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Welche
berufsrechtlichen Angaben muss ein Anwalt im Impressum
machen?
Starten wir mit einem Blick
ins Gesetz, genauer in § 5 I Nr. 5 TMG:
"soweit der Dienst in
Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie
92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S.
20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der
Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31),
angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher
die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche
Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,"
Rechtsanwälte gehören zum verpflichteten Personenkreis,
da ihre Tätigkeit an den Befähigungsnachweis des zweiten
juristischen Staatsexamens anknüpft und sie in der
EU-Diplomanerkennungsrichtlinie genannt werden
(Amtsblatt Nr. L 19 vom 24.01.1989, S. 16 ff.)
Anzugeben
ist demnach gem.
-
Buchstabe a die Anwaltskammer des OLG Bezirks, in
dem der Rechtsanwalt seinen Sitz hat, nach
-
Buchstabe b die Bezeichnung "Rechtsanwalt" und in
welchem Land diese erworben wurde, und nach
-
Buchstabe c berufsrechtliche Regelungen mit
Zugangsmöglichkeit. In der Gesetzesbegründung werden
BRAO, BRAGO und BORA ausdrücklich genannt. Ferner
dürften dazu gehören die Fachanwaltsordnung und die
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen
Union (so Keastner/Tews, WRP 2002, 1015).
Die Vorschriften müssen nicht auf der Website selbst
stehen. Nur eine Zugangsmöglichkeit muss genannt
sein. Damit nimmt das Gesetz hier sogar einen
Medienbruch in Kauf. Es darf auch auf
Offline-Quellen verwiesen werden. Die
Gesetzesbegründung nennt die Fundstelle im
Bundesgesetzblatt oder eine andere, öffentlich
zugängliche Sammlung.
Offen ist, inwieweit einen Anwalt die Pflicht
trifft, den Aktualitätsgrad der verwiesenen
Vorschriften ständig zu beobachten. Relevant ist
dies Online, wenn auf den Gesetzestext im Internet
verwiesen wird (der Anbieter aktualisiert diese
evtl. nicht oder nimmt sie gar ganz aus dem Netz)
oder bei einer Bezugnahme auf das Bundesgesetzblatt,
wenn der Verweis durch die nächste Gesetzesänderung
überholt ist.
Die Bundesrechtsanwaltskammer bietet auf ihrer
Webseite eine Sammlung der einschlägigen
Vorschriften zur Verlinkung an.
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