Links & Law - Informationen rund um die Impressumspflicht für eine Website

Impressumspflicht erklärt! Urteile - Übersicht  Weiterführende Literatur 

Gesetzliche Grundlagen 

Eigene Ver-öffentlichungen  

Muster-impressum FAQ & Aktionen    Verhalten bei Abmahnungen  Exkurs: Fernabsatzrecht   Lebenslauf / Impressum                           

Telefonnummer ins Impressum? Die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil

 

Seit Jahren herrscht Unsicherheit darüber, ob eine Telefonnummer im Web-Impressum enthalten sein muss oder nicht. Gerichte haben unterschiedliche Urteile gefällt und der BGH hatte im April 2007 diese Frage dem EuGH vorgelegt. Von dessen Entscheidung erhofften sich alle mehr Rechtssicherheit für die Zukunft. Vergebens, wie es jetzt scheint. Wenn der EuGH (Urteil vom 16.10.2008, Rechtssache C - 298/07) ausdrücklich ausführt, dass nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss, beschleicht mich bei der Lektüre des Urteils doch das Gefühl, dass er eigentlich vielleicht genau das Gegenteil sagt. Zumindest für die weit überwiegende Zahl der Webmaster.

Zu Beginn die entscheidende Aussage des Urteils:

"Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht."

Was heißt dies nun konkret für Webmaster:

1. Ins Impressum nach § 5 TMG gehört immer eine E-Mail-Adresse und es muss eine weitere Möglichkeit zu einer unmittelbaren und effizienten Kontaktaufnahme geben. Das kann sein eine Telefon- oder Telefaxnummer oder eine elektronische Anfragemaske. Der EuGH billigte letztere aber nur in dem konkreten Fall, in dem ein Verbraucher innerhalb von 30-60 Minuten eine Antwort erhielt. Ob er dies auch getan hätte, wenn ein "kleiner Websitebetreiber" Anfragen nach mehreren Tagen beantwortet, ist völlig offen. Wer keine Telefonnummer nennt und nur ein Kontaktformular anbietet, läuft deshalb Gefahr, dass ein Konkurrent über diesen Weg eine Nachricht übermittelt und später eine Abmahnung verschickt, wenn er nicht schnell genug eine Antwort bekommt. Die bisherige Empfehlung, eine Telefonnummer zu nennen, um auf der sicheren Seite zu sein, behält damit auch nach dem EuGH-Urteil Gültigkeit!

Es ist davor zu warnen, einfach ersatzlos die Telefonnummer aus dem Impressum zu streichen! Entweder die Telefonnummer bleibt als Angabe bestehen oder ein Webmaster stellt ein Kontaktformular zur Verfügung und stellt sicher, dass Anfragende innerhalb einer Frist eine Antwort erhalten, die mit "dessen Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen vereinbar ist." Der EuGH macht mit dieser Formulierung die Tür zu einer differenzierten Betrachtungsweise auf. Einem großen kommerziellen Händler ist eine schnellere Beantwortung von Fragen zuzumuten als einem Websitebetreiber, der nur wegen der Schaltung von Werbeanzeigen der Impressumspflicht unterliegt. Viel Spielraum, dadurch aber auch wieder viel Unsicherheit und Raum für unterschiedliche Gerichtsurteile!

2. Für die Praxis vermutlich völlig unerheblich sind die weiteren Ausführungen des EuGH darüber, auf Nachfrage eine Telefonnummer nennen zu müssen. Wenn einem Nutzer kein elektronischer Kommunikationsweg zur Verfügung steht (z.B. bei einer Reise oder während des Urlaubs), ist ein Kontaktformular für ihn kein effektives Kommunikationsmittel mehr. Ein Anbieter muss ihm jetzt die Telefonnummer auf Nachfrage nennen. Diese Interpretation erscheint mir sehr gekünstelt. Sie läuft darauf hinaus, die geforderte Unmittelbarkeit und Effektivität des eröffneten Kommunikationsmittel je nach den subjektiven Verhältnissen eines Nutzers zu bestimmen.  Diese Nachfragemöglichkeit passt nicht wirklich zur Struktur der Impressumspflicht. Die Angaben müssen ja an sich alle unmittelbar auf der Website stehen.

Fazit: „Das Impressum einer Webseite muss keine Telefonnummer enthalten.“ Es ist eindringlich davor zu warnen, das Urteil des EuGH  zu Pflichtangaben bei Internetauftritten auf diese Faustformel zu reduzieren. Wer weiter auf der sicheren Seite bleiben will, belässt die Telefonnummer im Impressum!

 

 

 

Unter dem Menüpunkt "Impressumspflicht erklärt" finden Sie die grundlegenden Informationen zur Impressumspflicht.

Unter "FAQ & Aktionen" greife ich zahlreiche Detailfragen noch einmal ausführlicher auf. Klicken Sie hier, um zur Fragenübersicht zu gelangen!

 

Impressumspflicht / Home | Internetrecht-Suchmaschine | Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum

Gegen den Abmahnwahn im Internet: Hinweise zur richtigen Gestaltung eines Impressums,  Weitergabe des Textes ausdrücklich erlaubt!!!
Copyright © 2004-2008  Dr. Stephan Ott 

 

Ich veranstalte mindestens jährlich ein Seminar zur Suchmaschinenoptimierung! Ferner können Sie von mir Ihre Website auf den Stand ihrer bisherigen Suchmaschinenoptimierung überprüfen lassen: Links & Law - Suchmaschinenoptimierung / Bayreuth & München.