|
Wie schnell muss das
Impressum nach dem Tod des Websitebetreibers geändert
werden?
Nach dem Tod eines Websitebetreibers stellt sich die
Frage, wer wie schnell das Impressum der Seite
aktualisieren muss.
Das Nutzungsrecht an einer Domain geht mit dem Tod des
Webmasters auf seine Erben über. Besteht für die
Webseite eine Pflicht zur Anbringung eines Impressums
nach § 5 TMG oder § 55 RStV (früher § 6 TDG bzw. § 10
MDStV), so muss dieses innerhalb von sechs Wochen
nach dem Todesfall von ihnen berichtigt werden. Die
Frist ergibt sich dabei aus §§ 1944 I, 1943 BGB, die den
Erben eine sechswöchige Frist einräumt, das Erbe
auszuschlagen. Während dieser Zeit können sich auch
Nachlassgläubiger noch nicht sicher sein, gegen wen sie
ihre Ansprüche zu richten haben.
|