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LG
Wiesbaden
Urteil vom 27.7.2006
Az. 13 O 43/06
Tatbestand
Die Parteien sind
Wettbewerber und handeln mit Computerzubehör, Digitalkameras und ähnlichen
Waren, die sie auch über das Internet vertreiben.
Unter der
Internetpräsenz ... wird diese Gesellschaft mit den notwendigen Pflichtangaben
nach dem TDG vorgestellt. Dort wird dem Besucher mitgeteilt, dass die einzelnen
... jeweils eigenständige Gesellschaften sind, die unabhängig voneinander
betrieben werden und auch unterschiedliche Waren führen und gleiche Waren zu
unterschiedlichen Preisen anbieten. Auf den Unterseiten der Firma ... werden die
einzelnen Filialen vorgestellt, wobei deren Adressen angegeben sind, aber nicht
alle übrigen Pflichtangaben. Dort wird auch das Warensortiment der jeweiligen
Einzelmärkte mit seinen Preisen dargestellt. Eine Bestellmöglichkeit besteht
allerdings nicht. Nutzer, die bei den einzelnen Märkten bestellen wollen, müssen
die aus den Unterseiten entnommenen Märkte unter ihren dort angegebenen Adressen
aufrufen und erhalten dann Verbindungen zu den Websites der Einzelmärkte, auf
denen die Pflichtangaben nach dem TDG gemacht werden. Die Parteien streiten
lediglich darum, ob auch auf den Unterseiten der ... diese Pflichtangaben für
die Einzelmärkte notwendig sind.
Die
Verfügungsklägerin hat eine einstweilige Verfügung vom 10.5.2006 erstritten,
wonach es der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, im Rahmen einer
Internetpräsenz auf der Unterseite der ... Elektronikartikel zu präsentieren,
ohne gleichzeitig den Informationspflichten des § 6 Teledienstgesetz
nachzukommen. Sie ist der Ansicht, die Verfügungsbeklagte verstoße durch ihr
Vorgehen gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, weil sie einen Wettbewerbsvorsprung durch
Rechtsbruch erziele und beantragt,
die
einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die
Verfügungsbeklagte beantragt,
die
einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass
zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, in der Internetpräsenz
... werde lediglich Werbung für die einzelnen Märkte betrieben. Damit genüge es,
dass die Pflichtangaben der ... zutreffend gemacht werden. Es liege damit ein
Fall des § 7 TDG vor. Darüber hinaus verstoße das Vorgehen der
Verfügungsklägerin gegen das Verbot der Mehrfachabmahnung. Die
Verfügungsklägerin hat nämlich unter dem Az. 13 O 58/06 des Landgerichts
Wiesbaden unstreitig eine im wesentlichen gleichlautende Hauptsacheklage gegen
die Firma ... in ... erhoben.
Entscheidungsgründe
Die
einstweilige Verfügung war zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte ist
verpflichtet, auf der Unterseite der ... soweit sie ihren eigenen Markt
betrifft, die Pflichtangaben für ihre eigene Firma zu machen. Teledienstanbieter
ist nämlich entgegen der Meinung des Vertreters der Verfügungsbeklagten, wie sie
in der mündlichen Verhandlung vom 27.7.2006 zum Auszug kam, nicht nur derjenige,
der mit Hilfe einer Internetpräsenz verkauft, was unter der Präsenz ... gerade
nicht möglich ist, sondern auch derjenige, der dort lediglich für sich selbst
werbend tätig wird (vgl. dazu Spindler, TDG, § 2 Rdnr. 13).
Demgegenüber
kann nicht geltend gemacht werden, das Vorgehen der Verfügungsklägerin sei wegen
unerlaubter Mehrfachabmahnung unzulässig. Sie wendet sich nämlich mit der
einstweiligen Verfügung gegen den selbständigen Markt in München, während mit
der Hauptsacheklage 13 O 58/06 des Landgerichts Wiesbaden der Markt in Münster
in Anspruch genommen wird. Da beide Märkte völlig unabhängig voneinander
agieren, hätte die Inanspruchnahme nur einer der beiden Firmen nicht den
gleichen Effekt wie die Durchführung beider Verfahren.
Die
Verfügungsklägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, sie hätte beide
Märkte gemeinsam verklagen sollen, denn sie geht einmal im Wege der
einstweiligen Verfügung vor und im anderen Verfahren im Wege der
Hauptsacheklage. Diese beiden Verfahren lassen sich nicht verbinden.
Die Kostenfolge beruht auf § 91
ZPO.
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