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Gestaltung der Anbieterkennzeichnung im Web
LG Düsseldorf
Urteil vom
15.12.2006
Az.: 38 O 138/06
Tatbestand
Der Kläger ist
ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung
der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte
betreibt ein Reisebüro. Sie bietet ihre Buchungsdienstleistungen auch über das
Internet an. Ihre Leistungen werden unter Verwendung einer Internetseite
angeboten, deren Bezeichnung "X" lautet. Der Kläger beanstandet das Fehlen einer
eindeutigen Anbieterkennzeichnung auf diese Seite. Unter einem entsprechenden
Link befindet sich folgender Text:
"X bindet die
Reiseangebote der X GmbH ein. Leistungsträger für die Reisevermittlung der hier
X präsentierten Reise-Angebote ist X Reiseservice. Reisevermittlungsverträge
kommen ausschließlich und direkt mit X Reiseservice zustande. Weder noch die X
GmbH sind Betreiber der Website X. Es gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen der X Reiseservice.
Verantwortlich
für die ordnungsgemäße Buchungsabwicklung/Reiseanfragen:
X Reiseservice
X - Strasse
in X
(....)
Inh.: X
(....)
Fragen oder
Ansprüche, die sich aus den sonstigen Angeboten oder Links auf dieser Domain
ergeben, sind ausschließlich an den Betreiber der Domain zu richten".
Der Kläger
trägt vor, tatsächlich könnten nahezu ausschließlich Reisen bei der Beklagten
über diese Seite gebucht werden. Die Beklagte versuche, sich unter Hinweis auf
einen nicht genannten Dritten der inhaltlichen Verantwortlichkeit zu entziehen,
obgleich ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen den über die Seite geschlossenen
Verträgen zugrunde liegen sollten. Die damit unklaren und unscharfen allgemeinen
Geschäftsbedingungen verstießen gegen das Transparentgebot des § 307 Abs. 2 BGB.
Der Verbraucher könne nicht erkennen, an wen er sich wegen der Geltendmachung
von Rechten wenden müsse.
Neben der
Unterlassung verlangt der Kläger Erstattung von Abmahnkosten.
Der Kläger
beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie trägt vor,
die Bewerbung ihrer Buchungsdienstleistung erfolge über ein von der Firma X GmbH
betriebenes Internet-Partnerprogramm. Diese Firma stelle u.a. der Beklagten
Werbemittel zur Verfügung, Betreiber der Seite und Inhaber der Domain sei ein
Werbepartner der Firma X GmbH. Dieser habe unter der genannten Domain
verschiedene, von der X GmbH zur Verfügung gestellte Werbemittel eingebunden,
ohne dass die Beklagte oder die Firma X GmbH Einfluss auf die konkret
erreichbaren Inhalte habe. Ein Verstoß gegen das Transparentgebot sei nicht
gegeben, die Angaben seien klar und zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist
begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der
im Urteilstenor niedergelegten Verhaltensweise gemäß den §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3
UWG.
Die Beklagte
verhält sich wettbewerbsrechtlich unlauter im Sinne von § 3 UWG. Die Angaben zur
Person und Identität des Leistungsanbieters im Sinne von § 6 Teledienstgesetz
sind nicht leicht erkennbar und als irreführend betreffend die geschäftlichen
Verhältnisse anzusehen.
Zwar enthält
die Anbieterkennung den Hinweis, dass die Beklagte verantwortlich für die
ordnungsgemäße Buchungsabwicklung und Reiseanfragen ist. In der Anbieterkennung
wird aber niemand genannt, der für die Angaben auf der Buchungsseite zuständig
sein soll. Ausdrücklich distanziert sich die Beklagte von den Betreibern der
Seite, über die ihre Leistungen angeboten werden. Sie trennt damit die Werbung
und wesentliche Teile eines Buchungsvorganges von der Durchführung der Reise
selbst. Einzelheiten und Bedeutung einer solchen Aufspaltung sind für den
potentiellen Kunden nicht klar erkennbar. Er muss bei Aufruf der hier fraglichen
Internetseite davon ausgehen, dass derjenige, der die Reisen werbemäßig anbietet
und den Buchungsvorgang ermöglicht, Anbieter und Bewerber der Leistungen ist.
Sämtliche Angaben auf der Startseite sind so gehalten, dass der Verbraucher
annehmen muss, er könne mit der in der Anbieterkennung genannten Person auf der
Grundlage dieser Angaben Kontakt aufnehmen und einen Vertrag abschließen.
Tatsächlich distanziert sich aber die Beklagte von den Angaben auf der Seite. Es
ist nicht klar, ob ein Auftragsverhältnis im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG besteht.
Ein Verantwortlicher, der nach der Vorstellung der Beklagten an ihrer Stelle
etwa für die Richtigkeit der Werbeangaben die Verantwortung tragen könnte, wird
nicht genannt. Der Text der Anbieterkennung, der davon spricht, Reiseangebote
seien "eingebunden" ist insgesamt weder leicht verständlich noch klar. Sofern
die Beklagte nicht selbst Betreiberin dieser Seite X sein sollte, muß sie sich
jedenfalls so behandeln lassen, weil sie mit dieser Seite Dienstleistungen in
einer elektronisch abrufbaren Datenbank mit interaktivem Zugriff und
unmittelbarer Bestellmöglichkeit anbietet.
Da der Kläger
lediglich die Nennung des Betreibers fordert, um dem Klarheitsgebot Rechnung zu
tragen, war gemäß § 308 ZPO das Unterlassungsgebot auf diese Form zu
beschränken.
Gemäß § 12 Abs.
1 Satz 2 UWG hat die Beklagte die der Höhe nach nicht streitigen Kosten der
Abmahnung in Höhe von 189,-- EUR zu erstatten, die wegen Verzuges ab
Rechtshängigkeit zu verzinsen sind.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf
10.000,-- EUR festgesetzt.
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