LG Düsseldorf,
Urteil vom 15.12.2010, Az. 12 O 312/10
Eine
Vorschalt- bzw. Wartungsseite, die als einzigen Hinweis auf Dienste die
Formulierung „alles für die Marke“ enthält, benötigt weder nach § 5 TMG noch
nach § 55 RStV ein Impressum.
Das Fehlen der Angabe des
Handelsregisters und der Registernummer sowie der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum einer Website sind nicht
geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.
LG Hamburg,
Urteil vom 19.8.2010, Az. 327 O 332/10
Zum Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle bei einem
Verstoß gegen die Impressumspflicht
Einem Linktext „Ich freu
mich auf E-Mails“ kann nicht derselbe Erklärungsinhalt wie den Begriffen Kontakt
und Impressum beigemessen werden.
LG München I,
Urteil vom 4.5.2010, Az. 33 O 14269/09
1. Es
stellt keinen Verstoß gegen § 5 TMG dar, wenn ein Diensteanbieter nicht unter
der Rubrik „Impressum”, sondern auf der leicht überschaubaren Startseite seines
Internetauftritts genannt wird. Die Angabe nur des Spitznamens (Vangelis statt
Evangelos) ist ebenfalls unschädlich.
2. Die
fehlende Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer im Impressum einer
Webseite verstößt zwar gegen § 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG, stellt aber keine spürbare
Beeinträchtigung nach § 3 Abs. 1
UWG dar.
Ein Rechtsanwalt ist
nicht dazu verpflichtet, auf seiner Website unmittelbar auf die für ihn
geltenden berufsrechtlichen Regelungen zu verlinken.
LG Stendal,
Urteil vom 24.2.2010, Az. 21 O 242/09
Ein Diensteanbieter
genügt seiner Pflicht zur Angabe seiner E-Mail-Adresse im Impressum einer
Website auch dann, wenn erst beim Berühren eines Links „e-mail“ der Klartext in
einem Fenster erscheint.
OLG München,
Urteil vom 1.10.2009, Az. 29 U 2298/09
Beim Fehlen der nach § 5
Abs. 1 Nr. 4 TMG erforderlichen Informationen handelt es sich nicht um einen
Bagatellverstoß. Bei ausländischen juristischen Personen besteht ein
gesteigertes Informationsinteresse des deutschen Verbrauchers im Hinblick auf
die Frage, wem gegenüber er ggf. seine Rechte geltend machen muss.
Ein über zwei Links
erreichbares Impressum ist jedenfalls dann nicht mehr genügend, wenn auf den
einzelnen Angebotsseiten die erforderlichen Informationen ebenfalls vorhanden,
dort aber unrichtig oder zumindest unklar sind.
OLG München,
Beschluss vom 14.7.2009, Az. 6 W 1774/09
Hinsichtlich der Angabe
des Vertretungsberechtigten gehen die deutschen Vorschriften in § 5 TMG über die
E-Commerce-Richtlinie hinaus. Gemeinschaftsrecht gibt damit diesbzgl. nicht vor,
dass es keinen Bagatellverstoß gibt.
1. Der Betreiber eines Web-Shops, der im
Impressum seiner Website die Angabe der Handelsregister- und der
Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer unterlässt, handelt
wettbewerbswidrig.
2. Spätestens seit der
Umsetzung von Art. 7 V der UGP- Richtlinie am 30.12.2008 kann bei einem
derartigen Handeln gegen die Informationspflichten nicht mehr von einem
Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden.
OLG
Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2008, Az. I-20 U 125/08
Wenn das Impressum
nur kurzzeitig nicht aufrufbar ist, z.B. bei einer wenige Minuten anhaltenden
Bearbeitung der Seite, verstößt der Anbieter nicht gegen das Erfordernis der
"ständigen Verfügbarkeit".
Die nur
unvollständige Angabe des Namens eines Geschäftsführers in einem Impressum (im
konkreten Fall die Abkürzung des Vornamens) verstößt gegen § 5 TMG.
Ein Verstoß gegen
eine gesetzlich ausdrücklich zum Zwecke des Verbraucherschutzes bestehende
Informationspflicht ist stets als erheblich anzusehen
Wer eine Plattform für Kleinanzeigen
zur Verfügung stellt, hat eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass er
Maßnahmen zur Erfüllung der Impressumspflicht durch seine Anzeigenkunden
ergreifen muss.
EuGH,
Urteil
vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07
Eine Telefonnummer ist nicht zwingender
Bestandteil eines Impressums. Neben der E-Mail-Adresse muss aber ein zweiter
unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss
aber nicht das Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im
konkreten Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!)
LG München, Urteil vom 3.9.2008, Az. 33 O 23089/07
Die Verpflichtung, auf einer genau bezeichneten Website einen Verstoß gegen
die Impressumspflicht zu unterlassen (konkret: die zuständige Aufsichtsbehörde
nicht zu nennen), bezieht sich nur auf die genannte Seite. Das Verbot gilt nicht
zugleich für andere Angebote des Verpflichteten im Internet.
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 18.3.2008, Az. 12 O 122/08
Streitwert 200.000
Euro bei Angabe eines unvollständigen Vornamens und einer unzutreffenden
Auslandsadresse
OLG Hamm,
Beschluss vom 13.3.2008, Az. I-4 U 192/07, MMR 2008, 469
Aufgrund der
Berücksichtigung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken ist
ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nicht unwesentlich i.S.d. § 3 UWG
(konkret die fehlende Angabe des Handelsregisters und der Registernummer)
Ein Kontaktformular ersetzt die Angabe einer E-Mail-Adresse
im Impressum nicht (mehr
dazu)
OLG Düsseldorf,
Urteil vom 3.7.2007, Az. I-20 U 10/07, MMR 2008, 56-57
Bei abgeschalteter Startseite liegt bei einer fehlenden Anbieterkennzeichnung
nur eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor.
KG Berlin, Beschluss vom
11.05.2007 - Az.: 5 W 116/07, K&R 2007, 406 f.
Impressum auf der "Über mich"Seite bei eBay genügend
BGH,
Beschluss vom 26.4.2007, Az. I ZR 190/04, K&R 2007, 400 ff. = MMR 2007,
505-507
Vorlage an den EuGH, ob eine Telefonnummer im Impressum angegeben werden muss
Die fehlende - rechtlich aber an sich
gebotene - Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Handelsregisternummer
unterschreitet die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG.
OLG Frankfurt,
Urteil vom 6.3.2007, Az. 6 U 115/06, MMR 2007, 379 f.
Impressum bei
einem Portal mehrerer selbständiger Gesellschaften
LG Düsseldorf, Urteil vom
15.12.2006, Az.: 38 O 138/06
Zur Gestaltung eines Impressums, wenn auf der Webseite die Werbung und die
tatsächliche Durchführung der Dienstleistung voneinander getrennt ist. LG
Wiesbaden, Urteil vom 27.7.2006, Az. 13 O 43/06
Impressum bei
einem Portal mehrerer selbständiger Gesellschaften
OLG Frankfurt
a.M., Beschluss vom 17.08.2006, Az. 6 W 117/06
Der Streitwert wegen geltend gemachter Wettbewerbsverstöße durch fehlendes
Impressum nach § 6 TDG ist mit 5000,-- Euro zu bemessen.
BGH,
Urteil vom 20.7.2006, Az. I ZR 228/03, WRP
2006, 1507-1510 = MMR 2007, 40-42 = ZUM 2006, 922-924
Die Angabe einer
Anbieterkennzeichnung bei einem Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar
ist (hier: die Links "Kontakt" und "Impressum"), kann den Voraussetzungen
entsprechen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit
i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu stellen sind.
Siehe auch die
Newsmeldung vom 23.10.2006
Zur Frage, ob das Erfordernis des
Scrollens einer leichten Auffindbarkeit des Impressums entgegensteht.
Siehe auch die
Newsmeldung vom 30.10.2006
OLG Koblenz,
Urteil vom 25.4.2006, Az.: 4 U 1587/04, MMR 2006, 624-626
Das Fehlen der Angabe der
zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres
als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber
oder der Verbraucher gewertet werden.
OLG Naumburg, Beschluss vom
16.03.2006, Az. 10 W 3/06 (Hs), CR 2006, 779
Die Nichteinhaltung der sich aus § 6
TDG ergebenden Informationspflichten führt dazu, dass ungleiche
Wettbewerbsbedingungen gegenüber Mitbewerbern herbeigeführt werden. Ein
derartiger Normverstoß ist geeignet, einen Wettbewerbsvorsprung zu erhalten.
LG Coburg,
Urteil vom 09.03.2006, Az.: 1HK 0 95/05
Ein eBay-Anbieter verstößt gegen § 4
Nr. 11 UWG, wenn er entgegen der Vorschrift des § 6 Nr. 2 TDG seine
Telefonnummer/E-Mail-Adresse nicht angibt.
LG Traunstein, Urteil vom 18.05.2005, 1 HK 5016/04, ZUM 2005, 663-664 = MMR 2005, 781
Im Rahmen einer eBay-Auktion ist es
ausreichend, wenn ein gewerblicher Verkäufer nicht unmittelbar auf der
Versteigerungsseite selber die gesetzlich geforderten Informationen
(Widerrufsbelehrung, Impressum) bereithält, sondern lediglich einen Link auf
eine dritte Seite setzt: "Die
Verteilung der Pflichtangaben auf weitere Seiten dient eher der
Übersichtlichkeit, Klarheit und leichten Erkennbarkeit, da auf diese Weise eine
durch Überfrachtung der "Mich-Seite" verursachte Unübersichtlichkeit vermieden
wird."
Der im Impressum einer Internetseite
als Verantwortlicher genannte Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des
sog. Domain-Hiding - für die zugänglich gemachten Leistungen auch dann
verantwortlich, wenn er nicht Domain-Inhaber ist. Objektiv widersprüchliche
Impressum-Angaben, die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen
begründen jedenfalls eine Verantwortlichkeit als Mitstörer.
OLG
Hamm, Urteil vom 17.03.2004, 20 U 222/03. MMR 2004, 549
Für
die vom Gesetz geforderte „schnelle elektronische Kontaktaufnahme“ ist es
nicht zwingend notwendig, eine Telefonnummer im Impressum anzugeben.
Der
Aufwand für den Nutzer, der sich bei einer üblichen Bildschirmauflösung von
1024 x 786 Bildpunkten durch vier Bildschirmseiten scrollen muss, um den einschlägigen
Link "Impressum" zu erreichen, dessen Platzierung am unteren
Seitenrand zunächst nur vermutet werden kann, ist so groß, dass von einer
unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG nicht mehr gesprochen
werden kann.
1.
Eine gesetzliche Vorgabe, unter welcher Bezeichnung die Anbieterkennzeichnung
erfolgen soll, besteht nicht. Bei dem Bereithalten von Tele- bzw. Mediendiensten
haben sich im Verkehr die Bezeichnungen "Kontakt" oder
"Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben zur Person des
Anbieters hinzuweisen. Die Bezeichnungen "Kontakt" und
"Impressum" werden vom situationsadäquat durchschnittlich
aufmerksamen, informierten und verständigen Nutzer des Internets (World Wide
Web) als Hinweis auf die Informationen zur Anbieterkennzeichnung gemäß § 6
Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV verstanden.
2.
Unmittelbare Erreichbarkeit im Sinne von § 6 Satz 1 TDG, § 10 Abs. 2 Satz 1
MDStV ist im Sinne einer Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte
zu verstehen. Im Hinblick auf die Üblichkeit der Verwendung von Links beim
Angebot von Tele- bzw. Mediendiensten im Internet und im Hinblick auf die
Leichtigkeit, mit der Nutzer Links per Mausklick nachgehen können, sind die
Informationen zur Anbieterkennzeichnung auch bei einer Fallkonstellation
unmittelbar erreichbar, bei der zwei Mausklicks des Nutzers erforderlich sind,
um zu den betreffenden Informationen zu gelangen.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 11.7.2003, 12 O 310/03
(Der Beschluss enthält keine Entscheidungsgründe, ist aber unter http://www.jurpc.de/rechtspr/20030216.htm
einsehbar)
Es
ist untersagt, auf Webseiten im Internet Waren und Dienstleistungen anzubieten,
ohne Name und Anschrift anzugeben, unter der das Unternehmen niedergelassen ist,
ohne Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme oder unmittelbaren
Kommunikation zu machen und ohne die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
27 a Umsatzsteuergesetz anzugeben.
1.
Die notwendige „leichte Erkennbarkeit“ fehlt jedenfalls, wenn die Angaben in
einem Unter-Menü „Zahlen und Fakten“ quasi versteckt werden. Dort erwartet
der angesprochene Nutzer nur Angaben zu Unternehmensgrössen und Umsätzen.
2.
Die Anbieterkennzeichnung muss sich auf jeder Seite und nicht nur der Startseite
befinden.
1.
Die Pflicht zur Angabe einer Handelsregisternummer nach § 6 Nr. 4 TDG gilt auch
für ausländische Gesellschaften hinsichtlich des ausländischen Registers.
2.
Verstoß der Kläger gegen § 1 Ziff 4 TDG zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG
darstellt. Die
Informationspflichten dienen dem Verbraucher und der Transparenz von geschäftsmäßig
erbrachten Telediensten. Es handelt sich um wertbezogene Normen.
Ein
Verstoß gegen §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG stellt zugleich auch ein Verstoß gegen §
1 UWG dar, da die Informations- und Impressumspflichten nach dem
Teledienstegesetz verbraucherschützende Regelungen sind und damit
wettbewerbsrechtlichen Charakter haben, so dass eine gegen sie verstoßende
Wettbewerbshandlung unter dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprungs sittenwidrig ist.
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.11.2002, Az 5 W 80/02
1.
Eine leicht erkennbare Wiedergabe im Sinne des § 6 TDG setzt nach alledem zum
einen voraus, dass die Informationen optisch leicht wahrnehmbar sind.
Insbesondere dürfen sie nicht derart platziert werden, dass ein vorheriges
Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie lesen zu können
2.
Die Kennzeichnung eines Links mit dem Begriff "Backstage" vermag nicht
mit der erforderlichen Klarheit auf die Angaben nach § 6 TDG hinzuweisen
3. Die Verletzung dieser Informationspflichten kann unter dem Gesichtspunkt des
wettbewerblichen Vorsprungs durch Rechtsbruch gegen § 1 UWG verstoßen.
LG Berlin, Urteil vom
01.10.2002, Az 16 O 531/02, MMR 2003,
200-201
§ 6 TDG ist eine wertneutrale Vorschrift
LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002, Az 103 O 102/02
1.
Die
Angabe lediglich des Nachnamens zwischen dem Firmennamen und der Anschrift der
Firma auf der Startseite genügt selbst dann nicht den gesetzlichen
Anforderungen, wenn der vollständige Name im oberen Teil der auf der
Homepage einsehbaren AGB abgebildet ist. Die Information unter dieser Rubrik ist
jedenfalls nicht "unmittelbar erreichbar".
2.
Ein
Verstoß gegen § 6 TDG begründet auch einen Verstoß gegen § 1 UWG, da § 6 TDG verbraucherschützenden Charakter hat und für gleiche
Wettbewerbsbedingungen sorgen soll.
Das
TDG ist keine wertbezogene Norm. Es bedarf somit der Feststellung weiterer
Unlauterkeitsumstände. Ein solcher Unlauterkeitsmoment kann darin zu sehen
sein, dass ein Wettbewerber den Gesetzesverstoß bewusst und planmäßig begeht,
obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich ungerechtfertigten
Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann.
Die
nach § 6 TDG vorgeschriebene leichte Erkennbarkeit und unmittelbare
Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung ist bei einem Bereitstellen des
Impressums unter dem Begriff "Backstage" und dem Erfordernis des
Scrollens nach rechts bei einer Bildschirmauflösung von 800x600 Pixeln nicht
erfüllt.
Bei
einem Fernabsatzgeschäft im Internet genügt der Unternehmer seiner
Verpflichtung zur klaren und unmissverständlichen Angabe seiner Identität und
Anschrift nicht, wenn diese Informationen für den Verbraucher nur über einen
Link "Kontakt" zu erreichen und dort unter der Überschrift
"Impressum" angeführt sind. Kontakt bezeichnet nach einem im World
Wide Web bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen verfestigten Gebrauch
eine Seite, die den Benutzer in die Lage versetzen soll, mit der im Internet
auftretenden Person in Kontakt zu treten. Dass sich es sich hierbei nicht nur um
einen mailto-Link handelt, sondern dass dort Informationen über Firma und
Anschrift bereit gehalten werden, bleibt weiten Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verborgen. Darüber
hinaus gibt die Überschrift "Impressum" auch zu Missverständnissen
Anlass, weil im Impressum einer Veröffentlichung die nach dem Presserecht
verantwortlichen Personen genannt zu werden pflegen.
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2001, Az 12 O 311/01
§ 6 TDG stellt in Anlehnung an die
Rechtsprechung zur presserechtlichen Impressumspflicht eine
wettbewerbsneutrale Vorschrift dar, da er nur die Ermittlung eines
verantwortlichen Verletzers sicherstellen soll, jedoch weder auf einer
Wertentscheidung beruht noch die Ordnung des Wettbewerbs bezweckt. Zur Annahme der Unlauterkeit ist daher das Hinzutreten
besonderer Umstände zu verlangen.
OLG München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01
1.
Unter den Begriff "Personenvereinigungen und -gruppen" in § 6 Nr. 2
TDG fallen auch juristische Personen.
2. "Vertretungsberechtigt" i.S.d. § 6 Abs. 1 MDStV ist nicht mit
"verantwortlich" i.S.d. § 6 Abs. 2 MDStV gleichbedeutend.
LG Hamburg, Beschluss vom 28.11.2000, Az 312 O 512/00
Bei § 6
TDG
handelt es sich nicht um eine offensichtlich wertbezogene Norm, bei deren
Verletzung zugleich ein Sittenverstoß vorliegt.
Und ein kurzer Blick über die
Grenzen nach Österreich:
OGH,
Urteil vom 18.11.2003, 4 Ob 219/03i, medien und recht 2004, 46-49
Der Diensteanbieter muss neben
seiner E-Mail-Adresse mindestens einen anderen individuellen Kommunikationsweg
wie Telefon oder Telefax angeben.
Ferner noch eine Entscheidung des BGH, die sich zwar nicht mit der
Anbieterkennzeichnung im Internet beschäftigt, im Rahmen der Diskussion um die
Wertbezogenheit des § 6 TDG herangezogen wird und deshalb hier auch im Volltext
zugänglich gemacht wird:
BGH,
Urteil vom 13.7.1989, I ZR 160/87, GRUR 1989, 830
Die
Impressumspflicht ist eine presserechtliche Ordnungsvorschrift. Sie ist keine
wertbezogene Norm. Unvollständige Angaben sind nicht wettbewerbswidrig. Ein
Vorsprung im Wettbewerb lässt sich hier nicht ableiten. (Amtlicher Leitsatz)
Zum Abschluss noch ein Hinweis auf ein Urteil, in dem fehlende Angaben in einem
Geschäftsbrief nicht als Wettbewerbsverstoß angesehen wurden:
Bei einer unzureichenden
Information über Liefer- und Versandkosten (§ 1 II Nr. 2 PAngV) liegt ein
Wettbewerbsverstoß vor, nicht hingegen bei der fehlenden Angabe, ob die
geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
OLG Hamburg, Urteil vom 16.1.2008, Az. 5 U 148/06,
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1574
Der Senat versteht die Entscheidung
des BGH so, dass mit der „Einleitung des Bestellvorgangs“, d.h.
dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angaben nach § 1 Abs.2 PAngV
gegeben sein müssen, kein rein formaler Aspekt angesprochen ist,
etwa mit der Folge, dass alle Informationen, die nach Aufrufen
einer mit „Bestellen“ oder „Bestellung“ o.ä. bezeichneten
Internetseite gegeben werden, preisangabenrechtlich verspätet
sind. Vielmehr genügt es bei der Bewerbung von
Fernabsatzgeschäften im Internet, dass die Informationen gemäß §
1 Abs.2 PAngV spätestens bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem
sich die Kaufentscheidung des Verbrauchers auf eine bestimmte
Ware oder Dienstleistung konkretisiert hat, ohne dass es
erforderlich ist, dass er bereits ein bindendes Kaufangebot i.S.
von § 145 BGB abgegeben hat.
LG Hanau, Urteil vom
7.12.2007, Az. 9 O 870/07I
Zu den Anforderungen an einen Sternchenhinweis bei einer Preisangabe im Internet
1.
Wer im Fernabsatz für Waren oder Leistungen unter Angabe von
Preisen wirbt, muss darauf hinweisen, dass der geforderte Preis die
Umsatzsteuer enthält.
2. Gelten bei einem Fernabsatzgeschäft über die Lieferung von
Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen die gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften, braucht ein Unternehmer den Verbraucher nicht
nach § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV auf diesen Umstand und auf den Inhalt der
gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen.
Gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) wird bei
Internetangeboten nicht bereits dann verstoßen, wenn auf einer
Internetseite neben der Abbildung einer Ware nur deren Preis
genannt wird und nicht schon auf derselben Internetseite darauf
hingewiesen wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und
zusätzlich zu dem Preis Liefer- und Versandkosten anfallen. Den
Verbrauchern ist bekannt, dass im Versandhandel neben dem
Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen; sie
gehen auch als selbstverständlich davon aus, dass die
angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb
genügen, wenn die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben
jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar
auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden, die noch vor
Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss.
OLG
Hamburg,
Urteil vom 15.2.2007, Az. 3 U 253/06
Angabe von Versand- und Lieferkosten bei eBay
Wenn nach der Art der Gestaltung der
Verkehr nicht hinreichend auf weitere Preisbestandteile hingewiesen wird, fehlt
es an dieser leichten Erkennbarkeit und Wahrnehmbarkeit, wenn die Informationen
zu den Versandkosten nur über einen Sternchen-Verweis und einen Link unter dem
Stichwort "mehr Info" erreichbar sind.
OLG Köln, Urteil vom
7.52004, Az 6 U 4/04, MMR 2004, 617-618
Bei einem Internet-Auftritt kann der aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht
zur vollständigen Angabe der Endpreise dadurch nachgekommen werden, dass die
Preisangaben auf einer weiteren Internetseite enthalten sind, zu welcher der
Nutzer über einen einfachen Link geführt wird. Nicht ausreichend ist eine
Preisauszeichnung, die nur über einen weiteren Link mit der unklaren Bezeichnung
"mehr Tarif-Details" erreichbar ist, der sich unter der Überschrift
"Tarifvorteile" und einigen beispielhaft genannten Tarifen befindet.
Ist der
Preis eines beworbenen Produkts erst nach dem Anklicken eines Links mit dem Text
"Top Tagespreis" in Erfahrung zu bringen, liegt ein Verstoß gegen die
PreisangabenVO vor.
Der Endpreis
eines Flugs muss nicht einzeln angegeben sein, es genügt, wenn der Endpreis
durch einfache elektronische Verknüpfung hergestellt werden kann.
Ein Link, der nicht erkennen lässt,
dass er zu einer Angabe über die monatliche Grundgebühr (auf einer anderen
Website) führt, kann nicht wie ein Sternchenhinweis die Zuordnung zum Angebot
ersetzen.
Auf einer Internetseite sind Pflichtangaben dann nicht gut lesbar dargestellt,
wenn sich der zu ihnen führende Link am unteren Ende der Webseite mit der
Bezeichnung „Pflichttext“ neben weiteren Links wie „Impressum“ und „Datenschutz“
ohne besondere Hervorhebung befindet, so dass der Leser diese Pflichtangaben
nicht fast zwangsläufig wahrnimmt und sein Interesse nicht geweckt wird.
Bei der
Werbung für Arzneimittel gegenüber Fachkreisen genügt die Erreichbarkeit der
Pflichtangaben durch einen Link den Anforderungen hinsichtlich der
Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG jedenfalls dann nicht, wenn
für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den
Pflichtangaben zu gelangen. Dem Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten
vorgenommene Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz
abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link
"Fachinformationen" anklicken, sodann aus einer alphabetischen Liste das
betreffende Arzneimittel auswählen und schließlich dieses Arzneimittel
anklicken.
(Hinweis: An
dieser Stelle finden sich nur Urteile, die sich speziell mit den
Informationspflichten im Fernabsatz beschäftigen. Einige weitere wichtige
Urteile zum Fernabsatzrecht finden Sie unter der Rubrik "Exkurs:
Fernabsatz")
Das Vorhalten von
Pflichtangaben nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV nur in
Form einer Grafikdatei genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Wer damit wirbt,
Waren EU-weit zu versenden, hat auch für alle Länder die anfallenden Liefer- und
Versandkosten anzugeben.
Die Angabe der Telefaxnummer bei der Formulierung einer
Widerrufsbelehrung ist nur fakultativ ausgestaltet (vgl. Gestaltungshinweise der
Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV). Die fehlende Angabe einer Faxnummer stellt daher
keinen Verstoß gegen die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für
Verbraucher und damit auch keinen Verstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar.
Pflichtinformationen
bei eBay (Siehe hierzu auch diesen
Blog-Eintrag)
OLG Hamburg,
Beschluss vom 5.7.2007, Az. 5 W 77/07
§ 312 c
Abs. S. 1 ist keine Verpflichtung des Unternehmers (auch nicht stillschweigend
als selbstverständlich vorausgesetzt) dahingehend zu entnehmen, dass er stets
auch eine Kommunikation per Telefax als Fernkommunikationsmittel zwingend
vorzuhalten hat.
Die Angabe nur des Nachnamens genügt nicht den Anforderungen des
§ 312 c I 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB, § 1 I BGB-Info-VO und
stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
OLG
Frankfurt,
Urteil vom 14.12.2006, Az. 6 U 129/06
Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Widerrufsbelehrung bei
Internet-Angebot
BGH, Urteil
vom 14.6.2006, Az. I ZR 75/03, K&R 2006, 460 ff. = MMR 2006, 737 ff.
Für die Möglichkeit der
Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das
Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der
Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.
Eine
klare und verständliche Information des Verbrauchers über zusätzlich zum
Warenpreis anfallende Liefer- und Versandkosten im Online-Warenhandel kann
erfolgen, ohne dass die Versandkosten noch einmal in einer - auf der für die
Bestellung eingerichteten Internetseite unmittelbar vor Abschluss des
Bestellvorgangs erscheinenden - "Bestell-Übersicht" neben dem Warenpreis der
Höhe nach ausgewiesen werden müssen.
Es stellt keine klare und unmißverständliche
Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wenn auf dieses unter der Rubrik 'Angaben
zum Verkäufer' und dem Punkt 'mich' in dem Angebot des Verkäufers hingewiesen
wird. Dort vermutet niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines
Käufers, da dieses kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen ist.
Dem
gesetzlichen Erfordernis einer klaren und verständlichen Unterrichtung i.S.v. §
312c Abs. 1 BGB ist nicht genügt, wenn die notwendigen Informationen in kleiner
Schrift an versteckter Stelle einer Werbeanzeige erscheinen und der Verbraucher
nach der Sachlage keine Veranlassung hat, nach weiteren Angaben zu suchen, weil
er annimmt, die vollständigen Informationen bereits erhalten zu haben.
Inhalt
In dieser Rubrik
finden Sie eine Auflistung der
wichtigsten
Gerichtsentscheidungen zur
Impressumspflicht nach § 5 TMG
(früher § 6 TDG)
und zu einigen anderen
speziellen Informationspflichten.
Den Volltext der jeweiligen
Entscheidung können sie per Link
aufrufen.
Sofern
Sie an weiteren
internetrechtlichen Urteilen
interessiert sind, finden Sie
diesbezügliche Informationen auf
der Seite
http://www.linksandlaw.de;
diese enthält folgende Rubriken:
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