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Verstoß gegen Impressumpflicht
LG Berlin
Urteil vom
01.10.2002
Az 16 O 531/02
Tatbestand
Ein Angestellter der Antragstellerin, Herr ...
hatte Texte und eine Linkliste erstellt, die die Antragstellerin unter ihrer
Domain ins Netz stellte.
Der
Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2) ist Inhaber der Domain "
www.hgputzarbeiten.de ". Unter dieser Adresse werden die gewerblichen Leistungen
der Antragsgegnerin zu 2) dargestellt. Auf der Webseite ist angegeben, dass
diese von der Antragsgegnerin zu 2) betrieben werde.
Unter der
Adresse " http://www....de/lexikon.htm " sind die aus Ziffer 1 des Tenors
ersichtlichen Texte abrufbar.
Diese Texte
entsprechen den von dem Mitarbeiter der Antragstellerin erstellten Texte in der
Fassung, in der sie ca. Ende Dezember 2001 im Internet abrufbar waren.
Unter der
Adresse " http://www....de/links.htm " ist die aus dem Tenor ersichtliche
Linkliste abrufbar.
Diese Linkliste
entspricht der von dem Angestellten der Antragstellerin erstellten Linkliste in
der Fassung, die sie Ende des Jahres 2001 hatte.
Die Unterseite
" www.hgputzarbeiten.de/info.htm " ist wie nachfolgend wiedergegeben gestaltet
(Anlage A 13), wobei ein Link auf eine Unterseite der Webseite der
Antragstellerin gesetzt wird.
Der Quellcode
dieser Seite ist aus der nachfolgenden Anlage A 14 ersichtlich.
Unser Angebot H
& G Putzarbeiten GmbH
Restaurierung
und Neuerstellung von
* Stuckfassaden
* Putzfassaden
Gestützt auf
qualifiziertes Fachpersonal bieten wir umfaßenden Service bei
*
Innenstuckarbeiten
*
Innenputzarbeiten
*
Rabitzarbeiten
Selbstverständlich sind wir in der Lage, alle begleitenden Arbeiten ebenfalls
auszuführen. In Zusammenarbeit mit unseren Partnerfirmen führen wir Arbeiten
aus, wie z.B.
*
Gerüstbauarbeiten
* Malerarbeiten
*
Klempnerarbeiten
*
Balkonsanierungsarbeiten
*
Maurerarbeiten
*
Bauüberwachung
<!– BEGIN Popup Blocker –>
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NS_ActualOpen=window.open;
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function NS_NewOpen (url, nam, atr){return (new
NS_Nullwindow());}
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<!– END Popup Blocker –>
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<!–
//
//
openPIC(pic) – Oeffnet eine grafik in einem neuen Fenster
// ohne Menu,
Scrolbars, Toolbar uns Statuszeile
function openPIC(PIC, BREITE, HOEHE)
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var w = BREITE
+ 10;
var h = HOEHE
+ 10;
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(BREITE > 640) w = 640;
if (HOEHE > 480) h = 480;
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str = "scrollbars=yes, resizable, width=" + w + ",height=" +
h;
pic=window.open
(PIC, "newWindow", str);
//
pic.focus();
}
//–>
</SCRIPT>
<META content="Microsoft Frontpage 4.0" name=GENERATOR>
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<TR>
<TD><FONT size=+3 face="Bangle">Unser Angebot</FONT></TD>
<TD vAlign=center align=right><font face="Bangle"><b><font color="red"
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&</font><FONT
size=+3> <font color="red">G</font> Putzarbeiten</FONT></b>
<B>GmbH</B></font></TD></TR></TBODY></TABLE>
<font face="Bangle">Restaurierung
und Neuerstellung von</font>
<UL>
<LI><font face="Bangle">Stuckfassaden</font>
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<font face="Bangle">Gestützt
auf qualifiziertes Fachpersonal bieten wir umfaßenden Service bei</font>
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<LI><font
face="Bangle">Innenstuckarbeiten</font>
<LI><a href="lexikon.htal#innen"
target="info"><font face="Bangle">Innenputzarbeiten</font></a>
<LI><a href="http://www.stucknagel.ce/mir/rabitz.html#rabitz
target=infe><fort face="Bangle">Rabitzarbeiten<fort></a>
</UL>
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…
info(1)
aus, wie z.B.</font>
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<LI><font face="Bangle">Gerüstbauarbeiten</font>
<LI><font face="Bangle">Malerarbeiten</font>
<LI><font face="Bangle">Klempnerarbeiten</font>
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<p
align="center"><a href="index.htm"><img border="0"
src="tn_sparklyhome_jpg.jpg" width="96" height="46"></a></p>
<p
align="center"><font face="Times New Roman" size="1">copyright by H&G
Putzarbeiten GmbH 2002 WebDesign by Mathias Hennig</font></p>
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Das Anklicken
des Links führt zu folgender Unterseite der Webseite der Antragstellerin (Anlage
A 15), die folgenden Quellcode aufweist (Anlage 16):
Rabitz
Rabitzarbeiten
Den
Rabitzarbeiten liegt die DIN 4121 (hängende Drahtputzdecken) zu Grunde. Durch
neue Bauweisen, insbesondere dem Trockenbau mit seinen Gipskartonplatten, sind
Rabitzarbeiten nicht mehr so verbreitet wie noch vor 20 Jahren. Heute werden
Rabitzarbeiten fast nur noch in der Restaurierung von denkmalgeschützten Bauten
ausgeführt.
Rabitzarbeiten
sollten nur von erfahrenen Stukkateuren ausgeführt werden.
Hängende
Drahtputzdecken im Sinne der Norm sind ebene oder andersgeformte Decken ohne
wesentliche Tragfähigkeit, die an tragenden Bauteilen befestigt werden.
Die
Drahtputzdecken bestehen aus Abhängern, der Unterkonstruktion (Tragstäbe),
Putzträger und dem Putz. Die fertige Drahtputzdecke soll einschließlich des
eingebetteten Putzträgers mind. 25 mm und maximal 50 mm dick sein. Die tragenden
Bauteile müssen die Lasten der Drahtputzdecke ohne Überschreitung der zulässigen
Spannung aufnehmen können.
Ein statischer
Nachweis der Drahtputzkonstruktion ist nicht erforderlich, wenn die
Drahtputzdecke den Bestimmungen der DIN 4121 entspricht.
In früheren
Zeiten stellte man ebenfalls Wände aus Rabitz her.
Die Vorteile
von Drahtputzdecken gegenüber von Trockenbau sind in den letzten Jahren aufgrund
der Entwicklung des Trockenbaus immer geringer geworden. In Zukunft wird der
Trockenbau sicherlich in den meisten Fällen die Rabitzarbeiten ersetzen.
Vorteile von Drahtputzdecken waren die erhöhte Anforderung an den Brandschutz,
größere Tragfähigkeiten sowie die individuelle Gestaltung bei geformten Decken.
Nachteil gegenüber dem Trockenbau ist die teuere Herstellung, die langsamere
Montage, daß höhere Gewicht und die Feuchtigkeit, die in das Gebäude durch die
Herstellung gebracht wird.
Die Methode der
Rabitzarbeiten ist seit etwa 1840 bekannt und wurde 1878 vom Berliner
Maurermeister Karl Rabitz in Deutschland eingeführt.
Als Putzträger
wird heutzutage Rippenstreckmetall (RSM) verwendet. Bevor RSM entwickelt wurde,
verwendete man Rabitzgewebe, dessen Qualität bei ordnungsgemäßer Verarbeitung
heute nicht mehr erreichbar ist. Allerdings wird Rabitzgewebe in dieser Form
nicht mehr hergestellt, sondern nur noch mit verschweißten Kreuzungspunkten, die
ein Spannen des Gewebes, wie es üblich war, nicht mehr ermöglichen. Durch die
gute Putzeindeckung war das Gewebe geschützt gegen Korrosion. Häufig wurde auch
Schilfrohr als Putzträger verwendet (ebenso als Putzträger unter einer
Holzschalung an Wänden und Decken). Schilfrohr ist anfälliger als Rabitzgewebe
und wird in dieser Form heute nicht mehr hergestellt.
Trockenbauarbeiten
Der Trockenbau
gehört mit zu den Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350). Die Verarbeitung und
Ausführung ist in der DIN 18168, 18181 und 18182 geregelt.
Zu den
Trockenbauarbeiten zählt die Ausführung folgender Bauleistungen.
* Leichte
Trennwände mit Metall- oder Holzständer oder aus Gips-Wandbauplatten
* Unterdecken,
abgehängte Decken
* Dämmungen,
Auffüllungen und Schüttungen
* Bekleidungen,
Unterböden, Doppelböden, Platten
*
Vorsatzschalen, Unterkonstruktion, Folien, Pappen
* Dampfsperren,
Strahlenschutzverkleidungen und dergleichen
In Verbindung
mit diesen Konstruktionen und Arbeiten werden auch
* Zangen.
Türen, Fenster, Oberlichter, Revisionsöffnungen
*
Tragekonstruktionen für sanitäre Einrichtungen
* …
und dergleichen
eingebaut
…
Der moderne
Trockenbau, der mit US-Importen begann, erlebte als Bautechnik in den 70er und
80er Jahren seinen Durchbruch auf den gewerblichen Baustellen Deutschland. Er
ist die konsequente und durch neue Baustoffe ermöglichte Weiterentwicklung des
"klassischen" Trockenbaus, nämlich des Holzbaus.
Weitere
Informationen zum Thema Trockenbau.
rabitz(1)
<!DOCTYPE HTML
PUBLIC "-//W3C//DTD HTML 4.0 Transitional//EN">
<!– copyright
Wolf-Dieter Nagel – Stuck Nagel GmbH –>
<!– erstellt in
Zusammenarbeit mit Jens Rathke – Systemhaus HaiTaeck – www.HaiTaeck.de/bitstream.html
–>
<html>
<head>
<META name="author" content="Wolf-Dieter Nagel">
<META name="copyright" content="Stuck Nagel Berlin GmbH">
<META name="description"
content="Stuck Nagel – Der Spezialist in Berlin für die Restaurierung und
Neuherstellung von Stuckfassaden und Innenstuck. Arbeiten im Bereich
Denkmalpflege, Rabitz, Putz und Trockenbau. Spezialisiert für die Ausführung von
Akustikputzarbeiten.">
<META name="keywords"
content="Rabitz, rabitz, Rabitzarbeiten, rabitzarbeiten, DIN 4121, din 4121,
trockenbau, Trockenbau, Trockenbauarbeiten, Gipskartonplatten, Drahtputzdecke,
Drahtputzdecke, Akustik, akustik, Drahtputzdecken, Akustikputzarbeiten,
Akustikputz, Akustikputze, trockenbauarbeiten, Putz, Stuck, Stuckarbeiten, DIN
18350, DIN 18168, DIN 18181, DIN 18182">
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<title>Stuck Nagel Berlin – Rabitz Putz Akustik Trockenbau Denkmalpflege</title>
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<!–
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(window.name =="info") var x=1;
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<body bgcolor="#D3DFE2" background="../bilder/raufaser.gif">
<a
name="rabitz"></a>
<h1><b>Rabitz</b></h1></A>
<table width="90%">
<tr>
<td width="15"></td>
<td>
<div align="JUSTIFY">
<h2>Rabitzarbeiten</h2>
Den
Rabitzarbeiten liegt die DIN 4121 (hängende Drahtputzdecken) zu Grunde. Durch
neue Bauweisen, insbesondere dem Trockenbau mit seinen Gipskartonplatten, sind
Rabitzarbeiten nicht mehr so verbreitet wie noch vor 20 Jahren. Heute werden
Rabitzarbeiten fast nur noch in der Restaurierung von denkmalgeschützten Bauten
ausgeführt.<BR>
Rabitzarbeiten
sollten nur von erfahrenen Stukkateuren ausgeführt werden.<BR>
Hängende
Drahtputzdecken im Sinne der Norm sind ebene oder andersgeformte Decken ohne
wesentliche Tragfähigkeit, die an tragenden Bauteilen befestigt werden.<BR>
Die
Drahtputzdecken bestehen aus Abhängern, der unterkonstruktion ….
rabitz(1)
Drahtputzdecke
den Bestimmungen der DIN 4121 entspricht.<BR>
In früheren
Zeiten stellte man ebenfalls Wände aus Rabitz her.<BR>
Die Vorteile
von Drahtputzdecken gegenüber von Trockenbau sind in den letzten Jahren aufgrund
der Entwicklung des Trockenbaus immer geringer geworden. In Zukunft wird der
Trockenbau sicherlich in den meisten Fällen die Rabitzarbeiten ersetzen.
Vorteile von Drahtputzdecken waren die erhöhte Anforderung an den Brandschutz,
größere Tragfähigkeiten sowie die individuelle Gestaltung bei geformten Decken.
Nachteil gegenüber dem Trockenbau ist die teuere Herstellung, die langsamere
Montage, daß höhere Gewicht und die Feuchtigkeit, die in das Gebäude durch die
Herstellung gebracht wird.<BR>
Die Methode der
Rabitzarbeiten ist seit etwa 1840 bekannt und wurde 1878 vom Berliner
Maurermeister Karl Rabitz in Deutschland eingeführt.<br>
Als Putzträ
ger wird heutzutage Rippenstreckmetall (RSM) verwendet. Bevor RSM entwickelt
wurde, verwendete man Rabitzgewebe, dessen Qualitä t bei ordnungsgemä
ß er Verarbeitung heute nicht mehr erreichbar ist. Allerdings wird
Rabitzgewebe in dieser Form nicht mehr hergestellt, sondern nur noch mit
verschweiß ten Kreuzungspunkten, die ein Spannen des Gewebes, wie es ü
blich war, nicht mehr ermö glichen. Durch die gute Putzeindeckung war das
Gewebe geschü tzt gegen Korrosion. Hä ufig wurde auch Schilfrohr als
Putzträ ger verwendet (ebenso als Putzträ ger unter einer Holzschalung
an Wä nden und Decken). Schilfrohr ist anfä lliger als Rabitzgewebe
und wird in dieser Form heute nicht mehr hergestellt.
<BR><BR><HR><BR>
<A
name="trocken"></A>
<h2>Trockenbauarbeiten</h2>
Der Trockenbau
gehört mit zu den Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350). Die Verarbeitung
und Ausführung
ist in der DIN 18168, 18181 und 18182 geregelt.<BR>
Zu den
Trockenbauarbeiten zählt die Ausführung folgender Bauleistungen.
<ul>
<li>Leichte
Trennwände mit Metall- oder Holzständer oder aus
Gips-Wandbauplatten
<li>Unterdecken,
abgehängte Decken
<li>Dämmungen,
Auffüllungen und Schüttungen
<li>Bekleidungen,
Unterböden, Doppelböden, Platten
<li>Vorsatzschalen,
Unterkonstruktion, Folien, Pappen
<li>Dampfsperren,
Strahlenschutzverkleidungen und dergleichen
</ul>
In Verbindung
mit diesen Konstruktionen und Arbeiten werden auch
<ul>
<li>Zargen,
Türen, Fenster, Oberlichter, Revisionsöfnungen
<li>Tragekonstruktionen
für sanitäre Einrichtungen
<li>Leuchten,
Zu- und Abluftleitungen
</ul>
und dergleichen
eingebaut,
<BR><BR>
Zu diesen
Arbeiten zählen auch Konstruktionen als <a
href="brandschutz.html"
target="info">Brandschutz</a>, <a
…
rabitz(1)
"
klassischen" Trockenbaus, nämlich des Holzbaus.<br>
<br>
Weitere
Informationen zum Thema <a href="trockenbau.html" target="info">Trockenbau</a>.
</div>
<BR><BR>
</td>
</tr>
</table>
</body>
</html>
Auf beiden
Webseiten ist ein Hintergrund in der Gestaltung einer Raufasertapete vorhanden.
Unter der
Domain " www.hgputzarbeiten.de " befinden sich keine Angaben zur Person des
Geschäftsführers, des Registergerichts und der Handelsregisternummer, der Kammer
der ihre Handwerksmeister angehören, der gesetzlichen Berufsbezeichnung sowie
des Staats, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie keine
Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich
sind. Die auf der Webseite angegebenen E-Mail-Adressen sind nicht erreichbar.
Von sämtlichen
Umständen erfuhr der Geschäftsführer der Antragstellerin am 4. August 2002.
Die
Antragstellerin ist der Auffassung, die Übernahme der Texte verletze ihre
Urheberrechte und verstoße gegen
§ 1 UWG.
Ferner ist sie
der Auffassung, das Setzen des Links erwecke in Verbindung mit der aus dem
Internetauftritt der Antragstellerin übernommenen Schriftart und Hintergrund
genau den Eindruck, dass der Internetnutzer sich nach dem Anklicken des Links
noch auf der Webseite der Antragsgegnerin zu 2) befände. Sie habe einen
Unterlassungsanspruch da die Antragsgegner den Eindruck erweckten, Urheber des
Textes zu sein.
Sie ist ferner
der Auffassung, sie habe gegen die Antragsgegner einen Unterlassungsanspruch aus
§ 1 UWG in Verbindung mit
§ 6 TDG.
Die
Antragsgegnerin zu 2) erziele einen Vorsprung durch Rechtsbruch, indem sie sich
Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines ordnungsgemäßen Impressums
erspare.
Ferner
verschaffe sie sich einen Wettbewerbsvorteil, indem sie die Verfolgung von
Rechtsbrüchen erschwere.
Die
Antragstellerin beantragt zuletzt,
1. den
Antragsgegnern bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgend
wiedergegebenen Texte (es folgt die Anlage A 8, Bl 54-57 d A) ohne Einwilligung
der Antragstellerin im Internet unter http://www.hgputzarbeiten.de/lexikon.htm "
zum Abruf zugänglich zu machen;
2. den
Antragsgegnern bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die nachfolgende
Zusammenstellung von Links (es folgt die Anlage A 10, Bl. 63 d.A.) ohne
Einwilligung der Antragstellerin im Internet unter http://www.hgputzarbeiten.de/links.htm
zum Abruf zugänglich zu machen;
3. unter "
http://www.hgputzarbeiten.de/info.htm " solche HTML-Dokumente bzw. HTML-Dateien
im Internet öffentlich abrufbar zu halten, in denen ohne Einwilligung der
Antragstellerin ein Link auf die Seite " http://www.stucknagel.de/wir/rabitz.html#rabitz
" gesetzt ist, solange die Seite der Antragsgegnerin gestaltet ist, wie aus den
Anlagen A 13, A 14 ersichtlich ist und dort nicht ein deutlicher Hinweis darauf
enthalten ist, dass mit einem Klick auf diesen Link das Angebot der
Antragsgegnerin zu 2) verlassen wird und Inhalte angezeigt werden, deren Urheber
die Antragstellerin ist;
4. die
Internet-Seite unter " http://www.hgputzarbeiten.de " zu betreiben, ohne hierbei
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar folgende
Informationen bereit zu halten: Angaben zur Person des Geschäftsführers der ...
des Registergerichts und der Handelsregister-Nr., der Kammer, der ihre
Handwerksmeister angehören, der gesetzlichen Berufsbezeichnung und des Staates,
in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, sowie der Bezeichnung der
berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, sowie Angabe
der Adresse der elektronischen Post.
Im Termin zur
mündlichen Verhandlung ist für die Antragsgegner niemand erschienen. Die
Antragstellerin hat den Erlass eines Versäumnisurteils gegenüber der
Antragsgegnerin zu 2) beantragt.
Wegen des
weiteren Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 23.
August 2002, vom 2. September 2002 und vom 24. September 2002 nebst Anlagen
verwiesen.
Entscheidungsgründe
1. In Bezug auf
die Anträge Ziffer 1 und 2 war gegen die Antragsgegnerin zu 2) antragsgemäß
gemäß § 331 Abs. 1, 2 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen. Unabhängig von der
Frage der Urheberschutzfähigkeit der Texte besteht insofern ein
Unterlassungsanspruch jedenfalls aus § 1 UWG. Die Eilbedürftigkeit wird gemäß §
25 UWG vermutet. Soweit die Antragsgegnerin zu 2) verurteilt wurde, wird von
einer näheren Begründung des Urteils gemäß § 313 b ZPO abgesehen.
In Bezug auf
die Anträge Ziffer 3 und 4 war die Klage aber gemäß § 331 Abs. 2 ZPO gegenüber
der Antragsgegnerin zu 2) durch Teilurteil abzuweisen.
2.
a) Der Antrag
Ziffer 3 ist nach Auffassung der Kammer zulässig.
Zwar ergibt
sich die genaue Gestaltung der von der Antragstellerin hauptsächlich gerügten
Verwendung des Hintergrunds in der Optik einer Raufasertapete nicht aus den
eingereichten Anlagen. Es lässt sich aus dem jeweiligen Quellcode, in dem es
heißt: "background=raufaser.gif>" bzw. "background="../bilder/raufaser.gif"
schließen, dass im Hintergrund eine Raufaser-Gestaltung verwendet wird; die
genaue Gestaltung ergibt sich daraus aber nicht.
Dennoch ist der
Antrag bestimmt genug, da die Antragstellerin beantragt, dass untersagt wird,
einen Link zu setzen, wenn die Gestaltung in der Form erfolgt wie aus der Anlage
A 13 ersichtlich ist (wenn auch die Hintergrundgestaltung dort nicht erkennbar
ist) und der Quellcode so gestaltet ist wie in der Anlage A 14, insbesondere den
Bestandteil enthält "background= raufaser.gif>". Ob ein Anspruch auf Untersagung
der Links in dieser Form besteht, ist eine Frage der Begründetheit des Antrags.
Dass die Raufasergestaltung nicht erkennbar ist, führt nicht dazu, dass der
Antrag zu unbestimmt ist, sondern kann nur dazu führen, dass der Antrag zu
weitgehend ist.
b) Der Antrag
Ziffer 3 ist nicht schlüssig.
Das Setzen des
Links erfolgt im vorliegenden Fall nicht in unzulässiger Weise.
Grundsätzlich
ist von der Zulässigkeit des Setzen von Links auszugehen. Im allgemeinen gilt,
dass, wer mit eigenen Inhalten ins Internet geht, dadurch zu erkennen gibt, dass
er sich einer breiten Öffentlichkeit präsentieren will. Hieraus ergibt sich
grundsätzlich eine Duldungsverpflichtung, wenn andere auf diese Präsenz
hinweisen (Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand Dezember 2001, Kap. 7,
Rn 78).
Im vorliegenden
Fall handelt es sich nicht um einen Fall des Framing, in dem der Internetnutzer
die Darstellung mehrerer Dateien auf einer unauffällig gesplitteten
Bildschirmseite sieht.
Vielmehr
handelt es sich um einen Fall eines Deep Links, bei dem unter Umgehung der
Homepage der Antragsgegnerin direkt auf ein darunterliegendes Angebot verwiesen
wird, aber die Webseite der Antragsgegnerin zu 2) verlassen wird.
Auch ein Deep
Link ist grundsätzlich zulässig. Das Setzen von Hyperlinks auf weiterführende
Angebote ist nicht nur Sitte im Internet, sondern macht gerade dessen Charakter
aus (Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand Dezember 2001, Kap.7, Rn
44). Für den Fall, dass der Ersteller eines Angebots den isolierten Zugriff auf
einzelne Seiten unter Umgehung der Homepage verhindern will, ist es ihm
zuzumuten, eine technische Lösung seines Problems zu suchen. Da der Ersteller
sich die Technik der Verwirklichung seines Angebots aussuchen kann, ist in der
Erstellung einer verzweigten Webseite mit isoliert ansprechbaren Seiten eine
konkludente Zustimmung in den Verweis durch die üblichen passiven Hyperlinks
gegeben (Hoeren/Sieber, Handbuch Multimediarecht, Stand Dezember 2001, Kap. 7,
Rn 45).
Die
Unzulässigkeit des Setzens des Links ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem
Umstand, dass die Gestaltung des Internetauftritts der Antragsgegnerin zu 2) der
Gestaltung des Internetauftritts der Antragstellerin ähnlich ist.
Es ist von
einer prinzipiellen Zulässigkeit der Deep Links auszugehen.
Ein
Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG bzw. § 3 UWG ist hier nicht gegeben.
Es wird hier nicht der Eindruck erweckt, dass die
Texte von der Antragsgegnerin zu 2) bzw. deren Mitarbeitern stammten. Wenn der
Link angeklickt wird, wird die Seite der Antragsgegnerin zu 2) verlassen und im
Adressfeld erscheint die Internetadresse der Antragstellerin. Ferner erscheint
die Internetadresse der Antragstellerin bereits in der Fußzeile, wenn der Cursor
auf den auf der Seite der Antragstellerin befindlichen Link bewegt wird, wie
sich aus der Abbildung auf Seite 14 der Antragsschrift ergibt. Es wird – anders
als beim Framing – die Unterseite der Antragstellerin nicht in die Webseite der
Antragsgegnerin zu 2) eingefügt mit der Folge, dass die Internetadresse der
Antragstellerin unterdrückt würde.
Die
Antragstellerin macht selbst nicht geltend, dass die Gestaltung der Webseite der
Antragstellerin eine besondere Eigenheit aufweise. Wenn die Webseite der
Antragsgegnerin gemeinfreie Gestaltungselemente übernimmt, deren Übernahme nicht
untersagt werden kann, führt dies nicht dazu, dass das Setzen eines Deep Links
unzulässig wäre, wenn nicht durch weitere Maßnahmen aktiv versucht wird, den
Eindruck zu erwecken, dass der Internetnutzer auf der Seite der Antragsgegnerin
zu 2) bleibt. Es ist nicht entscheidend, ob Internetnutzer die Möglichkeit
haben, die Anzeige der Adresszeile zu unterdrücken. Da das Setzen von Deep Links
grundsätzlich zulässig ist und die Übernahme der Gestaltungselemente als solche
nicht angegriffen werden kann (und auch nicht angegriffen wird), müssten weitere
Umstände hinzutreten, die den Eindruck hervorrufen, dass es sich um einen von
der Antragsgegnerin zu 2) erstellten Text handele. Wenn ein Internetnutzer die
Adresszeile unterdrückt (oder nicht auf die Adresszeile achtet) und deshalb
nicht bemerkt, dass er sich auf der Seite der Antragstellerin befindet, ist dies
der Antragsgegnerin zu 2) nicht zuzurechnen.
Die
Antragstellerin hat es im Übrigen in der Hand, durch die Gestaltung ihres
Internetauftritts selbst dafür zu sorgen, dass ein Internetnutzer, der die
Adresszeile unterdrückt bzw. nicht beachtet, auch im Falle des Setzens eines
Deep Links bemerkt, dass er ein Angebot der Antragstellerin betrachtet. So kann
die Antragstellerin ihr Firmenlogo bzw. ihre Firmenbezeichnung auch auf den
Unterseiten ihres Internetauftritts anbringen.
Abgesehen davon
geht der Antrag ohnehin zu weit. Die genaue Gestaltung des Hintergrunds ist aus
der Anlage A 13 nicht ersichtlich. Aus der Anlage A 14 ergibt sich zwar die
Bezeichnung "raufaser.gif" für den Hintergrund; die Bezeichnung der Datei ist
aber frei wählbar. Würde der Tenor so gefasst wie der Antrag, wäre der
Antragsgegnerin zu 2) das Setzen des Links bei Verwendung der Gestaltung der
Anlage A 13 untersagt, wenn die Hintergrundgestaltung als "raufaser.gif"
bezeichnet ist. Hinter der Bezeichnung "raufaser.gif" kann sich aber eine ganz
andere Gestaltung verbergen, indem z.B. der Hintergrund in einer anderen Farbe
gewählt wird oder die Größe der Körnung der Raufaser anders gewählt wird. Auch
derartige Gestaltungen würden untersagt, solange sie mit "raufaser.gif"
bezeichnet sind, wenn so tenoriert würde wie beantragt. Eine engere Fassung und
Bezugnahme auf die konkrete Gestaltung des Hintergrunds ist nicht möglich, da
ein Ausdruck, aus der die Gestaltung des Hintergrunds ersichtlich wird, nicht
vorliegt.
Letztlich kommt
es darauf aber auch nicht an, da der Antrag Ziffer 3 ohnehin auch dann nicht
schlüssig wäre, wenn er Bezug nehmen würde auf die konkrete Ausgestaltung des
Hintergrunds.
3. Der Antrag
Ziffer 4 ist ebenfalls nicht schlüssig.
§ 6 TDG stellt
eine wertneutrale Vorschrift dar. Die Vorschrift verschafft weder einem
sittlichen Gebot Geltung noch dient sie dem Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter
oder allgemeiner Interessen. Insofern gilt nichts anderes als bei § 35 a GmbHG
und § 80 AktienG, die bestimmte Angaben auf Geschäftsbriefen vorschreiben, und
ebenfalls reine Ordnungsvorschriften sind (Baumbach/Hueck, GmbHG, 16. Aufl.
1996, § 35 a, Rn 10; Roth/Altmeppen, GmbHG, 1997, § 35 a, Rn 9; Hüffer,
Aktiengesetz, 5. Aufl. 2002, § 80, Rn 8; Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2.
Aufl. 1996, § 80 Rn 2).
Die Verletzung
wertneutraler Vorschriften ist regelmäßig erst dann wettbewerbswidrig, wenn der
Handelnde dabei – hinzutretend zum Gesetzesverstoß – bewusst und planmäßig
vorgeht, obwohl für ihn erkennbar ist, dass er dadurch einen sachlich
ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitbewerbern
erlangen kann (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 1, Rn 785).
Ein
Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG scheidet vorliegend aus, da der Verstoß nicht
geeignet ist, die Wettbewerbslage zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) zu
beeinflussen.
Es handelt sich
nicht um einen Verstoß, der der Antragsgegnerin zu 2) einen ungerechtfertigten
Vorsprung im Wettbewerb verschafft.
Es wird hier –
anders etwa als bei der Erbringung von Leistungen ohne die erforderliche
Eintragung in der Handwerksrolle oder beim Verkauf von Waren außerhalb der
gesetzlichen Ladenöffnungszeiten – nicht ein Umsatz gerade durch den Rechtsbruch
erzielt.
Durch das
Fehlen der nach § 6 TDG erforderlichen Angaben wird kein Umsatzgeschäft gemacht;
das Fehlen der Angaben ist eher kontraproduktiv für den Abschluss von Verträgen,
da das Fehlen der Angaben Kunden abschrecken kann, da sie Zweifel an der
Seriosität des Unternehmens bekommen können oder die bequeme
Kontaktaufnahmemöglichkeit per E-Mail nicht besteht.
Es spielt auch
keine Rolle, ob die Antragsgegnerin zu 2) eine Kostenersparnis erzielt hat,
indem sie kein den Anforderungen des § 6 TDG genügendes Impressum hat.
Das Landgericht
Berlin hat hierzu in einem Urteil vom 16. Februar 1990 betreffend fehlende
Angaben gemäß § 35 a GmbH auf Geschäftsbriefen ausgeführt (WM 1991, 615, 1616):
"Grundsätzlich
muss ein im Rahmen des § 1 UWG beachtlicher Vorsprung im Wettbewerb, also "im
Kampf um den Kunden" (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn 11) erzielt werden.
(...) Ein solcher Vorteil wird in der Regel durch die Möglichkeit eines
günstigeren Angebots erzielt. Da jedoch nahezu jeder Rechtsbruch die Möglichkeit
in sich birgt, dass der Verletzer bei Hinzutreten weiterer Umstände einen
geldwerten Vorteil erlangt und über diese Kostenersparnis seine Preise günstiger
kalkulieren kann, muss hier eine Abgrenzung gefunden werden (Eichmann, GRUR
1967, 564 (567ff.)). Ansonsten würde § 1 UWG zu einer Blankettnorm, mit der
nahezu sämtliche ordnungsrechtliche Verstöße verfolgt werden könnten, was dem
Sinn des Wettbewerbsrechts widerspräche (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn.
601).
Soweit also ein
Vorsprung durch eine allgemeine Kostenersparnis zu beurteilen ist, kann im
Rahmen des § 1 UWG nur eine solche Ersparnis berücksichtigt werden, die
unmittelbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsposition des Verletzers hat. Ein
solcher Bezug liegt nur dann vor, wenn Kosten erspart werden, die sich
unmittelbar auf die Kalkulation der Preise auswirken. Hierbei handelt es sich um
Kosten, die als Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB aktiviert
werden können und nicht Gemeinkosten im Sinne dieser Vorschrift sind."
Diese
Grundsätze, denen sich die Kammer anschließt, gelten auch bei den Pflichtangaben
nach § 6 TDG.
Bei einer
Kostenersparnis, die durch ein nicht den Anforderungen des § 6 TDG genügendes
Impressum verursacht werden, handelt es sich um Gemeinkosten, die sich nicht in
einem variablen Verhältnis zu der Menge der erbrachten Werkleistungen befinden.
Demnach ist ein hierdurch etwa entstehender Kostenvorteil im Rahmen des § 1 UWG
unbeachtlich.
Es ist auch
nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin zu 2) einen Wettbewerbsvorteil
dadurch erlangt, dass sie die Durchsetzung gegen sie gerichteter Ansprüche
vereitele. Für ein Dienstleistungsunternehmen, das seine Leistungen im Internet
bewirbt, ist es nicht möglich, sich zu "verstecken", da die Kunden gerade die
Möglichkeit haben müssen, Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen.
Es ist nicht
ersichtlich, dass die Kunden, wenn sie etwa Gewährleistungsansprüche geltend
machen wollen, daran gehindert wären, zumal solche Kunden eine
Auftragsbestätigung bzw. eine Rechnung erhalten haben werden, so dass sie nicht
auf eine Angabe im Internet angewiesen sind.
Was eine Erschwerung der Verfolgung eventueller
wettbewerbsrechtlicher oder sonstiger Verstöße anbelangt, so hat auch diese
keine wettbewerbsrechtliche Relevanz, zumal die Verfolgung auf Grund der
Eintragung der Antragsgegnerin zu 2) im Handelsregister auch nicht in besonderer
Weise erschwert ist.
4. Die
Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten, da es sich nur um ein
Teilurteil handelt.
5. Eines Ausspruchs über die
vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, da diese sich aus der Natur der
einstweiligen Verfügung heraus von selbst versteht.
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