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Darf der Aufruf des
Impressums Kosten bei einem Nutzer verursachen?
Die
Impressumspflicht dient u.a. Verbraucherinteressen.
Diese sollen leicht feststellen können, wer sich hinter
einem Anbieter verbirgt. Im Gesetz nicht ausdrücklich
erwähnt, geht es aber natürlich davon aus, dass ein
Nutzer unentgeltlich Zugriff auf das Impressum nehmen
kann. Problematisch kann dies bei entgeltlichen
Angeboten werden, bei denen ein Nutzer sich erst
einloggen muss, um sie verwenden zu können. Erfolgt dann
noch eine Abrechnung auf Basis der Zeit, die der Nutzer
das Angebot nutzt, so zählt an sich auch die Zeit dazu,
die ein Nutzer auf der Impressumsseite verbringt. Diese
Zeit müsste bei einer Abrechnung eigentlich
herausgerechnet werden (so Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im
Internet, S. 246). In aller Regel sollte die Zeit aber
so gering sein, so dass es sich um ein wenig
praxisrelevantes Problem handelt.
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