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Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil vom
13.06.2006
Az. 6 U 121/05
Entscheidungsgründe
I. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand
des angefochtenen Urteils (Bl. 131 bis 135 d.A.) Bezug genommen (540 I Nr. 1
ZPO). Das Landgericht hat den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung durch Urteil vom 5.10.2005 zurückgewiesen. Begründend
hat es im wesentlichen ausgeführt, die Verfügungsklägerin habe keinen
Verfügungsanspruch. Die Mitbewerberstellung der Verfügungsklägerin ebenso
unterstellt wie einen Verstoß gegen § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I
BGB-InfoVO fehle es jedenfalls an einem dadurch verursachten relevanten
Wettbewerbsvorsprung. Die Präsentation der Verfügungsklägerin bei eBay sei zwar
möglicherweise eine unlautere Wettbewerbshandlung i.S.v. § 3 UWG, die jedoch den
konkreten Umständen nach nicht geeignet wäre, den Wettbewerb zum Nachteil der
Mitbewerber nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
Die Mitbewerberstellung scheitere nicht daran, daß die Verfügungsklägerin nicht
selbst bei eBay anbiete. Dahinstehen könne, ob die Verfügungsklägerin
hinreichend glaubhaft gemacht habe, daß sie mit Sanitärartikeln handele.
Dahinstehen könne auch, ob die von der Rechtsprechung für selbst betriebene und
gleichsam eigenverantwortlich „frei eingerichtete„ Homepages bzw.
Internetportale entwickelten Maßstäbe für die Erfüllung der Anforderungen aus §
6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO bei einer Präsentation auf
der „fremden„ Plattform eBay unverändert übertragbar seien.
Ein im Sinne von § 3 UWG relevanter Wettbewerbsverstoß könne jedenfalls deshalb
nicht angenommen werden, weil die Mitbewerber auf der bekanntlich überaus
marktrelevanten Plattform eBay typischerweise gegen die Informationspflicht
verstießen, wenn in der Präsentation der Verfügungsbeklagten ein Verstoß zu
sehen sei. Dabei könne dahinstehen, ob es technisch möglich sei, eine nach dem
Verständnis der Verfügungsklägerin „ordnungsgemäße„ Präsentation bei eBay
einzurichten. Jedenfalls bedürfte es wegen der eBay-Vorgaben eines
besonderen Aufwandes.
Gegen diese ihr am 10.10.2005 zugestellte Entscheidung wendet sich die
Verfügungsklägerin mit der am 9.11.2005 eingelegten und auch an diesem Tage
begründeten Berufung. Sie hält für ausreichend glaubhaft gemacht, daß sie auch
mit Sanitärartikeln handelt und mithin Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten
ist. Sie behauptet, es sei auf dem Internetportal eBay ohne weiteres und auch
ohne etwaige Komplikationen möglich, eine ordnungsgemäße Präsentation
einzurichten. Insbesondere sei es nicht nur notwendig, sondern auch ohne
weiteres möglich, im Angebot noch auf der Angebotsseite selbst eine korrekte
Widerrufsbelehrung aufzunehmen. Regelwidriges Verhalten der verschiedenen
Anbieter auf dem Internetportal eBay sei auch nicht der Normalfall oder
Regelfall. Regelwidrigkeiten seien trotz der nicht geringen Anzahl immer noch
der Ausnahmefall. Zudem sei ein erheblicher Wettbewerbsverstoß nach § 3 UWG
nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die meisten eBay-Anbieter derartig
regelwidrige Angebote einstellen würden und sich somit ein solches regelwidriges
Verhalten
als Normalfall darstelle.
Die Verfügungsklägerin meint, auch das Angebot der Verfügungsbeklagten vom
23.10.2005 mit der Artikelnummer … sei wettbewerbswidrig.
Die Verfügungsklägerin hat zunächst beantragt, unter Abänderung des am 5.10.2005
verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus zu erkennen:
I. Der Verfügungsbeklagten wird
aufgegeben, anders als in ihrem Verkaufsangebot vom 15.8.2005 auf der
Handelsplattform eBay mit der Adresse www.ebay.de unter der Artikelnummer … oder
im Verkaufsangebot vom 23.10.2005 mit der Artikelnummer … geschehen, es im
geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher auf der Internet- Handelsplattform
eBay zu unterlassen, Waren aus dem Sortiment Sanitärartikel anzubieten,
1.) wenn nicht über die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen
Informationen (nämlich den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen, die
ladungsfähige Anschrift, die Adresse der elektronischen Post und eine weitere
Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren
Kommunikation) leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar,
über die Angaben zum vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen und zur
ladungsfähigen Anschrift in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel
entsprechenden Weise auch klar und verständlich informiert wird,
2) wenn nicht über die nach § 312 c BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoVO erforderlichen
Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder
Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und
die Rechtsfolgen) in einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel entsprechenden
Weise klar und verständlich informiert wird, und nicht lediglich so, daß diese
Angaben bei einer Bildschirmauflösung von 768 x
1024 Bildpunkten entweder erst nach Scrollen durch sieben Bildschirmseiten auf
der achten Bildschirmseite durch Anklicken eines Links mit der Bezeichnung
„Impressum„ bzw. „Widerruf„, woraufhin man auf eine Shop-Seite gelangt, auf der
man einen weiteren Link mit der Bezeichnung „Impressum„ bzw. Widerruf klicken
muß, oder so, daß diese Angaben lediglich durch das Anklicken des Links zu ihren
Shop- Seiten, auf denen man einen weiteren Link mit der Bezeichnung „Impressum„
bzw. Widerruf anklicken muß, erreichbar sind.
II. Der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung
eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und wenn dies nicht beigetrieben werden
kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
anzudrohen.
Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die
Verfügungsklägerin den Antrag zu I. hinsichtlich des letzten Absatzes
zurückgenommen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Wegen der
Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung ist
teilweise begründet, im übrigen unbegründet.
Der Verfügungsklägerin steht ein
Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte im tenorierten Umfang aus §§
8 I, III Nr. 1; 3; 4 Nr. 11; 2 I Nr. 3 UWG i.V.m. § 6 TDG bzw. § 312 c I 1 BGB
i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO zu.
1. Die Verfügungsklägerin ist
Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten i.S.d. § 2 I Nr. 3 UWG und mithin
klagebefugt nach § 8 III Nr. 1 UWG. Die Verfügungsklägerin hat mit der Vorlage
von Ausdrucken ihres Internetauftrittes und der eidesstattlichen Versicherung
ihres Geschäftsführers vom 26.9.2005 und jedenfalls nach der anwaltlichen
Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat am 9.5.2006, wonach sie in ihrem Markt in großem Umfang Sanitärartikel,
Armaturen, Waschbecken etc. verkauft, hinreichend glaubhaft gemacht, daß sie
auch Sanitärartikel verkauft. Sie steht damit in einem konkreten
Wettbewerbsverhältnis zur Verfügungsbeklagten, die per Internet ihre Waren in
ganz Deutschland vertreibt.
2. Der Verfügungsklägerin steht ein
Verfügungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 6 TDG, 312 c I 1 BGB i.V.m.
§ 1 I Nr. 10 BGB-InfoVO zu. Die Verfügungsbeklagte hat unlauter i.S.d. § 3 UWG
gehandelt, weil sie ihren Informationspflichten aus § 6 TDG bzw. § 312 c I 1
i.V.m. § 1 I BGB-InfoVO zuwider gehandelt hat und es sich hierbei um
Bestimmungen handelt, die im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten
regeln (§ 4 Nr. 11 UWG).
a) § 6 TDG und § 312 c I 1 BGB sowie §
1 I BGB-InfoVO sind dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Das gilt für die nach § 312 I 1 BGB und § 1 I
BGB-InfoVO vorgeschriebene Belehrung über das Widerrufsrecht der Verbraucher zu
deren Schutz (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., Rn. 11.170
zu § 4 UWG m.w.N.). Das gilt hier auch für die Vorschriften zur Angabe von Name,
Firma, Anschrift etc. nach § 6 TDG und § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I Nr. 1
BGBInfoVO, da diese zum Schutz der Verbraucher sicherstellen sollen, daß die
Verbraucher wissen, mit wem sie den Vertrag schließen, wem gegenüber sie ihre
Rechte, z.B. das Widerrufsrecht
geltend machen können und auf welchem Wege (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, a.a.O.,
Rn. 11.158 zu § 4 UWG).
b) Die Verfügungsbeklagte hat § 6 TDG
zuwider gehandelt, indem sie Namen und Anschrift, unter der sie niedergelassen
ist und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und
unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglicht, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post nicht leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar gehalten hat (§ 6 S. 1 Nr. 1 und 2 TDG).
Bei dem streitgegenständlichen Internetauftritt der Verfügungsbeklagten handelt
es sich um § 6 TDG unterliegende Teledienste i.S.d. § 2 I, II TDG. Das ist nicht
im Streit.
Die über die Links „Widerruf„ und
„Impressum„ zu erreichenden Angaben über die Verfügungsbeklagte und die Angaben
zur Ermöglichung einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme waren nicht
leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG und unmittelbar erreichbar, weil die
Links wiederum erst über Scrollen auf der achten Bildschirmseite aufzufinden
waren. Leicht erkennbar im Sinne von § 6 I TDG sind Informationen, wenn die
Möglichkeit einer einfachen und effektiven optischen Wahrnehmung im Sinne einer
Zugangsmöglichkeit ohne wesentliche Zwischenschritte gegeben ist (OLG München
NJW-RR 2004, 914). Das ist nicht mehr der Fall, wenn dem Verbraucher zugemutet
wird, über mehrere, hier sämtliche acht Bildschirmseiten zu scrollen und gezielt
zu suchen. Zudem sind die Links auch nicht lediglich ganz am Ende des Angebotes
untergebracht, wie man als Verbraucher noch vermuten könnte, so daß man sofort
an das Ende des Angebots geht und dort sucht. Nach den Links folgt vielmehr
nochmals die Abbildung einer Badewanne.
Hinzu kommt, daß die weiteren Angaben lediglich über einen Link auf die
Geschäftsseite der Verfügungsbeklagten zu erreichen waren. Dort waren dann über
weitere sofort sichtbare Links „Widerruf„ und „Impressum„ die erforderlichen
Angaben abzurufen. Wer den ersten Link betätigt hat und mithin diese Angaben
abrufen wollte, konnte sie dann sofort lediglich über ein zweites Anklicken
erhalten. Informationen, die im Internet über einen doppelten Link zugänglich
sind, können zwar dem Transparenzgebot des § 6 S. 1 BGB genügen (OLG München
NJW-RR 2004, 914). Das gilt jedoch nicht hier, wo zuvor umfangreich gescrollt
und nach den Links gesucht werden muß.
c) Die Verfügungsbeklagte hat auch §
312 c BGB i.V.m. § 1 I 1 Nr. 10 BGB-InfoVO zuwider gehandelt, indem sie nicht in
einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechende Weise klar und
verständlich über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen,
gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
oder der Rückgabe informiert hat.
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge sind anwendbar, weil das beanstandete
Angebot die Lieferung von Waren beinhaltet und sich zumindest auch an den
Endverbraucher richtet und einen Vertragsabschluß unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
– hier Telediensten - anbahnen (§ 312 b I, II BGB). Dem Verbraucher steht bei
einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Anstelle des
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren
ein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt werden. Darüber ist der Verbraucher
gemäß § 312 c I 1 BGB i.V.m. § 1 I 1 Nr. 10 BGB-InfoVO klar und verständlich vor
Abgabe
von Vertragserklärungen zu informieren. Die beanstandete Widerrufsbelehrung der
Verfügungsbeklagten genügt dem Transparenzgebot gemäß § 312 c I 1 BGB nicht. Der
Unternehmer muß den Verbraucher insoweit klar und verständlich die nach § 1
BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung stellen. Dazu sind nicht
nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu
erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden
der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen. Die Anforderungen
dieses Transparenzgebotes gehen nicht über das in § 6 S. 1 TDG enthaltene
Transparenzgebot hinaus. Nach den zu § 6 I TDG gemachten Ausführungen, die hier
entsprechend gelten, ist dies aber nicht der Fall, wenn die Informationen über
das Widerrufsrecht erst nach dem Scrollen über sieben Bildschirmseiten bis zur
achten Seite und zweimaligem Klicken auf einen entsprechenden Link zur Verfügung
gestellt werden.
d) Dem Anspruch steht nicht entgegen,
daß nach Behauptung der Verfügungsbeklagten die weitaus meisten eBay-Anbieter
ebenso wettbewerbswidrig handeln, so daß sie sich einen erheblichen
Wettbewerbsvorsprung nicht verschafft habe. Maßstab dafür, ob sich aus einer
Verletzung des Wettbewerbsrechts ein erheblicher Wettbewerbsvorsprung des
Verletzers gegenüber rechtstreuen Mitbewerbern ergibt, ist der Rechtstreue.
Zudem hat die Verfügungsbeklagte nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft
gemacht, daß sich die eBay-Nutzer typischerweise in der inkriminierten Weise
wettbewerbswidrig verhielten. Dagegen sprechen die von der Verfügungsklägerin
vorgelegten Angebote, bei denen die entsprechenden Belehrungen/Hinweise zwar
nicht auf der ersten (Bildschirm)Seite der Angebotsseite befinden, aber
vollständig auf der Angebotsseite selbst. Schließlich ist der relevante Markt
nicht allein die Plattform eBay, so daß auch die Rechtstreuen außerhalb der
eBay-
Plattform zu berücksichtigen sind.
e) Die Dringlichkeit wird vermutet (§ 12 II UWG). Diese Vermutung ist nicht
widerlegt worden.
3. Allerdings konnte die einstweilige
Verfügung nicht in vollem Umfang wie beantragt erlassen werden. Der Senat hat
deshalb das Unterlassungsgebot gegenüber dem Antrag sprachlich neu gefaßt (§ 938
I ZPO). Der Antrag war zu weitgehend und insoweit nicht hinreichend bestimmt,
als darin weitgehend der Gesetzestext der §§ 6 I TDG, 312 I 1 BGB wiederholt
worden ist. Nach der Formulierung des Antrages sollte nicht nur die konkrete
Begehungsform untersagt werden, sondern allgemein der Verfügungsbeklagten
untersagt werden, Angebote auf der Handelsplattform Ebay zu unterlassen, wenn
sie nicht die nach § 6 TDG und § 312 c BGB erforderlichen Informationen in der
gesetzlich vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Insoweit wäre dem
Vollstreckungsorgan in der Zwangsvollstreckung überlassen, welche Art der
Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen untersagt wäre. Derartige
gesetzeswiederholende Anträge sind mangels Bestimmtheit unzulässig. Im übrigen
war daher die Berufung zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Der Senat hat die Kosten unter
Berücksichtigung der Abweichung der erlassenen von der beantragten einstweiligen
Verfügung und unter Berücksichtigung des von der Verfügungsklägerin im
Berufungsverfahren fallengelassenen Teil des Antrages die Kosten des
Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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