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Urteil des BGH zur Anbieterkennzeichnung
/ Impressumspflicht
Bundesgerichtshof
Urteil vom 20.7.2006
Az. I ZR 228/03
...
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr.
Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. September 2003 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte, eine GmbH, unterhält einen
Internetauftritt, dessen Eingangsseite mit dem Titel "Ä. - Das
Online-Magazin für Arzt und Patient" überschrieben und auszugsweise
nachstehend wiedergegeben ist:
Unter der Rubrik
"Leser-Service" können Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem
Online-Bestellformular über das Internet bestellt werden.
Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die
Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten sind nicht auf
der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese
Informationen erhält der Nutzer durch einen Klick auf den in der linken
Navigationsspalte befindlichen Link "Kontakt" und durch Anklicken des
weiteren Links "Impressum" auf der sich anschließend öffnenden
Internetseite. Diese Seite weist in gleicher Weise hervorgehoben die
weiteren Links auf: "Ä.-Redaktion", "Vertrieb/Abos", "Anzeigenverkauf",
"Pharmakommunikation", "Der Verlag R. " und "Ihr Weg zu uns".
Die Klägerin, die
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat geltend gemacht, die
Anbieterkennzeichnung auf der Homepage der Beklagten genüge nicht den
gesetzlichen Anforderungen. Die notwendigen Angaben, zu denen der Nutzer
über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" gelange, seien
nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar.
Die Klägerin hat - soweit für die
Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt,
die
Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Internetportal
www.ae. .de Online-Bestellungen für Zeitschriften und Bücher
anzubieten, wenn hierbei die Angaben zu ihrem Namen, ihrer Anschrift
(Straßenadresse), ihren Vertretungsberechtigten, das Handelsregister, in
das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer
nur indirekt über den Link "Kontakt" und dort über den weiteren Link
"Impressum" zur Verfügung gestellt werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Beklagte
antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen (OLG München NJW-RR
2004, 913).
Dagegen richtet sich die vom
Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese die
Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die
Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat den
Unterlassungsanspruch der Klägerin als unbegründet angesehen. Dazu hat
es ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei nicht nach § 2
Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 Satz 1 TDG oder § 10 Abs. 2
Satz 1 des Mediendienste-Staatsvertrags (MDStV) gegeben. Im Hinblick auf
die Übereinstimmungen zwischen § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV könne offen
bleiben, ob es sich bei dem kommerziellen Internetangebot der Beklagten
um geschäftsmäßige Teledienste nach § 2 TDG oder um geschäftsmäßige
Mediendienste nach § 2 MDStV handele. Die Anbieterkennzeichnung des
Internetauftritts der Beklagten genüge den Transparenzanforderungen nach
§ 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Danach müssten die
notwendigen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar sein. Das sei bei der über die Links "Kontakt" und
"Impressum" erreichbaren Anbieterkennzeichnung der Beklagten der Fall.
Bei Tele- und Mediendiensten hätten sich im Verkehr die Bezeichnungen
"Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt, um den Nutzer auf die Angaben
zur Person des Anbieters hinzuweisen. Durchschnittlich informierte
Nutzer des Internets verstünden diese Bezeichnungen als Hinweis auf die
Informationen zur Anbieterkennzeichnung. Diese seien auch unmittelbar
erreichbar. Es seien nicht mehr als zwei Schritte nötig, um zu den
Angaben zu gelangen, was für eine unmittelbare Erreichbarkeit noch
genüge.
Der auf
§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV gestützte
Unterlassungsanspruch sei ebenfalls nicht begründet, soweit er dort
geregelte Informationspflichten betreffe. Zwar handele es sich bei
diesen Vorschriften um Verbraucherschutzgesetze i.S. von § 2 Abs. 1 und
Abs. 2 Nr. 1 UKlaG, nämlich um Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem
Verbraucher. Der Internetauftritt der Beklagten ziele auf den Abschluss
von Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern i.S. des § 13 BGB im Rahmen
eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Das
Internetangebot der Beklagten müsse deshalb dem Transparenzgebot des §
312c Abs. 1 Satz 1 BGB genügen, was der Fall sei. Der Verbraucher werde
klar und verständlich informiert.
Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz
geltend gemacht habe, es seien drei Schritte erforderlich, um zur
Anbieterkennzeichnung zu gelangen, weil nach dem Anklicken des Links
"Kontakt" zunächst ein Scrollen der anschließend geöffneten
Internetseite erforderlich sei, um zu dem weiteren Link "Impressum" zu
gelangen, werde diese Verletzungshandlung von dem Unterlassungsantrag
verfehlt, der ausschließlich auf den doppelten Link abstelle.
II. Diese Ausführungen halten der
rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte
kein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV zu.
a) Nach
§ 4 Nr. 11 UWG handelt derjenige unlauter i.S. des § 3 UWG, der einer
gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Zu den
Vorschriften, die im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der
Verbraucher, auch das Verhalten von Unternehmen bestimmen, zählen § 6
TDG und § 10 Abs. 2 MDStV. Die Vorschriften dienen der Umsetzung des
Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 178, S. 1). Sie sehen
nähere Angaben zur Anbieterkennzeichnung im Interesse des
Verbraucherschutzes vor (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr [Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz-EGG] BT-Drucks.
14/6098, S. 21; Erwägungsgrund Nr. 10 der Richtlinie 2000/31/EG). Als
Bestimmungen, die die Informationspflichten zur Anbieterkennzeichnung
regeln, kommt ihnen als Verbraucherschutzvorschriften eine auf die
Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu (OLG Frankfurt MMR
2001, 529, 530; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92, 93; Fezer/Hoeren, UWG, §
4-S13 Rdn. 77; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, § 4 Nr. 11 Rdn. 128; Köhler
in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn.
11.168 f.).
b) Die Beklagte verstößt mit der
Anbieterkennzeichnung in der von der Klägerin angegriffenen Form jedoch
nicht gegen das in § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV enthaltene Gebot, die
in den Vorschriften angeführten Informationen leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten
(Transparenzgebot). Es kann daher offen bleiben, ob im Streitfall auf
das Angebot der Beklagten die Vorschrift des § 6 TDG oder der
wortgleiche § 10 Abs. 2 MDStV anwendbar ist.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die
über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" erreichbare
Anbieterkennzeichnung genüge dem Transparenzgebot nach § 6 Satz 1 TDG
und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV. Im Verkehr hätten sich die Bezeichnungen
"Kontakt" oder "Impressum" durchgesetzt, um auf die Angaben über die
Person des Anbieters hinzuweisen.
aa)
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der Begründung, es
fehle an der erforderlichen leichten Erkennbarkeit der Informationen zur
Identifizierung der Beklagten, weil die Begriffe "Kontakt" und
"Impressum" nicht eindeutig seien. Der Begriff "Kontakt" könne auch als
sogenannter "Mailto-Link" angesehen werden und die Bezeichnung
"Impressum" als Link zu Angaben über die für die Website
verantwortlichen Personen und nicht über die Informationen zu
Gesellschaftsform, Handelsregistereintrag und
Umsatzsteueridentifikationsnummer des Anbieters.
(1) Zweck der Informationspflichten über
Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und
Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher
klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in
geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen
deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen
Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für
weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich
dem Nutzer ohne weiteres erschließen. Diesen Anforderungen genügen die
Begriffe "Kontakt" und "Impressum".
Das
Berufungsgericht hat festgestellt, dem durchschnittlich informierten
Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen
"Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer
zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange
(ebenso OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn.
154; Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 46; Wolters, DuD 1999, 633, 634;
Kaestner/ Tews, WRP 2002, 1011, 1015; Ott, WRP 2003, 945, 949; Hoß, CR
2003, 687, 689; Brunst, MMR 2004, 8, 13; Hoffmann, NJW 2004, 2569, 2570;
Franosch, NJW 2004, 3155, 3156; a.A. OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850;
Woitke, NJW 2003, 871, 872; Schaefer, DuD 2003, 348, 352). Haben sich im
Internetverkehr aber die Begriffe "Kontakt" und "Impressum" zur
Bezeichnung von Links durchgesetzt, die zur Anbieterkennzeichnung führen
und ist dies dem durchschnittlichen Nutzer bekannt, sind die
Anbieterinformationen auch leicht erkennbar dargestellt.
(2) Diesem Ergebnis steht nicht entgegen,
dass die Bezeichnung "Kontakt" bei manchen Anbietern zu einem
E-Mail-Formular (sogenannter Mail-to-Link) führt, das eine
Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht. Diese ebenfalls
praktizierte Verfahrensweise schließt nicht aus, dass der Nutzer, wenn
ihm der Link "Kontakt" auf der Internetseite begegnet, unschwer erkennt,
dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung
gelangen kann. Denn auf der Startseite der Beklagten kommt von den dort
angebrachten Links ausschließlich der Link "Kontakt" als Bezeichnung in
Betracht, die zur Anbieterkennzeichnung führt. Der durchschnittlich
informierte Nutzer des Internets, der auf der Startseite keine andere
auf die Anbieterkennzeichnung hinweisende Verknüpfung findet, wird
deshalb ohne weiteres annehmen, dass er über den Link "Kontakt" zu den
Informationen über den Anbieter gelenkt wird.
bb) Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten
ist über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch
unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche
Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann
(OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 92; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155;
Hoenicke/Hülsdunk, MMR 2002, 415, 417). Die Angaben müssen ohne langes
Suchen auffindbar sein (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf eines Gesetzes
über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen
Geschäftsverkehr, BT-Drucks. 14/6098, S. 21).
(1) Eine
unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht
schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten
Informationen gelangt (vgl. Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 155;
Fezer/Hoeren aaO § 4-S13 Rdn. 40 f.; Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011,
1016; Ott, WRP 2003, 945, 948; a.A. Hoenike/Hülsdunk, MMR 2002, 415,
417; Woitke, NJW 2003, 871, 873). Das Erreichen einer Internetseite über
zwei Links erfordert regelmäßig kein langes Suchen.
Diesen Anforderungen genügt der
Internetauftritt der Beklagten. Ein langes Suchen ist, anders als die
Revision meint, nicht wegen der konkreten Gestaltung der Homepage der
Beklagten erforderlich, die neben dem Link "Kontakt" weitere Links
enthält. Der Link "Kontakt" befindet sich deutlich abgesetzt in der
linken sogenannten Navigationsspalte, in der die einzelnen Links
übersichtlich angeordnet sind.
(2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend,
auf der sich nach Anklicken des Links "Kontakt" öffnenden Internetseite
werde das Auffinden des dort angebrachten Links "Impressum" als
Wegweiser zu den Anbieterinformationen dadurch erschwert, dass dort
weitere Links aufgeführt seien, hinter denen der Nutzer die
entsprechenden Informationen ebenfalls vermuten könne ("Ä.- Redaktion",
"Der Verlag R. ", "Ihr Weg zu uns"). Zwar kann das Anbringen
verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen,
wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere
Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (vgl. OLG München
MMR 2004, 321, 322).
Im
Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung
"Impressum" auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die
Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst.
Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite,
die sich nach dem Anklicken des Links "Kontakt" öffnet, in den
Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals
in der Revisionsinstanz berufen. Entsprechend hat die Beklagte
nicht dazu vorgetragen und das Berufungsgericht keine Feststellungen zu
der Frage getroffen, welche Angaben dem Nutzer angeboten werden, wenn
die anderen Links angeklickt werden.
(3) Zu Unrecht beruft die Revision sich zur
Begründung ihres Standpunkts, die Anbieterkennzeichnung der Beklagten
sei nicht unmittelbar erreichbar, darauf, die sich nach dem Anklicken
des Links "Kontakt" öffnende Internetseite sei derart unübersichtlich
gestaltet, dass die Beklagte selbst es übersehen habe, dass der Link
"Impressum" auf dieser Seite nicht nur am Ende, sondern auch in der
Navigationsspalte angebracht sei. Der Vortrag der Revision entspricht
nicht der Aktenlage. Die Beklagte hat die Anbringung des Links
"Impressum" in ihrer Internetseite nicht falsch dargestellt.
2. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 2 UKlaG i.V. mit § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV steht der
Klägerin danach ebenfalls nicht zu.
3. Die Klägerin kann den geltend gemachten
Unterlassungsanspruch auch nicht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11
UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV und § 2 Abs.
1, Abs. 2 Nr. 1 UKlaG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1
BGB-InfoV herleiten.
a) Zwar handelt es sich bei § 312c Abs. 1
Satz 1 BGB, der Unterrichtungspflichten des Unternehmers bei
Fernabsatzverträgen regelt, um eine Verbraucherschutzvorschrift, die das
Marktverhalten von Unternehmern im Interesse der Marktteilnehmer
bestimmt (vgl. OLG Hamm MMR 2005, 540, 541; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm
aaO § 4 UWG Rdn. 11.163; vgl. auch Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn.
180).
b) Ein Verstoß
gegen die Unterrichtungspflichten nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit
§ 1 Abs. 1 BGB-InfoV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben.
Die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB dient
der Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei
Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144, S. 19). Nach §
312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig
vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten
Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und
unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung
zu stellen, die in der Verordnung über Informations- und
Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht
(BGB-Informationspflichten-Verordnung - BGB-InfoV) bestimmt sind.
Zu Recht hat das Berufungsgericht
angenommen, dass die von der Beklagten über den Link "Kontakt" und den
weiteren Link "Impressum" abrufbaren Informationen dem Verbraucher in
einer dem Telekommunikationsmittel Internet entsprechenden Weise klar
und verständlich i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung
gestellt werden. Dazu genügt das Bereithalten der zur Identifikation des
Anbieters erforderlichen Informationen auf einer Internetseite, die über
zwei Links erreicht werden kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl.,
§ 312c Rdn. 2), wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links
im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind. Davon ist
vorliegend auszugehen, wenn nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts sich die Angabe von Informationen zur Identifikation
des Anbieters unter den Links "Kontakt" und "Impressum" durchgesetzt hat
und dies den Nutzern bekannt ist.
Dass die
in § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 BGB-InfoV angeführten
Informationen im Online-Bestellformular aufgelistet sein oder im Laufe
eines Bestellvorgangs zwangsweise aufgerufen werden müssen, ist weder
dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschriften zu entnehmen. Eine
bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im
Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und
verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es
- wie im Streitfall - ausreichen, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher
aufgerufen werden können (Aigner/Hofmann, Fernabsatzrecht im Internet
Rdn. 284, 287; Härting, Fernabsatzgesetz, § 2 Rdn. 63; Wilmer in Wilmer/Hahn,
Fernabsatzrecht, § 312c BGB Rdn. 13; Kamanabrou, WM 2000, 1418, 1422;
Steins, MMR 2001, 530, 531; Horn, MMR 2002, 209, 212; Hoenike/Hülsdunk,
MMR 2002, 415, 417; Ott, WRP 2003, 945, 952; Palandt/Grüneberg aaO §
312c Rdn. 2; Fezer/Mankowski aaO § 4-S12 Rdn. 181 und 188; enger
MünchKomm.BGB/Wendehorst, 4. Aufl., Bd. 2a, § 312c Rdn. 30; a.A. OLG
Frankfurt MMR 2001, 529; OLG Karlsruhe WRP 2002, 849, 850; Erman/Saenger,
BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 25).
Eines von der Revision angeregten
Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Es ist nicht
Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden,
welche Anforderungen im Einzelfall dem Transparenzgebot der Richtlinien
2000/31/EG und 97/7/EG genügen.
III. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 -
33 O 16105/02 -
OLG München,
Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -
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Wesentliche
Aussage dieses Urteils
Die Angabe einer Anbieterkennzeichnung bei einem
Internetauftritt, die über zwei Links erreichbar ist (hier: die Links "Kontakt"
und "Impressum"), kann den Voraussetzungen entsprechen, die an eine leichte
Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit i.S. von § 6 TDG und § 10 Abs. 2
MDStV zu stellen sind.
Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an
eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1
Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die
Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines
Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen.
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