|
Der Stadtplan im
Impressum - Oft eine Abmahnungsfalle?
Nach § 5 TMG bzw. § 55
RStV hat der Betreiber einer Website bestimmte
Angaben über sich zu machen. Dazu gehören mindestens
Name und Anschrift. Insbesondere bei Geschäften oder
Behörden wird Besuchern oft ein weiterer Service
geboten: Genaue Hinweise zur Anfahrt, verbunden mit
einer Stadtkarte. Leichthin verwenden Webmaster hier
aber oft Stadtpläne, die sie im Internet gefunden
haben oder Scannen solche ein, und tappen damit
geradewegs in eine typische Haftungsfalle des
Internetrechts. In aller Regel sind Stadtpläne
nämlich urheberrechtlich geschützt und wer diese
unbefugt auf seiner Website verwendet, begeht eine
Urheberrechtsverletzung. Dass diese entdeckt wird,
ist nicht einmal unwahrscheinlich, insbesondere,
wenn als Dateiname gängige Bezeichnungen wie stadtplan.jpg, stadtkarte.jpg oder anfahrt.jpg
verwendet werden, die sich leicht über
Bildersuchmaschinen finden lassen. In diesem
mehrteiligen Beitrag werde ich die aufgeworfene
Problematik anhand der dazu bereits ergangenen
Rechtsprechung erläutern.
1. Urheberrechtsschutz von Karten / Stadtplänen
Karten bzw. Straßenpläne sind in aller Regel
urheberrechtlich geschützt. Eines
Copyright-Hinweises bedarf es dabei nach deutschem
Recht nicht.
Wer diese auf seine
Website kopiert und ins Netz stellt, verletzt die
ausschließlichen Rechte des Urhebers zur
Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und zur öffentlichen
Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG). Dies gilt auch
dann, wenn eine gekaufte Karte gescannt wird.
Als Käufer erwirbt man nämlich
nur Nutzungsrechte an einem urheberrechtlich
geschützten Werk. Sich daraus eine Karte
einzuscannen, um diese im Internet zu
veröffentlichen, ist bereits eine unerlaubte Kopie.
Einige Aussagen der
Rechtsprechung
-
OLG Hamburg (Urteil
vom 28.4.2006 - Az. 5 U 199/05): "Das
Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass es
sich bei dem Kartenausschnitt ... um ein ...
urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, zu
denen insbesondere auch Darstellungen
technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten
und Skizzen gehören."
-
LG Berlin (Urteil
vom 19.7.2005 - Az.: 16 S 1/05)
"Die streitgegenständliche Kartenkachel ist
urheberrechtlich schutzfähig. Die Leistung des
Kartenherstellers ist grundsätzlich insoweit als
schöpferisch anzusehen, als sie für die
Erstellung eines neuen Kartenblattes die
"Generalisierung" - d.h. die übersichtliche und
möglichst umfassende Darstellung und Anordnung
der relevanten Informationen - umfasst (ständige
Rspr. der Kammer). An die Generalisierung sind
bei Karten und Stadtplänen keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 139, 68 -
Stadtplanwerk).
Die für die Schaffung der streitgegenständlichen
Karte erbrachte schöpferische Leistung besteht
in der Abstrahierung der vorgegebenen
topographischen und infrastrukturellen Details,
deren Auswahl und individueller Symbolik."
Und weiter begründet das Gericht, dass auch
einzelne Teile eines Stadtplans
urheberrechtlich geschützt sind:
"Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass
der streitgegenständliche Kartenausschnitt
lediglich ein Werkteil ist, dem selbst
schöpferische Qualität beikommen muss, ist dem
zuzustimmen. Diese Voraussetzungen liegen hier
indes ohne weiteres vor. Die Abstrahierung der
dargestellten natürlichen Gegebenheiten
(Topographie, vorhandene Infrastruktur) ist auch
hinsichtlich des hier streitgegenständlichen
Werkteils zu bejahen. Dies lässt sich an der
Übertragung des von Herrn B. entwickelten
Zeichenschlüssels ... erkennen ... Darauf, dass
nicht jedes Symbol für sich schutzfähig ist,
sondern in der einen oder anderen Welse auch von
anderen Kartenherstellern benutzt wird, kommt es
nicht an. Es kommt vielmehr auf das
Erscheinungsbild des Kartenausschnitts in seiner
Gesamtheit an. Dieses unterscheidet sich, wenn
man den Ausschnitt mit anderen Kartenwerken ...
vergleicht, in Symbolik und Farbgebung
deutlich."
-
Zum
Urheberrechtsschutz von topografischen
Landkarten vgl. LG München I (Urteil vom
9.11.2005 - Az.: 21 O 7402/02)
-
AG Charlottenburg
(Urteil vom 21.4.2004 - Az.: 207 C 89/04)
"Grundsätzlich kann ein Stadtplan, auch wenn
dieser aufgrund einer vorbekannten
gestalterischen Konzeption erstellt ist,
urheberrechtlich geschützt sein. ....
Vor allem wird entgegen dem Vorbringen des
Beklagten, dass die Klägerin mit ihrer
Darstellung die vorgegebenen kartographischen
Zwecke zu erfüllen sucht, die
Urheberrechtsschutzfähigkeit des Stadtplanes
nicht ausgeschlossen. Darstellungen technischer
Art im Sinne von § 2 Abs.1 Nr. 7 UrhG sind unter
den Schutz des Urheberrechtsgesetzes gestellt
...
Es reicht vielmehr aus, dass eine individuelle
Geistestätigkeit in dem darstellerischen
Gedanken der Abbildung zum Ausdruck kommt, mag
auch das Maß der geistigen Leistung gering sein.
Vor allem die Feststellung des Beklagten, dass
die Farbgebung, Beschriftung, Symbolgebung und
Markierung nicht von dem Üblichen und
Herkömmlichen abweicht, spricht vorliegend nicht
gegen die Urheberrechtsschutzfähigkeit.
Dies basiert schon auf dem Hintergrund, dass
Stadtpläne, um allgemein verständlich zu
bleiben, sich an den bekannten
Darstellungsmethoden orientieren müssen. So
vermögen auch nicht die von dem Beklagten
vorgelegten Kartenausschnitte anderer Stadtpläne
eine ausreichende eigentümliche Formgestaltung
der strittigen Kartenkachel abzusprechen. Bei
den von dem Beklagten vorgelegten Kopien anderer
Stadtpläne ist nicht einmal die Farbgebung
erkennbar, die mitunter schon eine
Eigentümlichkeit begründen könnte, sofern durch
sie ein anderes Gesamtbild erscheint."
Zur Vertiefung möchte ich auf einige allgemeine
Urteile des BGH zum Schutz von Kartenmaterial
verweisen:
Bereits länger geklärt ist, dass es sich bei
Kartenmaterial nicht um amtliche Werke i.S.d. § 5
UrhG handelt. Ansonsten wäre ein Urheberschutz
kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Vgl. BGH,
Urteil vom 2.7.1987 - I ZR 232/85:
"Das topographische
Kartenwerk ist jedoch nicht "im amtlichen Interesse
zur allgemeinen Kenntnisnahme" veröffentlicht
worden. Die als Ausnahmevorschrift eng auszulegende
(BGH, NJW-RR 1987, 185 - AOK-Merkblatt) Vorschrift
des § 5 II UrhG beruht nach der amtlichen Begründung
auf der Vorstellung, daß das öffentliche Interesse
die möglichst weite und ungehinderte Verbreitung der
genannten Werke erfordere (vgl. BT-Dr IV/270, S. 39;
BGH, NJW 1984, 1621 = LM § 5 UrhG Nr. 3 = GRUR 1984,
117 (119) - VOB/C). Das amtliche Interesse an der
freien Veröffentlichung muß zwar nicht besonders
dringlich und unabweisbar sein (so zu § 16 LUG BGH,
NJW 1964, 2153 = LM § 1 LitUrhG Nr. 12 = GRUR 1965,
45 (46) - Stadtplan); es muß aber nach Art und
Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet
sein, daß der Nachdruck oder die sonstige Verwertung
des die Information vermittelnden Werkes jedermann
freigegeben wird (BGH, GRUR 1984, 117 (119) - VOB/C;
E. Ulmer, Urheber- und VerlagsR, 3. Aufl., S. 170
f.; vgl. auch BGH, LM § 5 UrhG Nr. 1 = GRUR 1972,
713 - Im Rhythmus der Jahrhunderte). Dies ist bei
amtlichen Kartenwerken regelmäßig nicht der Fall (so
ausdrücklich Begr. zum RegE, BT-Dr IV/270, S.
39). "
Zu den Schutzvoraussetzungen siehe allgemein:
BGH, Urteil vom
23.6.2005, Az: I ZR 227/02 (Volltext)
a) Die in
einem digitalen Datenbestand verkörperte Vorstufe
für einen Stadtplan kann ein urheberrechtlich
schutzfähiges Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7
UrhG sein.
b) Kartographische Gestaltungen können selbst dann,
wenn sie in der Gesamtkonzeption (insbesondere bei
der Gestaltung des Kartenbildes) keine
schöpferischen Züge aufweisen (wie z.B. bei der
Erarbeitung eines einzelnen topographischen
Kartenblatts nach einem vorbekannten Muster),
urheberrechtlich schutzfähig sein. Auch bei einer
Bindung an vorgegebene Zeichenschlüssel und
Musterblätter kann dem Entwurfsbearbeiter oder
Kartographen (etwa bei der Generalisierung und
Verdrängung) ein für die Erreichung des
Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für
individuelle kartographische Leistungen bleiben. Die
Anforderungen an die schöpferische Eigentümlichkeit
sind insoweit bei kartographischen Gestaltungen
gering.
BGH,
Urteil vom 28.5.1998, Az.: I ZR
81-96 (Volltext)
2. Rechtsfolgen bei einer Verletzung von
Urheberrechten
Gem. § 97 I 1 UrhG
können von demjenigen, der einen rechtswidrigen
Eingriff in ein Ausschließlichkeitsrecht vorgenommen
hat, Beseitigung der Beeinträchtigung, bei
Wiederholungsgefahr Unterlassung und bei
vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln
Schadensersatz verlangt werden. Als Anspruchsgegner
kommt jeder in Betracht, der in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung
der rechtswidrigen Beeinträchtigung beteiligt war.
In aller Regel wird der Schadensersatz nach der sog.
Lizenzanalogie berechnet. Danach hat der Verletzer
dem Urheber dasjenige zu bezahlen, was vernünftige
Parteien bei Abschluss eines fiktiven
Lizenzvertrages zur Nutzung des Werkes als
angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten.
Ein Urheberrechtsverletzer soll
also nicht besser gestellt werden als ein regulärer
Lizenznehmer. Die Höhe dieser Lizenzgebühren
ist von verschiedenen Faktoren abhängig, u.a. von
der Dauer der Nutzung des Werkes.
Oft flattert dem Urheberrechtsverletzung eine
Abmahnung mit einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung ins Haus, die verlangt, die
Verwendung der Karte / des Kartenausschnitts
zukünftig zu unterlassen. Dem
Unterlassungsanspruch wird der Verletzer nur
gerecht, wenn er eine uneingeschränke,
unwiderrufliche und unbedingte
Unterlassungserklärung abgibt, die für jeden Fall
der Zuwiderhandlung eine angemessene Vertragsstrafe
verspricht. Siehe den Beitrag "Verhalten
bei Abmahnungen" für weitere Informationen!
-
Zur Lizenzanalogie
siehe z.B. AG Charlottenburg, Urteil vom
30.08.2004 - Az.: 237 C 376/03
Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, der
- nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie -
der Höhe nach dem aus der Preisliste der
Klägerin ersichtlichen Nutzungsentgelt nebst
Bearbeitungskosten in Höhe von insgesamt
1.009,20 € entspricht.
Denn bei der Schadensberechnung im Wege einer
angemessenen Lizenz wird der Abschluss eines
Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen
fingiert, wobei als angemessen die Lizenzgebühr
gilt, die verständige Vertragspartner
verständigerweise vereinbart hätten (...).
Dafür, dass die geforderte Lizenzgebühr
besonders hoch wäre, liegen keine konkreten
Anhaltspunkte vor. Da die Klägerin durch
Einreichung einer Preisliste vergleichbare
Anbieter dargelegt hat, dass sich deren Preise
bei kommerzieller Nutzung im gleichen Rahmen
bewegen, ist von Angemessenheit der klägerischen
Vergütung auszugehen. ...
Die in Ansatz gebrachten Anwaltskosten sind
der Höhe nach ebenfalls gerechtfertigt. Denn der
der Kostenrechnung zugrunde gelegte
Gegenstandswert von 10.000,00 € ist im Hinblick
auf die Rechtsprechung das Kammergerichts ...
nicht zu beanstanden ..."
Das AG Charlottenburg hat in einer stark beachteten
Urteil vom 11.04.2005 - Az.: 236 C 282/04 sowohl
Abmahnkosten i.H.v. 460 € als auch den
Schadensersatz i.H.v. 1.220 € für unangemessen
gehalten und Massenabmahnern damit eine deutliche
Abfuhr für ihr Geschäftsmodell der überhöhten
"Straflizenzen" erteilt.
"Die Höhe des Schadensersatzes ... hat die
Klägerin im Wege der Lizenzanalogie berechnet.
Hierbei wird zugrunde gelegt, was die Klägerin im
Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die
seitens der Beklagten erfolgte Nutzung hätte an
Lizenzgebühren erzielen können ...
Das ist zwar eine grundsätzlich zulässige und
praktisch zu vertretende Methode ... Die Klägerin
erzielt jedoch nicht die von ihr genannten
Lizenzverträge in der freien Verhandlung mit
Interessenten... Die insoweit darlegungs- und
beweisbelastete anwaltlich vertretene Klägerin hat
trotz des bereits mit der Klagerwiderung erfolgten
diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten keine
tatsächlich bestehenden Lizenzverträge eingereicht
und unter Beweis gestellt, sondern sich - aus
welchen Gründen auch immer- auf die Angebote von
assoziierten Firmen beschränkt....
"Der Klägerin steht gegen die Beklagte weiter aus
Geschäftsführung ohne Auftrag ein Anspruch auf
Ersatz der berechtigten Abmahnkosten in Form einer
Pauschale in Höhe von € 100,00 zu. ...
Diese belaufen sich allerdings nicht auf die von der
Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren,
sondern vielmehr auf eine angemessene
Aufwandspauschale, die das Gericht gemäß § 287 ZPO
auf € 100,00 schätzt.
Denn zu ersetzen sind lediglich die erforderlichen
Aufwendungen ... Erforderlich ist das, was der
verständige Abmahner aufwenden würde, um den Störer
angemessen anzusprechen und von weiteren Verstößen
abzuhalten, ohne dass gerichtliche Hilfe
erforderlich ist.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin
eine Vielzahl von Abmahnungen verschickt, was sich
auch an den Verfahrenszahlen alleine bei dem
Amtsgericht Charlottenburg ablesen lässt -
schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch nur
ein Bruchteil der Abgemahnten schließlich auf
Zahlung von Schadensersatz verklagt werden muss,
weil viele Störer alleine aufgrund der Abmahnung
entweder einen Lizenzvertrag schließen oder den
Schadensersatz zahlen.
Hinzu kommt, dass es sich um den immer gleichen,
rechtlich einfach gelagerten Sachverhalt handelt -
die Abmahnung betrifft jedes Mal das unberechtigte
Herunterladen und Veröffentlichen von
Kartenmaterial. Hierbei ist davon auszugehen, dass
die Ermittlung der Verletzer im Internet vermutlich
aufwändiger ist als die Erstellung der Abmahnung,
die als reines Formschreiben auch von der Klägerin
selbst zu dem genannten Aufwand, der bereits
großzügig geschätzt worden ist, ausgedruckt und
versandt werden kann.
Zwar ist die Situation der Klägerin nicht
vollständig mit der von entsprechenden Verbänden und
Vereinen zu vergleichen, von denen ohne weiteres
eine Ausstattung zu erwarten ist, die die
Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im
Regelfall entbehrlich macht ... Die Lage der
Klägerin ist jedoch insofern vergleichbar, als dass
der Klägerin zumindest bei der reinen Abmahnung
aufgrund der Vielzahl der Fälle und des immer gleich
gelagerten, rechtlich als einfach zu berurteilenden
Sachverhaltes zuzumuten ist, Abmahnschreiben ohne
anwaltliche Hilfe zu erstellen.
Daher erfolgt die Beauftragung des Rechtsanwaltes
nicht mehr im Interesse der beklagten
Urheberrechtsstörerin und ist daher von dieser auch
nicht mehr zu ersetzen, sondern alleine im Interesse
der Klägerin ...
Die Klägerin ist auch aufgrund ihrer langjährigen,
von ihr bereits in der Klageschrift beklagten
Erfahrung mit Internetpiraterie selbst im Stande,
die erforderliche Abmahnung zu erstellen. Hierfür
ist lediglich die Erstellung eines entsprechenden
Musterbriefes, den die Klägerin aus den ihr
vorliegenden zahlreichen anwaltlichen
Abmahnschreiben zusammenstellen und abspeichern
kann, erforderlich. Für die Erstellung eines
einfachen Briefes unter Beifügung einer
vorgefertigten strafbewehrten Unterlassungserklärung
einschließlich der Ermittlung von dem Inhaber der
entsprechenden Homepage und dessen ladungsfähiger
Anschrift ist eine Pauschale von € 100,00
angemessen, aber auch ausreichend, denn hierbei
handelt es sich in der Hauptsache um gehobene
Sekretärinnen-, allenfalls Assistentinnentätigkeit,
die auch nicht länger als insgesamt 30 Minuten (eher
deutlich weniger) in Anspruch nehmen sollte. Porto
und Papier sind ebenfalls berücksichtigt."
Das Urteil wurde vom LG Berlin leider (?) im
Dezember 2005 aufgehoben!
Einige besondere Fallgestaltungen:
a.) Einem Schadensersatzanspruch ist auch derjenige
ausgesetzt hat, der einen anderen mit der
Erstellung der eigenen Website beauftragt hat,
wenn dieser ohne Lizenz fremdes Kartenmaterial
integriert.
-
AG Charlottenburg,
Urteil vom 30.08.2004 - Az.: 237 C 376/03
"Die Beklagte handelte auch schuldhaft, nämlich
zumindest fahrlässig ... Im Bereich von
Urheberrechtsverletzungen sind an das Maß der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt strenge
Anforderungen zu stellen ....
Der Beklagten oblag demnach eine Prüfungs- und
Erkundigungspflicht über den Bestand
urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer
Internetseite öffentlich zugänglich gemachten
Werken. Deshalb hätte sich die Beklagte bei dem
Zeugen S. nach der Herkunft der auf der Homepage
installierten Kartographiekachel erkundigen und
sodann prüfen müssen, ob die eigenständige
Verwendung des Kartenmaterials auf ihrer
Internetseite tatsächlich ohne Erlaubnis Dritter
und ohne Zahlung eines besonderen Entgelts
möglich wäre.
Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der
Zeuge S. sei mit der Erstellung ihrer Homepage
beauftragt gewesen und allenfalls er hätte eine
solche Prüfung vornehmen müssen, kann dem nicht
gefolgt werden Denn die Beklagte als Betreiberin
der Homepage ist für deren veröffentlichten
Inhalt in vollem Umfang rechtlich verantwortlich
und könnte sich allenfalls damit entlasten, sie
habe ihre urheberrechtliche Prüfungspflicht auf
den Zeugen S. übertragen und dieser habe über
das nötige Fachwissen hierzu verfügt. Dazu wurde
jedoch nichts vorgetragen."
-
AG Charlottenburg,
Urteil vom 15.12.2004 - Az.: 231 C 252/04.
Die Beklagte handelte jedenfalls fahrlässig ...
Im Bereich von Urheberrechtsverletzungen sind an
das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
strenge Anforderungen zu stellen (BGH, GRUR
1999, 49, 51). Die Beklagte traf eine Prüfungs-
und Erkundigungspflicht über den Bestand
urheberrechtlicher Rechte an den auf ihrer
Internetpräsenz öffentlich zugänglich gemachten
Werken ... Insofern kann sie sich mit dem bloßen
Hinweis, ihr Internetauftritt sei von einem
jungen Mann erstellt worden, nicht entlasten.
Vielmehr hätte die Beklagte wenigstens darlegen
müssen, inwieweit sie selbst ihrer
Prüfungspflicht nachgekommen ist oder inwieweit
sie diese mit befreiender Wirkung auf den jungen
Mann übertragen hat."
b.) Eine Verteidigung,
die darauf baut, der Urheber des Rechtes an dem
Kartenmaterial hätte einer rechtswidrigen Verwendung
bereits dadurch Vorschub geleistet, dass er das
Material im Internet veröffentlicht hat, ist zum
Scheitern verurteilt. Mitverschulden ist dem
Urheberrechtsinhaber nicht vorzuwerfen.
-
AG Charlottenburg,
Urteil vom 21.4.2004 - Az.: 207 C 89/04
"Auch der Einwand des Beklagten, die Klägerin
träfe ein Mitverschulden, da sie keine
entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen
widerrechtliche Nutzungen getroffen habe, geht
fehl.
Zum einen ist die technische Möglichkeit einer
solchen Schutzvorkehrung schon zweifelhaft. Zum
anderen trägt der Beklagte hierzu nicht
substantiiert vor. Vielmehr war es dem Beklagten
möglich und zumutbar, sich vor der Nutzung über
entsprechende Bedingungen zu informieren."
c.) Anwaltskosten sind
i.d.R. auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen zu
ersetzen.
-
AG Charlottenburg,
Urteil vom 16.09.2005 Az.: 213 C 279/05 - PDF:
"Schließlich ist auch kein Fall gegeben, in dem
die Anwaltskosten keine erforderlichen
Aufwendungen der Klägerin darstellen würden.
Zwar versendet die Klägerin unstreitig seine
Vielzahl von Abmahnungen, auch handelt es sich
im Grund immer um den gleichen, rechtlich
einfach gelagerten Sachverhalt.
Dennoch ist die Situation der Klägerin nicht mit
der von entsprechenden (Abmahn-)Verbänden und
Vereinen zu verglichen, von denen ohne weiteres
eine Ausstattung zu erwarten ist, die die
Zuhilfenahme von anwaltlicher Hilfe zumindest im
Regelfall entbehrlich macht. Weiterhin kann
keine Rechtsmissbräuchlichkeit darin erkannt
werden, dass sich die Klägerin auch nach
jahrelanger Erfahrung mit der Internetpiraterie
weiterhin ihrer Anwälte für die Abmahnungen
bedient.
Ihr ist insoweit zuzustimmen, dass es nicht
zugunsten der Beklagten gewertet werden kann,
dass auch eine Vielzahl anderer Personen
Urheberrechtsverletzungen gegenüber der Klägerin
begeht, so dass diese inzwischen in der Tat wohl
selbst eine gewisse Routine bei der Bearbeitung
dieser Vorfälle gewonnen haben wird."
3. Streitwert
Der Streitwert für Verfahren wegen der Abmahnung
einer unlizensierten Kartennutzung wird i.d.R.
zwischen 5.000 und 10.000 € liegen. Abhängig ist er
u.a. vom Umfang des genutzten Materials und der
Dauer der Nutzung. Einige Urteile als Anhaltspunkte:
-
OLG Hamburg,
Beschluss vom 10.03.2004 - Az.. 5 W 3/04
"Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände hat
das LG auch nach Auffassung des Senats den
Streitwert beanstandungsfrei auf 6000 Euro für
einen Verstoß festgesetzt. Der vorgenommenen
Erhöhung auf 9000 Euro für zwei Verstoßfälle
bedarf es bei der vorliegenden
Sachverhaltsgestaltung nach Auffassung des
Senats allerdings nicht.
Denn bereits die Höhe des Ursprungsstreitwerts
wird nicht in erster Linie von der Höhe
entgangener Lizenzeinnahmen, sondern - wie
dargelegt - auch von
Abschreckungsgesichtspunkten bestimmt. In diesem
Rahmen ist es für die Frage der
Streitwertberechnung jedenfalls dann ohne
ausschlaggebende Bedeutung, ob der Bekl. nicht
nur einen Kartenausschnitt, sondern zwei
Ausschnitte unbefugt verwertet hat, wenn es sich
bei dem zweiten um eine
Teil-Vergrößerungsansicht des ersten Ausschnitts
handelt.
Angesichts der Tatsache, dass etwa das KG mit
Beschluss vom 19. 12. 2003 einen vergleichbaren
Einzelverstoß mit einem Streitwert von 10000
Euro bemessen hat (5 W 367/03), liegen die von
dem LG festgesetzten Werte noch im unteren
Bereich der nach Sachlage vertretbaren Beträge."
-
AG Charlottenburg,
Urteil vom 31.1.2006 - Az.: 228 C 167/05
Die Forderung ist der Höhe nach berechtigt. Der
angesetzte Wert von 7.500,- € entspricht der
Rechtsprechung des Landgerichts Berlin in
derartigen Fällen und ist für einen
urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch eher
noch zurückhaltend. Der Wert deckt sich nicht
mit dem Wert der Kartenlizenz in Höhe von 820,-
€ netto, da ansonsten der Schadensersatz- und
der Unterlassungsanspruch kostenrechtlich völlig
deckungsgleich wären, was § 97 Abs. 1 UrhG
widerspricht, der dem Geschädigten ausdrücklich
beide Ansprüche nebeneinander einräumt.
-
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 26.10.2005 - Az.: 12 0 446/05:
Streitwert von 7.000 €
|