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Ist eine irrtümliche
Angabe einer Aufsichtsbehörde bedenklich?
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -
kurz BaFin genannt - ist eine
bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts und unterliegt der Rechts- und
Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Sie
hat ihre Dienstsitze in Bonn und Frankfurt am Main und
ist eine einheitliche
staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen
und den Wertpapierhandel. In einem Impressum muss nun
gemäß § 6 Nr.3 TDG (seit dem 1.3.2007 § 5 Nr. 3
TMG) u.a. auch die zuständige
Aufsichtsbehörde angeben werden. Auf einigen Webseiten,
die gar nicht oder nur z.T. der BAFin-Aufsicht
unterliegen, findet sich immer wieder auch ein Impressum
mit dem Hinweis, die Webseite unterliege der Aufsicht
der BAFin.
Die
BAFin hat darauf hingewiesen, dass ein derartiger
Hinweis irreführend und somit wettbewerbswidrig ist:
"Werben Unternehmen damit, von uns beaufsichtigt zu
sein, obwohl sie es nicht sind, ist dies irreführend und
damit unzulässig (§§ 3, 5 UWG). Wir übergeben die Sache
der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.
(Wettbewerbszentrale), die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG
einen Unterlassungsanspruch hat. Die Wettbewerbszentrale
verlangt vom Unternehmen die Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten
Unterlassungsverpflichtung. Gibt das Unternehmen die
geforderte Verpflichtung nicht ab, erhebt die
Wettbewerbszentrale Klage."
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