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Genügt statt der
Nennung der E-Mail-Adresse im Impressum ein
Kontaktformular?
§ 5 TMG verlangt die Angabe einer E-Mail-Adresse im
Impressum. Stattdessen nur ein Kontaktformular
vorzuhalten, genügt den gesetzlichen Anforderungen nach
dem LG Essen (Urteil vom 19.9.2007, Az. 44 O 79/07)
nicht:
Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der
Internetseiten auch den Anforderungen des § 5 Abs.1 Nr.2
TMG nicht. Es fehlte die notwendige Angabe der E-Mail-Adresse,
über die eine schnelle Kontaktaufnahme ermöglicht werden
soll.
Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen,
dass die aus der Druckansicht ersichtliche Gestaltung
den Anforderungen ... genügt.
Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den Menüpunkt "Kontakt"
eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen Bereich
ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent,
seinen Namen, seine eigene E-Mail-Anschrift und eine
Telefonnummer eintragen soll. ...
Eine solche Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5
Abs.1 Nr.2 TMG indessen nicht. Diese verlangt nicht nur
technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine
Verbindung herstellt wird, sondern "Angaben" , die eine
schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies
ist typischerweise die E-Mail-Anschrift.
Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne
vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen,
auf welche Weise ein elektronischer Kontakt mit dem
Verfügungsbeklagten möglich ist.
Diesen Anforderungen genügt die Gestaltung der
Internetseite nicht ..."
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