohne weiteres zuzutrauen, wenn er nach Impressumsangaben sucht.
Diese müssen ihm nicht direkt ins Auge springen. Nur dürfen sie nicht
zwischen anderen Informationen völlig versteckt werden, um ihr Auffinden
unnötig zu erschweren. Mehrere Gerichte haben dies allerdings bereits
anders gesehen und verlangt, dass die Informationen nicht
derart platziert werden dürfen, dass ein vorheriges Scrollen des
Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können
Rechtsfolgen
bei keinem oder unvollständigem Impressum
Überblick:
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO
geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
Die
nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten
Stellen
(Wettbewerbsvereine
und Verbraucherschutzverbände) können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß
gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten, wobei allerdings
deren rechtliche Zulässigkeit fraglich sein kann, da ein Verstoß gegen § 5 TMG
nicht zwingend gleichzeitig zur Wettbewerbswidrigkeit des eigenen Handelns führen
muss (die Rechtsprechung ist in diesem Punkt sehr uneinheitlich!).
Begründet ein
Verstoß gegen § 5 TMG zugleich einen Wettbewerbsverstoß?
Ein
Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs, das gesetzliche Vorschriften wie das TMG
verletzt, ist nicht ohne weiteres sittenwidrig im Sinne des UWG. Der
Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen. Nur
wenn das zu überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich gegen ein Gesetz verstößt,
das dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter dient, indiziert die Verletzung
einer solchen wertbezogenen Norm grundsätzlich die wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit. Es
ist also zu differenzieren zwischen wertbezogenen Normen, deren Verletzung
zugleich einen Verstoß begründet, und nicht wertbezogenen
Normen, bei denen weitere unlauterkeitsbegründende Merkmale hinzutreten
müssen.
§ 5 TMG (früher § 6 TDG) ist keine wertbezogene Norm. (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U
90/02; LG Hamburg, Urteil vom 28.11.2000, Az. 312 O 512/00; LG Düsseldorf,
Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01;Wüstenberg, Dirk, Das Fehlen von in § 6
TDG aufgeführten Informationen auf Homepages und seine Bewertung nach § 1 UWG,
WRP 2002, 782, 785; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss
vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107, a.A.: BGH,
Urteil vom 20.7.2006 m.w.N.; OLG Frankfurt MMR 2001, 529, 530; OLG
Hamburg, MMR 2003, 105; LG
Frankfurt/M, Urteil vom 28.03.2003, Az 3-12 O 151/02; LG Düsseldorf, Urteil vom
7.11.2002, Az. 34 O 172/02; Kaestner, Jan / Tews,
Nicole, Die Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 6 Teledienstegesetz, WRP
2002, 1011) In Anlehnung an die Rechtsprechung zur presserechtlichen
Impressumspflicht stellt § 6 TDG eine wettbewerbsneutrale Vorschrift dar. Sie
soll nur die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen, beruht
jedoch weder auf einer Wertentscheidung noch bezweckt sie die Ordnung des
Wettbewerbs.
Es
bedarf somit über den bloßen Gesetzesverstoß hinaus der Feststellung
weiterer Unlauterkeitsumstände, um zu einer Wettbewerbswidrigkeit zu
gelangen.
Ein
Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen
sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht,
obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten
Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann (vgl.
OLG
Hamm, Urteil vom 03.09.2002, Az 4 U 90/02). Das Fehlen der Pflichtangaben ist
eher kontraproduktiv für z.B. den Abschluss von Verträgen, da das Fehlen der
Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der Seriosität des
Unternehmens bekommen oder die bequeme Kontaktmöglichkeit per
E-Mail nicht besteht (LG
Berlin, Urteil vom 01.10.2002, Az. 16 O 531/02) Ob eine Eignung, die
Wettbewerbslage zu beeinflussen, aber schon deshalb auszuschließen ist,
weil die unvollständigen Angaben im Wettbewerb mehr schaden als nützen
würden, wird eher zu verneinen sein (so auch OLG Hamm, Urteil vom
03.09.2002, Az. 4 U 90/02).
Sinnvoll erscheint die Überlegung, danach zu differenzieren, ob auf der
Website direkt ein Rechtsgeschäft abgewickelt werden soll oder nicht. Ein Wettbewerbsverstoß liegt vor,
wenn dies der Fall ist, z.B.
ein Online-Kauf stattfinden soll. Ein Vorteil des Anbieters kann hier darin liegen, dass Kunden
Reklamationen nur schwieriger geltend machen können, weil Ihnen z.B. die
Anschrift nicht bekannt ist. Daraus folgt aber auch, dass unwesentliche Angaben
(Name des Geschäftsführers fehlt) noch keinen Wettbewerbsverstoß begründen
können. Gleiches gilt bei Schutzrechtsverletzungen auf der Website (Marken,
Namen, Urheberrechte usw.) Siehe dazu ausführlicher Ernst,
Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der Online-Informationspflichten des
§ 6 TDG, GRUR 2003, 759-762. Dient die Website hingegen nur Werbezwecken,
liegt in der Regel kein Vorteil durch fehlende Pflichtangaben vor.
Ein Verstoß
scheidet jedenfalls immer dann aus, wenn keine Eignung besteht, die Wettbewerbslage
zugunsten des Verletzers zu beeinflussen. Soweit
die Identität des Anbieters auf andere Weise auf der Webseite ermittelt
werden kann, ist dem Verbraucherschutz Genüge getan und eine Erschwerung der
Rechtsverfolgung nicht gegeben (vgl. Beckmann,
CR 2003, 140, 141). Ob allerdings angesichts der allgemeinkundigen Transparenz
der
Registrierungen von Domains die Möglichkeit genügt, ohne größere Schwierigkeiten die Identität
eines Domain Inhabers festzustellen zu können, so beispielsweise für die Top Level Domain
„de" über eine Anfrage bei der diese Top Level Domain verwaltenden Firma
DENIC, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001,
Az 12 O 311/01; Klute, Nikolai, Anmerkung zu OLG Hamburg, Beschluss vom
20.11.2002, Az 5 W 80/02, MMR 2003, 107-108).
In subjektiver Hinsicht ist
erforderlich, dass sich der Wettbewerber bewusst und planmäßig über
wertneutrale Vorschriften hinwegsetzt, um sich den Wettbewerbsvorteil zu
verschaffen. Die Rechtsprechung stellt hieran nur geringe Anforderungen (Stickelbrock,
Barbara, "Impressumspflicht" im Internet - eine kritische Analyse der
neueren Rechtsprechung zur Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG, GRUR 2004, 111,
116). Voraussetzung ist z.B. nicht die Kenntnis der Rechtswidrigkeit
des Tuns (vgl. Ernst, Stefan, Die wettbewerbsrechtliche Relevanz der
Online-Informationspflichten des § 6 TDG, GRUR 2003, 759, 761). Nur versehentliche, auf Unachtsamkeit beruhende Verstöße sind
ausgenommen.
Die Generalklausel des § 1 UWG wurde durch die gesetzliche
Konkretisierung von Fallbeispielen abgelöst. § 4 Nr. 11 UWG erfasst die sog.
Fälle des "Vorsprungs durch Rechtsbruch".
Die Bagatellschwelle nach § 3 UWG:
Rechtslage bis Dezember 2007:
Die Bagatellklausel als Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes soll eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche verhindern.
Die unlautere Handlung muss danach geeignet sein, den Wettbewerb zum Nachteil der
Wettbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur
unerheblich zu beeinträchtigen. Einige Hinweise zur Feststellung der
Erheblichkeit im Einzelfall:
Es sollen nur wirkliche Bagatellfälle ausgeschlossen werden.
Es spielt eine Rolle, ob ein systematischer Rechtsverstoß vorliegt oder
ob es sich quasi nur um einen "Ausrutscher" handelt.
Zu berücksichtigen sind die Intensität und die Dauer des Verstoßes
(eine Handlung ist aber nicht schon
deshalb nicht erheblich, weil sie nur einmal oder für kurze Zeit vorgenommen
wurde).
Die Wiederholungsgefahr ist kein Kriterium
für die Erheblichkeit (Schluss aus § 8 UWG), ebenso nicht die
Nachahmungsgefahr, weil der unlauter Handelnde sich das Verhalten Dritter
nicht zuzurechnen lassen braucht (str.)
Aufschlussreich für die Auslegung auch die
Begründung zum RegE-UWG (BT-DR 15/1487, S. 17): "Die Formulierung „zum
Nachteil“ soll zum Ausdruck bringen, dass die Lauterkeit im Wettbewerb nicht um
ihrer selbst Willen geschützt wird, sondern nur insoweit, als die
Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer Beeinträchtigung
geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen.
Die Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus „nicht unerheblich“ sein.
Damit soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen
Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten
Personenkreise sein muss. Dies bedeutet indes nicht, dass dadurch unlautere
Wettbewerbshandlungen zu einem beachtlichen Teil legalisiert werden. Vielmehr
soll die Verfolgung von lediglich Bagatellfällen ausgeschlossen werden.
Dementsprechend ist die Schwelle auch nicht zu hoch anzusetzen."
Die Rechtsprechung war mit Blick auf die Impressumspflicht zunächst wenig
ergiebig. Das LG Bielefeld (Beschluss vom 20.12.2005, Az. 10 O 141/05) hält die
Bagatellschwelle bei reinen Informationsseiten ohne Bestellmöglichkeit für nicht
überschritten. Differenziert sieht das OLG Koblenz (Urteil vom 25.4.2006, Az. 4
U 1587/05) die Frage: Die Nichtangabe der zuständigen Aufsichtsbehörde ist ein
unerheblicher Wettbewerbsverstoß, bei anderen Angaben wie Name oder Anschrift
dürfte dies aber anders zu beurteilen sein. Das OLG Hamburg hat die
Erheblichkeit bei einem Anbieter verneint, der lediglich die Angabe der
zuständigen Aufsichtsbehörde unterlassen hat, ansonsten aber ein vollständiges
Impressum vorhielt und damit nicht in die "Anonymität des Internets" geflüchtet
ist (OLG
Hamburg, Beschluss vom 3.4.2007 - Az. 3 W 64/07).
Rechtslage zwischen Dezember 2007 und Dezember 2008
Die geschilderte Rechtsprechung war seit dem 12.12.2007 überholt und zwar
wegen der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie).
Nach Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie werden als wesentlich nämlich alle
Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die
kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach
Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der
Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im
Binnenmarkt. Diese ist damals in § 6 TDG umgesetzt worden, der Vorschrift, die
dem § 5 TMG entspricht.
Das OLG
Hamm hat dementsprechend mit
Beschluss
vom 13.3.2008 (Az. I-4 U 192/07) eine richtlinienkonforme Auslegung des § 3
UWG vorgenommen, da die Richtlinie nicht fristgerecht in deutsches Recht
umgesetzt worden ist, und die Erheblichkeit bei fehlenden Angaben zum
Handelsregister und der Registernummer angenommen.
Rechtslage seit Januar 2009
Zur Umsetzung der
EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) ist am
30.12.2008 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWGÄndG) in Kraft getreten. § 5 a UWG regelt nunmehr einen Schutz
vor Irreführung durch Unterlassen. Es ist damit wettbewerbswidrig, einem
Verbraucher wesentliche Informationen vorzuenthalten. Nach Abs. 2 handelt
unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs.
2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten
Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des
Kommunikationsmittels wesentlich ist. Als wesentlich gelten nach Abs. 4 auch
Informationen, die dem Verbraucher auf Grund gemeinschaftsrechtlicher
Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher
Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing
nicht vorenthalten werden dürfen. Darunter fallen nun auch die nach der
E-Commerce-Richtlinie im Rahmen der Impressumspflicht zu machenden Angaben. Da
eine Bagatellklausel hier nicht vorgesehen ist, macht dies jede noch so
"unbedeutende" vergessene Information im Impressum zu einem
Wettbewerbsverstoß!!!
Weitergehende
Informationspflichten
Weitergehende
Informationspflichten bleiben unberührt (vgl. § 5 Abs. 2 TMG). Solche können
sich z.B. ergeben aus:
dem
Fernabsatzrecht (§§ 312 b ff. BGB),
dem
Fernunterrichtsschutzgesetz,
der
Preisangabenverordnung (siehe hierzu auch den von mir im IT-Rechtsberater
veröffentlichten Aufsatz (2005, 64 ff.) sowie die Urteile zu diesem Bereich
in der Rubrik
"Urteile")
dem
Teilzeitwohnrechtegesetz und dem
Versicherungsaufsichtsgesetz
Inhalt:
Hier
finden Sie Informationen zur
Impressumspflicht nach § 5 TMG.
Dabei wird auf viele juristische
Details eingegangen. Wenn Ihnen
eine Kurzfassung mit den
wichtigsten Eckpunkten genügt,
sind
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Sollten Sie
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