Einbeziehung von AGB bei Bestellung über Internet
BGH
Urteil vom 14.6.2006
Az. I ZR 75/03
Tatbestand:
Der Kläger erteilte der Beklagten, die einen
Paketschnelldienst betreibt, am 6. Dezember 2000 per Internet den
Auftrag, ein Paket bei ihm abzuholen und zu dem Empfänger in Rodenbach
zu befördern. Die Internet-Seite der Beklagten lautet auszugsweise wie
folgt:
Darunter
befinden sich Felder, die für die Erteilung des Versandauftrags
ausgefüllt werden müssen. Durch Anklicken des unterstrichenen Worts "AGB's"
können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aufgerufen und
ausgedruckt werden. Darin heißt es u.a.:
"…
3. Vertragsverhältnis
3.1 Das Vertragsverhältnis kommt zwischen H.
und dem Auftraggeber mit der Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der
folgenden Absätze 3 und 4 zustande.
3.2 Sendungen werden von den H.-Depots und
den H. -Kundenbetreuern zur Beförderung durch H. angenommen
(Einlieferung). Bei Sendungen, die nicht bei dem Auftraggeber selbst
abgeholt werden, gilt die Person, die die Sendung übergibt, als
bevollmächtigt. Auf der Sendung sind der Absender und Empfänger mit
ihren Anschriften anzugeben.
3.3 H. nimmt nur
solche Sendungen an, die diesen AGB und den Angaben in der Preisliste
entsprechen, und behält sich vor, jederzeit, generell oder im
Einzelfall, Sendungen zur Feststellung ihres Inhalts zu öffnen. Zur
Zurückweisung ist H. auch
ohne Prüfung des Inhalts einer Sendung
berechtigt, wenn der Auftraggeber oder der von ihm im Sinne des
vorstehenden Abs. (3) Bevollmächtigte der Öffnung widerspricht.
4. Bedingungsberechtigte Sendungen
4.1 Zur
Beförderung werden nur angenommen
4.1.1 Pakete bis
zu einem Höchstwert von DM 1.000,00.
4.1.2
Reisegepäck-Packstücke bis zu einem Höchstwert von DM 2.000,00.
4.1.3 Sendungen, die den unter Preise
beschriebenen Gewichten und/ oder Abmessungen entsprechen.
4.1.4 Sendungen, die sich nach ihrer
Beschaffenheit für den Versand mit den jeweils in Betracht kommenden
Beförderungsmitteln eignen.
4.2 Die Sendungen müssen entsprechend ihrem
Gewicht, ihrer Form und der Natur ihres Inhalts sowie der Art und Dauer
ihrer Beförderung geschützt und verpackt sein.
Einzelstücke können auch unverpackt versandt
werden, wenn und soweit sie sich zur Beförderung ohne Verpackung durch
übliche und erforderliche Beförderungsmittel eignen. Bei unverpackten
Einzelstücken ist eine Haftung für Beschädigungen durch H.
ausgeschlossen.
4.3 Nicht zur
Beförderung angenommen werden Sendungen,
4.3.1 deren Beförderung gegen gesetzliche
Vorschriften und/oder behördliche Anforderungen verstoßen würden.
4.3.2 von außergewöhnlichem und/oder nicht
nur schwer schätzbarem Wert wie Kunstwerke, Münzen, Banknoten,
Briefmarken, übertragbare Handelspapiere, Edelmetalle, Edelsteine,
Industriediamanten sowie sterbliche Überreste.
4.3.3 deren Beförderung und/oder Lagerung
nationalen Gefahrgutvorschriften unterliegt.
4.3.4 mit
verderblichen und/oder schadensgeneigten Gütern, die vor Hitze- und/oder
Kälteeinwirkung besonders zu schützen sind.
4.3.5 bei denen die von dem Auftraggeber zur
Abholung durch den Kundenbetreuer bezeichnete Stelle und/oder der Ort
der Zustellung ungeeignet und/oder nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten erreichbar ist und/oder für deren Einlieferung und/oder
Zustellung besondere Anwendungen und/oder Sicherheitsmaßnahmen
erforderlich sind.
…
7. Rückgaberecht
H. steht es frei, nicht bedingungsgerechte
(Abschnitt 4) Sendungen jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Im
Falle der Rückgabe bleibt der Auftraggeber zur Zahlung des
Beförderungspreises so verpflichtet, als handele es sich um eine
bedingungsgerechte Sendung; etwa bereits geleistete Zahlungen werden
nicht zurückerstattet.
8. Haftung
Soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften
ausdrücklich etwas anderes vorsehen, gilt folgendes:
8.1.1 Eine Haftung der H. für Schäden, die
dem Auftraggeber durch den Verlust oder die Beschädigung nicht
bedingungsgerechter Sendungen entstehen, ist ausgeschlossen. Im übrigen
haftet H. dem Auftraggeber bei schuldhaftem Verlust oder Beschädigung
bedingungsgerechter Sendungen unter Ausschluß jeglicher Haftung für
Folgeschäden bis zu einem Höchstbetrag von DM 1.000,00 pro Paket bzw. DM
2.000,00 pro Reisegepäck-Packstück.
8.1.2 Eine Haftung für Beschädigungen an
unverpackten Einzelstücken wird durch H. ausgeschlossen.
8.2 Die Beförderungszeiten (Abschnitt 2,
Abs. 3) sind Systemregellaufzeiten. H. führt keine Terminverkehre durch.
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Auslieferung einer Sendung ist in
jedem Fall ausgeschlossen.
8.3 Unberührt bleibt die Haftung der H. für
grobes Verschulden unter Einschluss groben Verschuldens ihrer
Mitarbeiter und/ oder Erfüllungsgehilfen.
…"
Ein Mitarbeiter
der Beklagten holte das Paket am 7. Dezember 2000 bei dem Kläger ab. Das
Paket geriet bei der Beklagten in Verlust. Daraufhin zahlte die Beklagte
unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Kläger
einen Betrag von 1.000 DM.
Der Kläger hat behauptet, in dem Paket
hätten sich Schmuckstücke im Gesamtwert von 9.316,76 € (= 18.222 DM)
befunden.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung
in Höhe von 8.805,47 € (= 17.222 DM) nebst Zinsen verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Klage auf die
Berufung der Beklagten abgewiesen.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, begehrt der Kläger
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem
Kläger stehe ein über den gezahlten Betrag von 1.000 DM hinausgehender
Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte nicht zu. Dazu hat es
ausgeführt:
Der auf
die Beförderung gerichtete Vertrag sei auf den Transport eines Pakets
mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen. Das habe
zur Folge, dass die Regelung über die Haftungshöhe in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht als Haftungsbeschränkung i.S.
der §§ 435, 449 HGB anzusehen und deshalb wirksam sei.
Zwischen den Parteien sei ein Frachtvertrag
konkludent dadurch zustande gekommen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten
das Paket am 7. Dezember 2000 beim Kläger auf dessen über das Internet
erteilten Auftrag hin abgeholt habe. In den zwischen den Parteien
geschlossenen Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB seien die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG, das auf
den damaligen Vertrag anzuwenden sei, einbezogen worden. Grundsätzlich
hindere die Klausel in Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten, nach der Pakete mit einem höheren Wert als 1.000 DM nicht
angenommen würden, den Vertragsschluss nicht.
Der vertraglichen Regelung über die
"bedingungsgerechten Sendungen" stehe auch § 435 HGB nicht entgegen,
weil es sich bei der Nr. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten nicht um eine Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Norm handele.
Deshalb stelle die Klausel auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar,
die zum Nachteil des Verbrauchers von der Regelung des § 435 HGB
abweiche, so dass sie auch nicht gemäß § 449 Abs. 1 HGB unwirksam sei.
Mit dem
Landgericht sei die unbeschränkte Haftung gemäß § 435 HGB grundsätzlich
zu bejahen, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht gerecht
geworden sei und mangels Schnittstellenkontrollen beim Ein- und Ausgang
eines jeden Umschlagplatzes auch nicht gerecht werden könne. Komme der
Frachtführer, wie hier die Beklagte, ihrer prozessualen
Mitwirkungspflicht nicht nach, rechtfertige dies jedenfalls dann den
Schluss auf ein grob fahrlässiges Organisationsverschulden, wenn
sich aus dem Vorbringen des Frachtführers nicht ergebe, ob und welche
Sorgfalt er im Einzelnen in dem Betriebsbereich, in dem der Verlust
eingetreten sei, zum Schutz des Gutes aufgewandt habe. Diese sogenannte
sekundäre Darlegungslast komme nicht allein dann zum Tragen, wenn der
Geschädigte plausible Gründe für ein grobes Verschulden vortrage,
sondern auch wenn der Schadensfall wie hier im Dunkeln liege, weil er
sich völlig im Verantwortungsbereich des Frachtführers abgespielt habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts
führe die Tatbestandsverwirklichung des § 435 HGB jedoch nicht zur
Unbeachtlichkeit der Klausel über bedingungsgerechte Sendungen. Denn
dabei sei zu beachten, dass der Frachtvertrag von vornherein auf die
Beförderung eines Pakets mit einem Höchstwert von 1.000 DM ausgerichtet
gewesen sei. In dieser Höhe hafte die Beklagte für jedes Verschulden,
also auch für einfache Fahrlässigkeit in voller Höhe. Damit schaffe sie
für die Pakete, die sie überhaupt nur befördern wolle und über die sie
nur eine invitatio ad offerendum unterbreite, eine über das gesetzliche
Leitbild hinausgehende Haftungsordnung. Sie biete für diese Pakete
gleichsam einen "Vollkaskoschutz" an und werde damit dem Normzweck des §
449 HGB hinsichtlich der bedingungsgerechten Sendungen in vollem Umfange
gerecht.
II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie
führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
1. Das
Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass zwischen den
Parteien ein Frachtvertrag konkludent dadurch zustande gekommen ist,
dass ein Mitarbeiter der Beklagten das Paket am 7. Dezember 2000 beim
Kläger abgeholt hat.
a) Diese
Feststellung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit der Regelung in
Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die, wie das
Berufungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, in den
Vertrag einbezogen worden sind. Entgegen der Auffassung der Revision hat
die Beklagte dem Kläger dadurch die Möglichkeit verschafft, in
zumutbarer Weise von dem Inhalt ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Kenntnis zu nehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG), dass diese durch Anklicken
des unterstrichenen Wortes "AGB's" auf der Bestellseite
aufgerufen und ausgedruckt werden konnten. Zutreffend hat das
Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und
deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet
üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die
sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne
weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung
i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher,
wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über
einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und
ausgedruckt werden können (vgl. OLG Hamburg WM 2003, 581, 583; OLG Hamm
ZIP 2001, 291, 292; Münch-Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 305 Rdn. 65;
jurisPK-BGB/Lapp, 2. Aufl., § 305 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 65.
Aufl., § 305 Rdn. 38; Ernst VuR 1997, 259, 261; Waldenberger BB 1996,
2365, 2368 f.).
Nach Nr. 3.1 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten kommt das Vertragsverhältnis zwischen
ihr und dem Auftraggeber mit der Einlieferung der Sendung nach Maßgabe
der folgenden Absätze zustande. Nach Nr. 3.2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen erfolgt die Einlieferung der Sendung dadurch, dass
sie von dem von der Beklagten Beauftragten zur Beförderung angenommen
wird.
b) Der Annahme
eines Vertragsschlusses steht, wovon auch das Berufungsgericht mit Recht
ausgegangen ist, weder die Regelung in Nr. 3.3 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, dass die Beklagte nur solche Sendungen annimmt,
die ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen, entgegen noch
die Bestimmung der Nr. 4.1.1, dass zur Beförderung nur Pakete bis zu
einem Höchstwert von 1.000 DM angenommen werden (zur Auslegung
vergleichbarer Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Deutschen Post vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 17 ff., zur
Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Bestimmungen bringen lediglich
zum Ausdruck, dass die Beklagte sich vorbehält, die Annahme einer "nicht
bedingungsgerechten" Sendung und einen auf deren Beförderung gerichteten
Vertragsschluss abzulehnen. Daraus kann aber nicht hergeleitet werden,
dass ein Vertrag auch dann nicht zustande kommen soll, wenn die Beklagte
- aus Unkenntnis oder aus anderen Gründen - eine Sendung zur Beförderung
annimmt, obwohl diese nicht ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entspricht. Für die Annahme eines Vertragsschlusses in einem solchen
Fall spricht auch die Regelung des "Rückgaberechts" in Nr. 7 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach dieser Bestimmung steht es der
Beklagten frei, nicht bedingungsgerechte Sendungen i.S. der Nr. 4
jederzeit an den Auftraggeber zurückzugeben. Diese Regelung wäre
überflüssig, wenn über (unerkannt) nicht bedingungsgerechte Sendungen
ein Vertrag schon nicht zustande käme.
c) Der
Frachtvertrag ist somit durch Abholung des Pakets durch einen
Mitarbeiter der Beklagten bei dem Kläger geschlossen worden. Er ist nach
den insoweit übereinstimmenden konkludenten Erklärungen der
Vertragsparteien bei der Abholung auf die Beförderung des abgeholten
Pakets gerichtet. Für die Bestimmung des Vertragsgegenstands kommt es
dagegen nicht darauf an, welche Vorstellungen die Parteien über
den Inhalt dieses Pakets hatten und ob die Sendung den Höchstwert von
1.000 DM nach Nr. 4.1.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beklagten überschritt.
2. Ohne Rechtsverstoß hat das
Berufungsgericht die Voraussetzungen einer unbeschränkten vertraglichen
Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB bejaht.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend - und
von den Parteien unbeanstandet - davon ausgegangen, dass sich die
Haftung der Beklagten nach den Bestimmungen über die Haftung des
Frachtführers gemäß den §§ 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher
Einbeziehung - ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen beurteilt.
b) Nach den nicht beanstandeten
Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte keine
Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf leichtfertigen
Verhaltens i.S. des § 435 HGB (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v.
17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR
276/02, TranspR 2005, 208, 209).
3. Das
Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz über
den geleisteten Betrag von 1.000 DM hinaus mit der Begründung verneint,
die Regelung über die Haftungshöhe in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Beklagten sei wirksam, weil sie nicht als
Haftungsbeschränkung i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen sei. Dies ist
dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die
Haftung der Beklagten sei im vorliegenden Fall gemäß Nr. 8.1.1 i.V. mit
Nr. 4.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Höchstwert von
1.000 DM beschränkt, weil nur Sendungen bis zu diesem Wert
bedingungsgerecht seien. Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann,
wie die Revision zu Recht rügt, schon deshalb nicht gefolgt werden, weil
nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts von
einem groben Verschulden der Beklagten auszugehen ist und diese daher
gemäß Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet.
a) Nach Nr. 8.3 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bleibt die Haftung der Beklagten für grobes
Verschulden "unberührt". Diese Klausel ist nach dem Zusammenhang der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß dem Grundsatz, dass Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Zweifel kundenfreundlich auszulegen sind (vgl.
BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, Tz 25), dahin zu verstehen, dass
die in den vorstehenden Bedingungen geregelten Haftungsausschlüsse und
Haftungsbegrenzungen bei grobem Verschulden der Beklagten nicht gelten
sollen. Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die Regelung
über die Haftungshöhe in Nr. 8.1.1 deshalb nicht als
Haftungsbeschränkung i.S. der §§ 435, 449 HGB anzusehen ist, weil der
Vertrag, wie das Berufungsgericht gemeint hat, auf den Transport eines
Pakets mit einem Wert von maximal 1.000 DM gerichtet gewesen sei, kommt
es daher nicht an.
b)
Befördert die Beklagte eine "nicht bedingungsgerechte" Sendung aufgrund
eines wirksam zustande gekommenen Beförderungsvertrags unter
Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, richtet sich ihre
Haftung nicht nur nach Nr. 8.1.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
sondern, was das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt hat,
auch nach deren Nr. 8.3. Diese Auslegung widerspricht nicht den vom
Berufungsgericht erörterten Interessen von Versender und Absender.
Insbesondere wird ein Frachtführer, der nach seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen an sich nur Güter mit einem geringeren Wert
befördern will, dadurch nicht gezwungen, Sicherungen in seiner
Betriebsorganisation vorzusehen, die für den Transport wesentlich
wertvollerer Güter ausgerichtet sind, weil ein Versender risikolos
diesen Transportweg wählen und Güter von hohem Wert zur Beförderung an
den Frachtführer übergeben könnte. Die Haftung nach Maßgabe von Nr. 8.3
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen trifft die Beklagte nur bei
grobem Verschulden. Nur insoweit trägt sie demnach auch das Risiko eines
Verlusts von Gütern, bei denen sie ansonsten ihre Haftung nach Nr. 8.1.1
ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ausgeschlossen
hat. Es werden von ihr insoweit auch keine Sicherungsmaßnahmen verlangt,
die bei Leistungen, die auf die Beförderung von Paketen mit einem
Höchstwert von 1.000 DM gerichtet sind, zur Erfüllung des Vertragszwecks
nicht erbracht werden müssen. Um ihren vertraglichen Pflichten zu
genügen, muss die Beklagte lediglich solche Schutzvorkehrungen treffen,
die nach der Art und dem Wert der von ihr nach Maßgabe ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen beförderten Güter geboten sind. Übergibt ein
Versender der Beklagten andere als "bedingungsgerechte" Sendungen im
Sinne ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ohne die Beklagte darauf
hinzuweisen, kann das Unterlassen, insbesondere der Angabe eines höheren
Werts, außerdem zu einer Verringerung der Schadensersatzpflicht der
Beklagten unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens des
Versenders führen (vgl. BGHZ 149, 337, 352 ff.).
III. Auf
die Revision des Klägers ist danach das Berufungsurteil aufzuheben und
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei seiner
erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, in
welchem Maße sich der Kläger einen mitwirkenden Schadensbeitrag
zurechnen lassen muss. Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich ein
mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders daraus ergeben, dass
er eine Wertangabe oder einen Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich
hohen Schadens unterlassen hat (BGHZ 149, 337, 353 ff.; BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 85/04, TranspR 2006, 166, 168 f. m.w.N.).
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom
26.04.2002, Az. 10 O 187/01
OLG Düsseldorf,
Entscheidung vom 05.02.2003, Az. 18 U 129/02