Gründe
I.
Die Antragstellerin
wendet sich im vorliegenden Eilverfahren - soweit in die Beschwerdeinstanz
gelangt - gegen nach ihrer Auffassung nicht hinreichend klare und verständliche
Angaben zur Anbieteridentität und zum Widerrufsrecht im Internetauftritt der mit
ihr in Wettbewerb stehenden Antragsgegnerin bei eBay.
Das Landgericht hat
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in diesen beiden Punkten
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer - form- und
fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige
Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig
und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin stehen gegen die
Antragsgegnerin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG die
aus den Verbotsformeln ersichtlichen Unterlassungsansprüche zu, wobei deren
Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet wird.
1. Der Unternehmer
hat gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB dem Verbraucher klar und verständlich die
Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies gemäß Art. 240 EGBGB i.V.
mit § 1 Abs. 1 (hier: Nr. 1 und Nr. 10) BGB-InfoV bestimmt ist, so unter anderem
über seine Identität sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des
Widerrufs. Die genannten Vorschriften stellen verbraucherschützende
Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar (vgl. OLG Jena GRUR-RR
2006, 283 f.; Köhler in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl.,
§ 4 UWG Rdn. 11.156, 11.163). Besagten Informationspflichten genügt die
Antragsgegnerin in ihrem (nach Glaubhaftmachung) am 30. November 2006 abrufbaren
Angebot eines Kindergürtels (Anlagen 9 und 10) nicht.
2. In besagtem
Angebot gibt die Antragsgegnerin ihren Namen nicht mit "R... B...", sondern mit
"R. B..." an.
a) Dies verstößt
gegen die aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV folgende Pflicht zur Angabe der
Identität des Unternehmers. Der Unternehmer muss seinen Namen angeben (Palandt/Grüneberg,
BGB, 66. Aufl., § 1 BGB-InfoV Rdn. 2), welcher aus dem Familiennamen und dem
Vornamen besteht (Palandt/Heinrichs a.a.O., § 12 Rdn. 5). Ihren Vornamen "R..."
hat die Antragsgegnerin nicht angegeben.
b) Besagter
Verstoß ist entgegen dem Standpunkt des Landgerichts auch geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur
unerheblich i.S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen.
aa) Mit der
Formulierung "zum Nachteil" bringt § 3 UWG zum Ausdruck, dass die Lauterkeit im
Wettbewerb nicht um ihrer selbst willen geschützt wird, sondern nur insoweit,
als die Wettbewerbsmaßnahmen tatsächlich geeignet sind, zu einer
Beeinträchtigung geschützter Interessen der Marktteilnehmer zu führen. Die
Verfälschung des Wettbewerbs muss darüber hinaus "nicht unerheblich" sein. Damit
soll zum Ausdruck kommen, dass die Wettbewerbsmaßnahme von einem gewissen
Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten
Personenkreise sein muss. Die Verfolgung von Bagatellfällen, an deren Verfolgung
kein schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit besteht, soll ausgeschlossen
werden. Die Feststellung, ob ein Wettbewerbsverstoß geeignet ist, den Wettbewerb
nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus (vgl. OLG Koblenz GRUR-RR
2007, 23 f.). Bei der Prüfung, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung zu einer
nicht unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist
dementsprechend eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller vom
Schutzzweck der Norm erfassten Umstände vorzunehmen (vgl. Senat GRUR-RR 2005,
357, 358, m.w.N.). In diese sind neben der Art und Schwere des Verstoßes die zu
erwartenden Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie der Schutzzweck des
Wettbewerbsrechts einzubeziehen. Eine nicht nur unerhebliche Verfälschung kann
auch bei Verstößen mit nur geringen Auswirkungen auf den Marktteilnehmer im
Einzelfall vorliegen, wenn durch das Verhalten eine Vielzahl von
Marktteilnehmern betroffen ist oder eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr
besteht. Eine Eignung zur nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des
Wettbewerbs zum Nachteil der betroffenen Mitbewerber ist dann anzunehmen, wenn
ihre Marktchancen durch die unlautere Wettbewerbshandlung spürbar beeinträchtigt
sein können (OLG Koblenz a.a.O. S. 24 m.w.N.). Letzteres hängt auch von der
Größe eines erzielten Wettbewerbsvorsprungs ab (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG
a.F. - BGH GRUR 2001, 258, 259 - Immobilienpreisangaben, m.w.N.). Es reicht
nicht aus, dass der Verstoß lediglich geeignet ist, irgendeinen geringfügigen
Wettbewerbsvorsprung zu begründen (vgl. - zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. - BGH
GRUR 2001, 1166, 1169 - Fernflugpreise). Von Bedeutung sind vielmehr die
jeweiligen Marktverhältnisse, wie die Größe des Unternehmens und die Zahl der
Mitbewerber auf dem Markt sowie die Art, Schwere, Häufigkeit oder Dauer des
Wettbewerbsverstoßes. In Bezug auf die Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer
ist darauf abzustellen, ob ihre Informationsinteressen, ihre
Entscheidungsfreiheit und ihre sonstigen durch das Gesetz geschützten Interessen
spürbar beeinträchtigt sein können. Auch bezüglich der Verbraucher und sonstigen
Marktteilnehmer ist das Ausmaß der Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit
oder sonstigen Interessen maßgebend (OLG Koblenz a.a.O. m.w.N.).
bb) Nach Maßgabe
der vorstehenden Grundsätze ist der in Rede stehende Verstoß geeignet, den
Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i.S. des §
3 UWG zu beeinträchtigen. Im Streitfall hat die Nichtbeachtung der die
Namensangabe betreffenden Informationspflicht durchaus ein ernst zu nehmendes
Gewicht. Allein die Offenbarung der Identität in einer Weise, die keine
unnötigen Zweifel offen lässt, liefert dem Verbraucher bereits im
Vertragsanbahnungsstadium zuverlässige Kenntnis darüber, mit wem genau er es zu
tun hat und gegen wen er notfalls seine Klage würde richten können (vgl. § 253
Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insofern handelt ein Unternehmer, der seine Identität
teilweise zu verschleiern sucht, aus dem Verborgenen heraus und verschafft sich
gegenüber der Konkurrenz auch - durchaus nicht zu vernachlässigende - Vorteile,
indem er es seinen Vertragspartnern erschwert, ihn notfalls im Klagewege zu
belangen, was - mit Blick auf einzuhaltende Fristen - gegebenenfalls auch die
endgültige Vereitelung von gegen ihn bestehenden Ansprüchen aus
Verbraucherrechten nach sich ziehen kann. Aus diesen Gründen ist der Senat der
Auffassung, dass die nur unvollständige Namensangabe, ähnlich wie das Fehlen der
ladungsfähigen Anschrift (dazu OLG Jena a.a.O.), die Erheblichkeitsschwelle des
§ 3 UWG nicht unterschreitet.
c) Durch die von
der Antragsgegnerin vorgerichtlich angeführte Drittunterwerfung ist die - durch
den Verstoß erzeugte - Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht ausgeräumt, weil
der hier in Rede stehende Wettbewerbsverstoß dieser Erklärung zeitlich
nachfolgte.
3. Im
Zusammenhang mit einem am 11. Januar 2007 abrufbaren Angebot einer Babyjacke
belehrte die Antragsgegnerin über das Widerrufsrecht an zwei Stellen ihres
Internetauftritts bei eBay wie in der Verbotsformel wiedergegeben.
a) Zutreffend
legt die Antragstellerin mit den nachfolgend zitierten Argumenten dar, dass
diese Belehrungen nicht "klar und verständlich" i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1
BGB sind (wobei im nachfolgenden Zitat die in der Verbotsformel als erstes
wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite 3" und die dort als zweites
wiedergegebene Belehrung mit "Ausdruck Seite 7" bezeichnet wird):
...( Ablichtungen
können aus technischen Gründen nicht wiedergegeben werden)
...
b) Auch dieser Verstoß ist entgegen der Auffassung
des Landgerichts geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der
Verbraucher nicht nur unerheblich i.S. von § 3
UWG zu beeinträchtigen. Die durch die Belehrungen erzeugte – durchaus
nicht geringfügige - Verwirrung beim Verbraucher über die Tragweite seines
Rechts zum Widerruf und dessen Art und Ausübung verkürzt im Ergebnis dieses
Recht bzw. lässt es leer laufen. Das erzeugt zugleich einen nicht zu
unterschätzenden Wettbewerbsvorteil der Antragsgegnerin, da diese sich hierdurch
weniger Vertragsrückabwicklungen (insbesondere wegen Kaufreue) ausgesetzt sehen
muss, als wenn sie jeden ihrer Vertragspartner in klarer und verständlicher
Weise über sein Widerrufsrecht belehrte.
c) Die
Ausführungen zur Wiederholungsgefahr unter II 2 c geltend sinngemäß auch hier.
III. Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und zur
Wertfestsetzung beruhen auf §§ 91,
3 ZPO.