Wer muss auf der Website einer Schule
im Impressum als Diensteanbieter angegeben werden?
Öffentliche Schulen sind nicht-rechtsfähige Anstalten
des öffentlichen Rechts und damit lediglich
unselbständiger Teil des Schulträgers. Diensteanbieter
ist daher nicht die Schule selbst, sondern der
Schulträger. Dies kann z.B. eine Kommune oder der
Landkreis als juristische Person des öffentlichen Rechts
sein. Deren gesetzlicher Vertreter ergibt sich aus den
Landesgesetzen. Im Fall des Landkreises wäre der Landrat
gesetzlicher Vertreter (Hinweis: Juristisch noch nicht
abschließend geklärt ist, ob zwingend der gesetzliche
Vertreter genannt werden muss, oder ob auch ein
rechtsgeschäftlich dazu Bevollmächtigter genügt).
Eine
Ausnahme gilt im Saarland nach Ansicht des
Saarländischen Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft. Das Saarland ist dort als Diensteanbieter
anzugeben und dementsprechend der Kultusminister als
Vertretungsberechtigter.
Gerichtlich bislang nicht geklärt ist in diesem
Zusammenhang die Frage, ob zwingend die Anschrift des
Rechtsträgers angegeben werden muss, oder ob auch die
Anschrift der Schule genügt. Da Zustellungen an den
Rechtsträger auch an die Adresse der Schule selbst
erfolgen können, sollte die Anschrift der Schule
ausreichend sein. Wird (sicherheitshalber) doch die
Anschrift des Rechtsträgers angegeben, empfiehlt sich
zusätzlich die Nennung der Anschrift der Schule.
Rechtlich geboten ist dies dann zwar nicht mehr, doch
werden Nutzer die Anschrift im Impressum erwarten.
Ein
Musterimpressum einer öffentlichen Schule finden Sie bei
Lehrer Online. Hinsichtlich von Ersatzschulen sei
noch darauf verwiesen, dass diese gem. Art 7 IV GG einer
Genehmigung bedürfen. Die zuständige Aufsichtsbehörde
ist im Impressum zu nennen (§ 5 I Nr. 3 TMG).
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