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Muss der Host-Provider
im Impressum genannt werden?
Die
Impressumspflicht trifft Diensteanbieter. Dazu gehört
nicht nur der Content-, sondern auch der Host-Provider.
Nach dem Wortlaut der Vorschriften müsste also der
Host-Provider ebenfalls genannt werden (so z.B.
Bornemann, K&R 2002, 301, 305; Bizer/Trosch, DuD 1999,
621, 622). Teilweise wird aber eine einschränkende
Auslegung der Vorschrift gefordert, weil die Angabe des
Host-Providers für einen Nutzer unerheblich sei (so
insbesondere Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im
Internet, S. 106 m.w.N.). Von letzterem gehen auch
zahlreiche Host-Provider aus, die in ihren AGB ihre
Nutzer auf die Impressumspflicht hinweisen oder sie gar
mit einem Zwangsimpressum beglücken, vgl. z.B.
Nr. 5.3.1. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von
T-Online.
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