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Fehlendes /
Falsches Impressum - Berechnung Streitwert
OLG Frankfurt a.M.
Beschluss vom 17.08.2006
Az. 6 W 117/06
Gründe
Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse
der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Verfügung erscheint mit einem
Streitwert von 5.000,- € ausreichend bemessen.
Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.6.2006 bereits zutreffend
ausgeführt hat, sind die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen
einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten,
schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der
Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. An der Erfüllung dieser
gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein
erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die
Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des einzelnen
Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach §
8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen
Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt. Das Fehlen der
Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet,
die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich
gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem
Wettbewerbsverstoß zieht der Verletzer erst dann einen geschäftlichen Vorteil,
wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages insbesondere wegen der fehlenden
Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung
seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten wird. Dies wirkt sich auf die
konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber aber allenfalls in wenigen
Einzelfällen in der Weise aus, dass der Verbraucher, der auf diese Weise von der
Ausübung eines Widerrufsrechts abgehalten wird, ansonsten – d.h. bei infolge
ordnungsgemäßer Belehrung erfolgtem Widerruf – erneut als Kaufinteressent für
gleichartige Konkurrenzangebot zur Verfügung gestanden hätte.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sach- und Streitstand beide
Parteien kleine Unternehmen ohne besondere Bedeutung auf dem Markt für
Bekleidungsstücke betreiben, die abgesehen von der gemeinsamen Zugehörigkeit zu
dieser Branche keine erkennbaren unmittelbaren Berührungspunkte im Wettbewerb
haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann daher nicht davon
ausgegangen
werden, dass die Antragstellerin bei Fortsetzung des beanstandeten
Wettbewerbsverstoßes des Antragsgegners in ihren geschäftlichen Aktivitäten in
nennenswerter Weise beeinträchtigt worden wäre. Dies rechtfertigt die
Herabsetzung des Streitwerts auf den vom Senat festgesetzten Betrag.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68
III GKG.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung
der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.
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