OLG Frankfurt
Urteil vom 14.12.2006
Az. 6 U 129/06
Gründe
I.
Die Antragstellerin betreibt u.a. einen Internet-Versandhandel mit
Bekleidungsgegenständen, mit dem sie nach ihrer eigenen Darstellung
im Jahre 2006 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
am 14.12.2006 einen Umsatz von mindestens 150.000,- € erzielt hat.
Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres
Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung
gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen
unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. Sie
hat seitdem etwa 200 Abmahnungen ausgesprochen; in etwa 80 dieser
Fälle hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Im
Zuge dieser Abmahnaktion nimmt sie im vorliegenden Verfahren auch
die Antragsgegnerin wegen verschiedener Verstöße gegen die
Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht auf Unterlassung in
Anspruch.
Mit Urteil vom 21.7.2006 hat das Landgericht die am 8.5.2006
erlassene Beschlussverfügung bestätigt. Hiergegen wendet sich die
Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie wirft der Antragstellerin
insbesondere rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 8 IV UWG) vor.
Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II
i.V.m. 313 a I, 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das
Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen der
Antragstellerin die mit dem Eilantrag geltend gemachten
Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. §§
312 c BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu, da die beanstandete
Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher
Hinsicht nicht gerecht wird und die Antragsgegnerin durch die
Verwendung dieser Widerrufsbelehrung zugleich einen
Wettbewerbsverstoß begeht, zu dessen Verfolgung die Antragstellerin
als Mitbewerberin befugt ist; für eine missbräuchliche Ausnutzung
dieser Befugnis (§ 8 IV UWG) bestehen nach dem Sach- und Streitstand
des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls keine ausreichenden
Anhaltspunkte.
1.
Wie das Landgericht mit ausführlicher Begründung überzeugend
ausgeführt hat, wird die von der Antragsgegnerin erteilte
Widerrufsbelehrung unter allen drei beanstandeten Gesichtspunkten
den Anforderungen der §§ 312 c I BGB i.V.m. 1 I Nr. 10 BGB-InfoV
nicht gerecht.
• Antrag zu a) (Verlinkung)
Die nach dem Gesetz erforderliche Widerrufsbelehrung ist in dem
beanstandeten Internetauftritt (Anlage EV 2 zur Antragsschrift) mit
der dort vorgenommenen Verlinkung nicht hinreichend klar und
verständlich (§ 312 c I, 1 BGB) erteilt worden.
Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden
Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der
Widerrufsbelehrung eine „Zwangsführung“ des Nutzers in dem Sinne
erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann,
ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung
konfrontiert worden ist (ablehnend – allerdings für den Fall der
Anbieterkennzeichnung – BGH WRP 06,1507 - Anbieterkennzeichnung im
Internet). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die
vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung
dieses Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine
Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat
Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 – 6 U
3/06). Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein
Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage
ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen.
Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer
darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht
zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine
Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen über ein
Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( „sprechender Link“).
Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den
vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da sie
keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält.
• Antrag zu b) (Einbettung in AGB)
Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung ist –
unabhängig von der unzureichenden Linkkennzeichnung – auch deswegen
zu beanstanden, weil sie auf Grund ihrer unauffälligen Einbettung in
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie sich aus in Anlage EV
2 ergibt, den Anforderungen an die vom Gesetz verlangte
„hervorgehobene und deutlich gestalteten Form“ (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V)
nicht gerecht wird; insoweit kann in vollem Umfang auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden.
• Antrag zu c) (Ausschluss für Unterwäsche)
Mit Recht hat das Landgericht weiter in der von der Antragsgegnerin
verwendeten Formulierung der Widerrufsbelehrung einen – mit dem
Gesetz unvereinbaren - Ausschluss des Widerrufsrechts für bestimmte
Waren gesehen. Der angegriffene Satz enthält für sich gesehen einen
generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für die genannten
Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst den Anforderungen
an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn
man – wie die Antragsgegnerin geltend macht - durch Auslegung im
Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen
kann, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren
versehene Unterwäsche gelten soll.
2.
Die dargestellten Zuwiderhandlungen gegen die Belehrungspflichten
nach § 312 c BGB stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar.
Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen
erfüllt die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1
UWG. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der
Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen
gesetzlich zustehende Widerrufsrecht informiert, sich in der
Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen
sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die
ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte -
Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss
eher fördern. Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht zieht der
Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil,
wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden
Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm
gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten wird. Dieser
Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender
Widerrufsbelehrungen als absatzfördernde Wettbewerbshandlung im
Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Denn zum einen hätte der
Verbraucher, der infolge dieses Verhaltens von einem Widerruf
absieht, ansonsten erneut als Kaufinteressent für gleichartige
Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden. Zum anderen ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 87, 180 - Ausschank
unter Eichstrich II; GRUR 02, 1093 – Kontostandsauskunft; GRUR 2000,
731 – Sicherungsschein) auch ein Verhalten des Unternehmers im
Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer
Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den
Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden
Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig
zu bejahen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG,
weil die gesetzlichen Vorschriften über die Informationspflichten
gegenüber dem Verbraucher wettbewerbsbezogen im Sinne dieser
Vorschrift sind. Auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist wegen der
Bedeutung dieser Informationspflichten für den Verbraucherschutz
überschritten.
3.
Die Antragstellerin ist gemäß § 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung
der gegen die Wettbewerbsverstöße gerichteten Unterlassungsansprüche
befugt, da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis
(§ 2 Nr. 3 UWG) besteht. Denn da beide Parteien Unterwäsche
vertreiben, gehört die Antragstellerin zum Kreis der Mitbewerber der
Antragsgegnerin, die durch den Wettbewerbsverstoß – wenn auch nur in
sehr geringem Umfang – betroffen werden.
4.
Weiter hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche
Ausnutzung der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation (§ 8 IV UWG)
durch die Antragstellerin verneint; insbesondere kann auch nach dem
Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht
mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die
Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient,
gegen die Antragsgegnerin – und die von der Antragstellerin in einer
Vielzahl weiterer Fälle in Anspruch genommenen Verletzer – Ansprüche
auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen.
Ansatzpunkt für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall
nicht sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht
Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine
nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen ist.
Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht unerheblichen
Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher schwacher
Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise nicht allein
deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von Mitbewerber zu
„ärgern“. Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf in Fällen
der vorliegenden Art daher nur bei einem kollusiven Zusammenwirken
zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei
welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten
Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt. Dann ist
allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres
auszugehen, da in diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine
ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb
verfolgt, sondern sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine
Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.
Die Gesellschafter der Antragstellerin und ihr
Prozessbevollmächtigter haben in der Senatsverhandlung
übereinstimmend erklärt, dass der Antragstellervertreter seine
Mandantin in keiner Weise von Kostenrisiken freigestellt hat,
sondern dass die Antragstellerin selbst finanziell für die
Konsequenzen einzustehen hat, die sich daraus ergeben, dass sie
infolge eines etwaigen Unterliegens bei Gericht keinen
Kostenerstattungsanspruch erhält oder sich dass sich ein solcher
Kostenerstattungsanspruch aus tatsächlichen Gründen nicht
realisieren lässt. Unter diesen Umständen ließe sich der Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs nur rechtfertigen, wenn der Senat unter
Berücksichtigung der Gesamtumstände mit ausreichender Gewissheit
davon ausgehen könnte, dass diese Darstellung der Gesellschafter der
Antragstellerin und ihres Prozessbevollmächtigten nicht den
Tatsachen entspricht und die Antragstellerin in Wahrheit doch nur
ein im Kosteninteresse des Antragstellervertreters vorgeschobenes
Unternehmen ist. Dies ist nicht der Fall.
Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein,
dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion gegen die Verletzung
von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit
Bekleidungsgegenständen entschlossen haben will. Es handelt sich –
wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt – um einen verbreiteten
Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Wenn daher ein –
auch wirtschaftlich unbedeutendes – Unternehmen, das die
gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur
Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne
weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht
zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der
Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der
damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu
betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der
diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick
auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im
Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige,
sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer
auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken
zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem im
oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom
Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten
Gegenstandswerte bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich
überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom
Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag
nicht völlig außerhalb des Rahmens, der bei durchschnittlichen
Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den
angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß
festgesetzt worden. Das Ausmaß der vom Senat vorgenommenen
Herabsetzung des Streitwerts (vgl. dazu Beschluss vom 18.8.2006 – 6
W 156/06: 5.000,- €) beruhte vielmehr auf den besonderen Umständen
der vorliegenden Fallkonstellation, die für den
Antragstellervertreter nicht unbedingt vorhersehbar waren.
Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite ergeben
sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr
unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die
zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten
Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum
nachvollziehbaren Verhältnis steht.
Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und
Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung
eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die – basierend
auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € -
Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein
die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu kommen die
Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden
gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die
Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren
Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf
einem Teil dieser Kosten – sei es, weil sie in Einzelfällen
unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren
sind – sitzen zu bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die
Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in
diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin
zum Zeitpunkt der Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen.
Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin
an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße – wie der
Senat bereits in dem erwähnten Streitwertfestsetzungsbeschluss vom
18.8.2006 (6 W 156/06) ausgeführt hat – äußerst gering. Selbst wenn
die Mitbewerber der Antragstellerin die Widerrufsbelehrung künftig
ordnungsgemäß erteilen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen
tragen müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies der
Antragstellerin etwa neue Kunden zuführen oder sonstige nennenswerte
Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte.
Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin
im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über
die sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt
habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin
auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle
Anbieter auf dem betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar
gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden
Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen
könnten; dieses Risiko sei der Antragstellerin die Sache aber wert
gewesen.
Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des
erkennenden Senats trotz der Zweifel, die sich aus den genannten
objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei
spielt auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen
Angaben, deren Richtigkeit auch mit den von der Antragsgegnerin im
Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht
unerhebliche Umsätze erzielt, so dass die daraus zu erwartenden
Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken. Darüber
hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der
Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt haben
kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das eingegangene
finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen Erläuterung
ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem Ausmaß vor Augen
geführt worden ist. Auf der anderen Seite könnte es auch nicht als
Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der
Antragstellervertreter das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt
deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende
Einnahmequelle verschaffen konnte. Dies ist im Hinblick auf die
Regelung des § 8 IV UWG so lange nicht zu beanstanden, wie die
Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs
allein von der Entscheidung des Mandanten abhängt.
Schließlich haben sowohl die Gesellschafter der Antragstellerin als
auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen
persönlichen Eindruck vermittelt, der es dem Senat schwer macht
anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem kollusiven
Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben.
Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich
auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der
Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt
erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken
nicht vollständig überblickt haben. Dies wird auch dadurch
bestätigt, dass die Antragstellerin nach ihren Ausführungen in der
Senatsverhandlung die Abmahnaktion inzwischen beendet hat.
5.
Bei den Unterlassungsaussprüchen zu a) und b) der Beschlussverfügung
vom 8.5.2006 hat der Senat im Rahmen von § 938 ZPO zur Klarstellung
die konkrete Verletzungsform in den Tenor einbezogen, da hierdurch
der Kern des Verbots verdeutlicht wird; eine sachliche
Teilzurückweisung des Eilbegehrens ist hiermit nicht verbunden.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
