Impressum erstellen leicht
gemacht -
Hinweise zur richtigen Gestaltung-
von
Dr. Stephan Ott
Seit dem 1.3.2007 regeln das
Telemediengesetz (TMG) und der
Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV)
die Anforderungen an das Impressum einer Webseite in § 5 TMG und § 55 RStV.
Abmahnungen von
Konkurrenten und Verbraucherschützern sowie Informationskampagnen haben zwar zu
einer verstärkten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung geführt, doch schon
eine stichprobenhafte Kontrolle von Webseiten zeigt, dass die Umsetzung der
gesetzlichen Vorgaben häufig nicht erfolgt. Webmaster, die - z.T. aus purer
Unkenntnis - den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, setzten sich dem
Risiko einer Abmahnung aus: Anwälte, die Serienabmahnungen als Einnahmequelle
betrachten, durchforsten das Internet.
1.
Schritt: Muss ich ein Impressum anbringen oder darf ich meine Webseite anonym
betreiben?
Keine Impressumspflicht
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt,
trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite
völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich
persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Webseiten
richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für
jedermann theoretisch auffindbar. Auf eine großzügige Auslegung der
Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die
Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:
-
Inhalte
passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte
weitergegeben wird,
-
Inhalte aus
dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse
Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen
sind,
-
evtl., wenn
der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer
robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich
entstammt.
Impressumspflicht nach § 5 TMG
In diese Gruppe fallen Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt
angebotener Telemedien. Das
Merkmal der Entgeltlichkeit setzt eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus.
Webmaster, die ihre Webseite über Werbeeinnahmen finanzieren (z.B. sich am Google
AdSense Programm beteiligen), werden erfasst.
Ein Anbieter, der aus
idealistischen Gründen kostenlos Dienste anbietet, die in der Regel nur
entgeltlich erfolgen, fällt unter § 5 TMG. Dies kann in Einzelfällen zu
schwierigen Abgrenzungsfragen führen.
Eingeschränkte Impressumspflicht nach § 55 I RStV
Gem. § 1 Abs. 4 TMG, § 55
Abs. 1 RStV haben Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen
oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift bzw. bei juristischen
Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten verfügbar zu
halten. Diese Fallgruppe betrifft damit Webmaster, die von den beiden
vorangegangen Fallgruppen nicht erfasst werden, also nicht nur rein
persönlichen Zwecken dienende Webseiten betreiben, aber auch nicht
geschäftsmäßig tätig sind, auch keine Werbeanzeigen schalten lassen.
Zu den notwenigen Angaben
der Webmaster, die unter die einzelnen Fallgruppen fallen, sogleich unter 2.
Schritt!
Erweiterte Impressumspflicht nach § 55 II RStV
Anbieter mit
journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten,
in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text und Bild wiedergegeben werden, haben
sowohl die Angaben nach § 5 TMG zu machen als auch einen Verantwortlichen
mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Die
Gesetzesbegründung umschreibt diese Fallgruppe als Angebote, "die
massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse
beschrieben werden".
Von Sinn und Zweck her spricht
einiges für ein weites Begriffsverständnis und für den Bewertungsfaktor, ob es
sich um ein Angebot handelt,
das für die öffentliche
Meinungsbildung relevant ist und für das ein in seinen Betroffener Interesse an
einer Richtigstellung haben könnte. Je nach konkreter Gestaltung könnte ein Blog
unter § 55 II RStV fallen, mit der Folge, dass auch ohne Geschäftsmäßigkeit die
Angaben nach § 5 TMG zu machen sind.
Für Betreiber von Blogs lohnt ein Blick auf die
Langfassung dieses
Beitrags, dort finden sich weitere Informationen zur Einordnung ihrer
"Online-Tagebücher"
2. Schritt:
OK, ich unterliege der Impressumspflicht. Was muss ich nun alles über mich
offenbaren?
Anbieter, die ein Impressum nach § 5 TMG (evtl. über § 55 II RStV, bei
journalistisch-redaktionellen Angeboten) erstellen müssen, haben folgende
Angaben zu machen:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm-
oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
-
Anzugeben
sind sowohl Vor- als auch Nachnamen.
-
Die
Angabe einer bloßen Postfachadresse genügt nicht.
-
Bei
juristischen Personen ist eine korrekte und vollständige Firmierung
erforderlich.
-
Die
Verpflichtung zur Angabe des Vertretungsberechtigten gilt nicht nur für
juristische Personen, sondern auch für Personengesellschaften, die mit der
Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen; dies betrifft damit auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
-
"Vertretungsberechtigte"
sind nicht schon solche Personen, die "für den Inhalt
verantwortlich" sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht
um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines
Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt.
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post
-
Die E-Mail-Adresse ist immer zu nennen.
-
Deutsche Gerichte waren unterschiedlicher Auffassung darüber, ob eine
Telefonnummer zwingend im Impressum aufgeführt werden muss. Das
OLG Köln
(Urteil vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03)
bejahte eine derartige Pflicht, das OLG Hamm (Urteil vom
17.03.2004, Az 20 U 222/03) verneinte sie. Schließlich erreichte die
Frage den BGH, der sie im April 2007 dem EuGH vorlegte (Urteil
vom 26.4.2007,
Az. I ZR 190/04).
Nach dessen Entscheidung (Urteil
vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ist die Angabe
einer Telefonnummer nicht unbedingt erforderlich. Neben der E-Mail-Adresse
muss aber ein zweiter
unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg eröffnet werden. Dies kann, muss
aber nicht das Telefon sein. Eine elektronische Anfragemaske kann genügen (im
konkreten Fall erhielten Nutzer auf diesem Weg Antworten innerhalb einer Stunde!) Siehe
dazu auch ausführlicher meine erste
Einschätzung zum Urteil! Wer
sich nicht dem Risiko aussetzen möchte, dass Gerichte seinen zweiten
Kommunikationsweg als ungenügend ansehen (z.B. weil Antworten auf Eingaben
in einer Fragemaske zu lange dauern!), sollte besser seine Telefonnummer
angeben!
3.
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Teledienst im Rahmen
einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung
bedarf
-
Die
Regelung soll Nutzern ermöglichen, sich bei einer Anlaufstelle zu
informieren und ggfs. Beschwerden anzubringen
-
Betroffen
von dieser Vorschrift sind u.a. Webseiten von Bauträgern (§ 34 c I 1 Nr. 2
GewO), Spielhallenbetreibern (§§ 33i I 1 bzw. 33 c I 1 bzw. 33 d I 1 GewO),
Maklern (§ 34 c I 1 Nr. 1 GewO) Gastronomiebetrieben (§ 30 GastG) und
Versicherungsunternehmen (§ 5 I VAG)
4. Angabe des
Handelsregisters, Vereinsregisters, Partnerschaftsregisters oder
Genossenschaftsregisters, in das die Anbieter eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
-
Auch
bei im Ausland registrierten Anbietern, die im Inland ihre Geschäftstätigkeit
entfalten, greift das Transparenzgebot. Diese müssen daher anstelle des
Handelsregisters und der Registernummer das ausländische
Gesellschaftsregister und die Registernummer benennen, bei dem und unter der
die ausländische Gesellschaft eingetragen ist.
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt
durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184
S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
-
Betroffen
von der Regelung u.a. Architekten, Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater.
-
Die
Angaben müssen nicht zwingend auf der eigenen Homepage bereit gehalten
werden, es genügt eine Verlinkung eines entsprechenden Angebots; die
Bundesrechtsanwaltskammer hat z.B. die notwendigen Informationen für
Rechtsanwälte in ihrem eigenen Angebot zusammengestellt.
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation
befinden, die Angabe hierüber.
§ 55 I RStV
Soweit ein Anbieter nicht unter die
Bestimmung des § 5 TMG fällt, aber auch keine ausschließlich persönlichen oder
familiären Zwecken dienende Webseite betreibt (dürfte praktisch fast nie der
Fall sein, siehe oben), hat er nur anzugeben:
Namen und Anschrift sowie bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des
Vertretungsberechtigten.
3. Schritt: Alles
halb so schlimm. Und wo muss ich die Angaben nun auf meiner Homepage machen?
Die Informationen
müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
gehalten werden.
Unmittelbare
Erreichbarkeit
Die
Pflichtangaben sollten von keiner Webseite des eigenen Internetauftritts aus
mehr als zwei Klicks entfernt sein.
Möglich sind
daher grundsätzlich folgende drei Gestaltungsmöglichkeiten:
- Das Impressum wird auf jeder einzelnen Webseite angebracht (die Pflichtangaben
stehen z.B. auf jeder Seite am unteren Ende); diese Lösung ist zwar die
sicherste, kann aber zu einer Überfrachtung einer Webseite mit Informationen führen
und ist wenig praxisgerecht.
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt und diese Seite ist von
jeder anderen Seite aus durch einen Link verbunden (Dazu wie dieser Link zu
bezeichnen ist und wo er zu stehen hat, sogleich unter dem Punkt „leichte
Erkennbarkeit“).
- Es wird eine Seite mit den Pflichtangaben angelegt, diese wird von der
Startseite aus verlinkt, die wiederum von jeder anderen Seite aus erreichbar
sein muss. In diesem Fall befindet sich das Impressum auch immer nur 2 Klicks
von jeder beliebigen Webseite entfernt; Hintergrund dieser Gestaltungsmöglichkeit
ist die Überlegung, eine Nutzer werde bei einer Suche nach Angaben über den
Betreiber einer Webseite immer auch die Startseite aufsuchen.
Ständige
Verfügbarkeit
Die
Pflichtangaben müssen in der gleichen Sprache verfasst sein wie der Rest der
Homepage, sie müssen ausdruckbar sein und für ihr Lesen dürfen nicht zusätzliche
Programme erforderlich sein (z.B. auch nur ein Acrobat Reader).
Leichte
Erkennbarkeit
Die
Pflichtangaben dürfen nicht unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen
"versteckt" werden. Es ist vielmehr ein eigener Menüpunkt
erforderlich. Wie dieser und damit der Link, der zu den Angaben führt, zu
bezeichnen ist, ist im TMG nicht festgelegt. Das Wort Impressum muss jedenfalls
nicht zwingend verwendet werden. Das Gesetz selbst spricht auch nur ganz
generell von "Informationen". Zu empfehlen sind Bezeichnungen wie
"Anbieterkennzeichnung", "Impressum" oder "Kontakt". Eine derartige Terminologie
wird ein Nutzer als Hinweis auf die Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV verstehen können. Vor kreativen Gestaltungen ist
zu warnen. Das Impressum z.B. hinter einem mit "Backstage"
beschriebenen Link aufrufbar zu halten, ist auch bei der Webseite eines Musikers
unzulässig.
Wie das OLG
Hamburg entschieden hat, dürfen die Informationen auch nicht derart platziert
werden, dass ein vorheriges Scrollen des Bildschirms erforderlich ist, um sie
lesen zu können. Dies betrifft die Konstellationen, bei denen die notwendigen
Angaben bzw. der Link zu diesen auf dem rechten oder unteren Teil der Webseite
platziert sind und erst dann ins Blickfeld geraten, wenn der Bildschirmabschnitt
gescrollt wird. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte auch diese Entscheidung
beherzigen, auch wenn diese Auffassung sehr zweifelhaft ist: Da einem Nutzer
immer anhand eines Balkens am rechten bzw. unteren Rand erkennbar ist, dass
nicht die ganze Webseite in seinem Blickfeld liegt, muss er dort mit dem
Vorhandensein wichtiger Informationen rechnen und tut dies auch.
Auf jeden Fall dürfen
die Pflichtangaben nicht zwischen anderen Informationen völlig „versteckt“
werden, um ihr Auffinden unnötig zu erschweren.
Und
warum sollte ich die Bestimmungen überhaupt einhalten?
-
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine
Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO
geahndet werden (§ 16 II Nr. 1, III TMG).
-
Die
nach § 3 UKlaG (Unterlassungsklagengesetz) anspruchsberechtigten
Stellen können einen Unterlassungsanspruch geltend machen, weil ein Verstoß
gegen die Impressumspflicht eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift
darstellt, die dem Schutz der Verbraucher dient.
-
Es drohen kostenpflichtige Abmahnungen von Konkurrenten. Aufgrund von § 5a
Abs. 4 UWG gibt es keine Bagatellverstöße mehr bei der Impressumspflicht!
Also
warum ein unnötiges Risiko eingehen?
Diese
Informationen zur Anbieterkennzeichnung stellen keine Rechtberatung dar und sind lediglich als allgemeine
und unverbindliche Informationen zu verstehen. Sie dürfen jederzeit
kopiert und verbreitet werden, sofern auf den Urheber hingewiesen wird und einer
Verlinkung der Seite
http://www.linksandlaw.info
mit Hinweis auf die dort bereitgestellte Langfassung des Beitrags zur
Anbieterkennzeichnung erfolgt. Auch
für eine Verlinkung des Hinweises von möglichst vielen Impressumsseiten aus wäre
ich dankbar, um diese Information möglichst breit streuen zu können.
Stand
der Informationen: März 2007,
Copyright © 2007 Dr. Stephan Ott
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