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Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts

Ob für Ihre Angebote das Fernabsatzrecht gilt, bestimmt sich nach § 312 b BGB. Maßgeblich sind folgende Voraussetzungen:

  • Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher (Verträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern werden nicht erfasst!)
    Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
    Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

    In der Praxis bestehen die meisten Schwierigkeiten darin, zu bestimmen, ob ein Verkäufer auf Auktionsplattformen wie eBay noch privat oder schon gewerblich tätig wird. Indizien können u.a. sein:
    - Zahl und Häufigkeit der durchgeführten Verkaufsauktionen (teilweise begründen Gerichte die Unternehmenseigenschaft alleine mit der Zahl der Bewertungen, zum Teil wird dies nur als ein Aspekt im Rahmen einer Gesamtbewertung gesehen, zu ersten Gerichten gehören: OLG Frankfurt, Urteil vom 16.8.2004, CR 2005, 297; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.7.2004, GRUR 2004, 1042; OLG Frankfurt, Urteil vom 8.9.2005, MMR 2006, 38, 39; OLG Frankfurt, Urteil vom 15.6.2004, NJW 2004, 2098 f.; AG Wernigerode, MMR 2007, 402, 403; LG Kleve, Urteil vom 1.9.2004, Az. 2 O 290/04; LG Berlin, Urteil vom 9.11.2001, CR 2002, 371, 372; LG Schweinfurt, Urteil vom 30.12.2003, WRP 2004, 654; zu letzteren gehören: LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, CR 2003, 854; AG Gemünden a.M., Urteil vom 13.1.2004, Az 10 C 1212/03)
    -  der Anlass des Verkaufes
    - die Art des Geschäftsgegenstandes (nach dem BGH liegt bei wiederholtem Anbieten von Neuware ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe, vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007, GRUR 2007, 708, 710)
    - der vorherige Ankauf der Ware zum Zweck des Weiterverkaufs (BGH, NJW 2004, 3102; LG Hanau, MMR 2007, 339; LG Berlin, MMR 2007, 401)
    - das Anbieten mehrerer gleichartiger Artikel
    - der Auktionsumsatz
    - die Verwendung von AGB (str.)
    - die Verwendung der Sofort-Kaufen-Option (str.)
    - das Auftreten als Powerseller (BGH, GRUR-RR 2005, 317, 318; OLG Frankfurt, Urteil vom 4.7.2007, K&R 2007, 585; OLG Frankfurt, Urteil vom 21.3.2007, MMR 2007, 378; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2004, CR 2005, 883, 884; OLG Koblenz, NJW 2006, 1438; AG Bad Kissingen, CR 2006, 74; AG Radolfzell, Urteil vom 29.7.2004, NJW 2004, 3342). Powerseller müssen u.a. durchschnittlich mindestens 300 Artikel pro Monat oder vier Artikel pro Monat bei einem monatlichen Handelsvolumen von mindestens 3000 Euro veräußern und 98% positive Bewertungen aufweisen.
    - das Eröffnen eines eBay-Shops (OLG Frankfurt/M., NJW 2004, 3433)

    Sofern ein Wirtschaftsgut sowohl für berufliche als auch für private Zwecke erworben wird, ist auf den Schwerpunkt der Nutzung abzustellen.

    Unerheblich ist ein Hinweis, dass es sich um eine Privatauktion handelt. Der subjektive Wille des Verkäufers spielt keine Rolle.

    Zur Beweislast: Im Zweifel muss der Verbraucher nachweisen, dass sein Vertragspartner Unternehmer ist (a.A. das LG Koblenz, NJW 2006, 1438, das von einer Beweislastumkehr ausgeht). Zu seinem Glück sind die maßgeblichen Kriterien aber überwiegend ohne Probleme auf der Website der Auktionsplattform einsehbar.
     

  • Vertrag über Waren oder Dienstleistungen, wobei der Begriff der Dienstleistung sehr weit zu verstehen ist. Er umfasst u.a. Dienst-, Werk-, Werklieferungsverträge, Partnerschaftsverträge und Maklerverträge
     

  • Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
    Fernkommunikationsmittel sind nach § 312 b II BGB Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

    Bestellungen in Online-Shops sind damit grundsätzlich erfasst!

    Bei der Beurteilung, ob ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt wurden, ist eine umfassende Betrachtung des Vertragsschlusses erforderlich. Der Verbraucher soll vor den Nachteilen geschützt werden, die sich daraus ergeben, dass er weder den Vertragspartner selber sehen konnte noch das zu erwerbende Produkt. Von diesem Sinn und Zweck der Vorschrift ausgehend, liegt kein Fernabsatzgeschäft vor, wenn beide Vertragsparteien sich zu Verhandlungen persönlich getroffen haben, selbst wenn dann die eigentlichen Willenserklärungen z.B. per E-Mail abgegeben wurden.

    Ein Fernabsatzvertrag liegt auch vor,
    wenn ein Bote eingesetzt wird, der keinerlei Erklärungen zum Inhalt des Vertrags machen kann. Dies ist auch beim Einsatz der Deutschen Post im Wege des Postident-2-Verfahrens der Fall (BGH, Urteil vom 21.10.2004, Az.:  III ZR 380/03)
     

  • Vertragsschluss in einem organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
    Wer nur hin und wieder Verträge unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln abschließt, soll nicht an die strengen gesetzlichen Voraussetzungen gebunden sein. Werbung für die Entgegennahme einer Bestellung über Internet oder E-Mail dürfte aber im Regelfall bereits schaden.

    Im Zweifel muss der Unternehmer beweisen, dass er über kein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem verfügt.
     

  • Gesetzliche Ausnahmen
    In § 312 b III BGB werden einige Bereiche aufgezählt, in denen das Fernabsatzrecht nicht anwendbar ist. Dazu zählen u.a.:

    - Bau- und Immobilienverträge (Nr.4)

    - Verträge über die
    Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs (Nr. 5; in Betracht kommen nur verbrauchbare Güter, typisches Beispiel ist ein Pizzalieferdienst). Nicht unter diese Ausnahme fällt z.B. der Kauf einer Digitalkamera, siehe LG Kleeve, Urteil vom 22.11.2002, MMR 2003, 424.

    - primär touristische Dienstleistungen oder solche im Zusammenhang mit Freizeitveranstaltungen (Nr. 6)
    z.B. fällt der Kauf von Tickets für Konzerte oder für Kinoveranstaltungen nicht unter das Fernabsatzrecht (so AG München, Urteil vom 2.12.2005, Az. 182 C 26 144/05, MMR 2007, 743 f. (das Urteil wurde vom LG München I bestätigt und die Revision vom BGH zurückgewiesen), a.A. AG Wernigerode, Urteil vom 22.2.2007, Az. 10 C 659/06)

 

Gesetzliche Vorschriften

§ 312 b BGB lautet:

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,

4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

7. die geschlossen werden

a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.

 

 

Inhalt

Informationspflichten im Fernabsatzrecht:

Anwendungsbereich

Vorvertragliche Informationspflichten

Nachvertragliche Informationspflichten

Widerrufsrecht: Fristbeginn und -ende

Widerrufsrecht - Ausnahmen

Widerrufsrecht - Ausübung und Abwicklung

Informationspflichten im E-Commerce

Urteile zum Fernabsatzrecht

Muster für die Widerrufsbelehrung

 

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