Darf mein
Impressum mehr als die gesetzlich geforderten
Informationen enthalten? Einen Disclaimer?
§ 5 TMG
(bzw. § 55 RStV) legt
den inhaltlichen Umfang der Impressumspflicht fest. Dies
bedeutet aber nicht, dass Sie unter diesem Menüpunkt
nicht auch andere, weitergehende Informationen bereit
halten dürfen. Verbreitet ist es etwas,
Haftungsausschlussklauseln oder Distanzierungen von
Links (rechtlich allerdings unerheblich, siehe "Der
Disclaimer - Ein modernes Märchen")
aufzuführen. Rechtlich unbedenklich ist dies, solange
die Pflichtinformationen nicht infolge schlechter
Strukturierung völlig untergehen. Dann wäre die
gesetzlich geforderte leichte Erkennbarkeit nicht mehr
gewährleistet.
|