|
Muss der
Anbieter auf
eine Mail-Anfrage ungehend antworten / darf er Nutzer am
Telefon in eine Warteschleife stecken?
Ein Anbieter muss im Impressum eine Angabe machen, die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglicht.
Doch was ist, wer er zwar eine E-Mail-Adresse angibt,
aber tagelang nicht auf eingehende Mails reagiert? Oder
weiter gedacht: Wenn im Impressum eine Telefonnummer
anzugeben ist (dies wird von Gerichten bislang
unterschiedlich bewertet), kann ein Anbieter einen
Nutzer in einer Warteschleife schmoren lassen, ohne sich
dadurch rechtswidrig zu verhalten?
Diese Fragen führen bislang ein juristisches
Schattendasein (einzig von Mulch, MDR 2007, 309, 311
werden sie angesprochen). Der Gesetzgeber wollte für den
Nutzer die Möglichkeit schaffen, dass dieser einen
Anbieter rasch erreichen kann. Die rein formal richtige
Gestaltung des Impressums wird hier nicht den
gesetzlichen Anforderungen genügen können. Aber nicht
jede nicht sofort beantwortete Mail wird zur
Rechtswidrigkeit führen. Hier werden deutliche
Unterschiede zwischen einem Unternehmer und dem
Betreiber einer privaten Website zu machen sein. Kann
von ersterem eine einigermaßen rasche Reaktion erwartet
werden, wird dies bei letzterem nicht der Fall sein.
Auch eine Warteschleife am Telefon ist per se nicht zu
beanstanden. Rechtswidrig ist es allerdings, eine
E-Mail-Adresse anzugeben, unter der Nachrichten gar
nicht mehr abgerufen werden (Mulch würde hier wohl die
Rechtswidrigkeit mit dem Rechtsgedanken des § 5 UWG -
irreführende Werbung - begründen). Eine allgemeine
Pflicht, sich so zu organisieren, dass Anfragen schnell
und unmittelbar bearbeitet werden, wie Mulch dies
fordert, dürfte zu weit gehen.
|