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Muss auf der
Startseite zwingend ein Link zum Impressum angebracht
sein?
Als Anhaltspunkt für die
Auslegung des Tatbestandsmerkamls der "unmittelbaren
Erreichbarkeit" können die Verhaltensregeln für den
lauteren elektronischen Handel der Internationalen Liga
für Wettbewerbsrecht (LIDC) herangezogen werden.
Nach diesen
- rechtlich allerdings nicht verbindlichen Regelungen -
sollen Dienste so beschaffen sein, dass sie dem Nutzer
unabhängig vom hierarchischen Rang des
Informationssystems, innerhalb dessen die Dienste
abgefragt werden, den Zugang zu
Identifizierungsinformationen direkt ermöglichen. Der
Nutzer soll nicht mehr als zwei Schritte benötigen, um
die Identifizierungsinformation zu erhalten (sog.
2-Klick-Regel).
Im
Internet stößt man gelegentlich auf Webseiten, bei denen
auf der Eingangsseite weder ein Impressum angebracht ist
noch ein Link zu einem solchen führt. Dies kann auf
einem Versehen beruhen oder durch die konkrete
Gestaltung (z.B. Flash-Animation als Intro) bedingt
sein. Wenn nun von allen anderen Unterseiten aus ein
Impressum per Link erreichbar ist, wird an sich der
2-Klick-Regel genüge getan. Nutzer werden zwar in der
Regel erwarten, auf der Startseite einen Impressumslink
angeboten zu bekommen, doch sollte es nach dem Sinn und
Zweck der Vorschriften über die Impressumspflicht
genügen, wenn die Pflichtangaben dann aufrufbar sind,
wenn einem Nutzer die konkreten Inhalte oder Angebote
einer Webseite auf den einzelnen Unterseiten zugänglich
gemacht werden.
Gerichtlich wurde eine solche Fallkonstellation noch
nicht entschieden, wer auf der sicheren Seite sein will,
sollte also lieber auf der Startseite ebenfalls einen
Link zum Impressum anbringen.
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