Impressum - Wortlaut der alten Gesetzesfassung des
TDG und des MDStV
Gesetzliche
Grundlage der Impressumspflicht ist seit dem 1.3.2007 § 5 TMG bzw. § 55 RStV.
Deren Wortlaut finden
Sie hier. Auf dieser Seite habe ich die alten Gesetzesfassungen noch einmal
zusammengestellt, also § 6 TDG und § 10 MDStV.
1.
Der Gesetzeswortlaut des § 6 TDG (--->
englische Fassung); Hinweis: §
6 TDG wurde aufgehoben; es gilt jetzt § 5 TMG!
Diensteanbieter
haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
3.
soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,
die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5.
soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe
d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), oder im Sinne von Artikel
1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine
zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in
Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S.
31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
2.
BT-Drucks. 14/6098, S. 21 zu § 6 TDG
Mit
dieser Vorschrift wird Artikel 5 ECRL umgesetzt. Artikel 5 ECRL legt lediglich
Mindestanforderungen fest (keine Vollharmonisierung). Damit wird die geltende
Fassung des § 6 um zusätzliche Informationsverpflichtungen erweitert. Die
Informationspflichten dienen dem Verbraucherschutz und der Transparenz von
geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Dabei hat der Diensteanbieter die in
Nummer 1 bis 6 genannten Informationspflichten einzuhalten. Die Informationen
müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar" sein. Die Informationen müssen daher an gut wahrnehmbarer
Stelle stehen und ohne langes Suchen und jederzeit auffindbar sein.
3. Der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. I -III MDStV,
Hinweis: § 10 MDStV wurde aufgehoben, es gilt jetzt § 55 RStV!
(1) Diensteanbieter
haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. Namen und
Anschrift sowie
2. bei
juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:
1. den Namen und
die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der
Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der
behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das
Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende
Registernummer,
5. soweit der
Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens
dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im
Sinne von Artikel 1 Buchst. f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L
209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20.
Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder
erbracht wird, Angaben über
a) die
Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die
gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die
Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
zugänglich sind,
6. in Fällen, in
denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.
Weitergehende
Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem
Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem
Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem
Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben
unberührt.
(3) Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in
denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text
oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden,
müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 2
einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden
mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil
des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher
kann nur benannt werden, wer
1. seinen
ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge
Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll
geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt
strafrechtlich verfolgt werden kann.
.
Inhalt
Aufgehobene
Gesetzesfassungen des TDG und
des MDStV
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