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Preisangaben bei IQ-Test, Flirtportal, Berufswahltest,
Lebenserwartungstest & Co
LG Hanau
Urteil vom 7.12.2007
Az. 9 O 870/07
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Internetangeboten ohne
ausreichende Deklarierung des Preises.
Der Kläger ist der Dachverband aller Verbraucherzentralen, dessen Aufgabe es ist,
Verbraucherinteressen wahrzunehmen. Die Beklagte zu 1), deren Direktor und
gesetzlicher Vertreter der Beklagte zu 2) ist, bietet im Internet verschiedene
Webseiten an, so einen Lebenserhaltungstest, einen Berufswahltest, einen IQ-Test
und ein Flirtportal. Für die Nutzung ist jeweils ein Nutzungsentgelt in Höhe von
59,-- Euro, bei dem Flirtportal in Höhe von 79,95 Euro zu entrichten. Hierbei
sind die Websseiten jeweils so gestaltet, dass zunächst die Leistung beschrieben
wird und sich dann unter der Rubrik Anmeldung ein Feld befindet, in welchem der
Verbraucher seinen Namen, seine Anschrift und andere persönliche Daten eingeben
kann. In der Überschrift zu diesem Feld heißt es: Bitte füllen Sie alle Felder
vollständig aus! Hinter dem Ausrufezeichen befindet sich ein kleines Sternchen,
zu dem sich am unteren Seitenrand ein Text befindet, der zunächst einen Hinweis
auf die Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches beinhaltet. Im letzten Satz
dieses Absatzes wird sodann auch der Preis für die Teilnahme benannt, wobei die
Preisangabe fettgedruckt ist. Lediglich beim Lebenserwartungstest befindet sich
oberhalb des Kästchens für die Eintragung der Kundendaten nach dem Wort
Anmeldung ein weiteres Mal das Sternchen, das auf den oben beschriebenen
Sternchentext hinweist. Zwischen dem Feld für die Kundendaten und dem
Sternchentext befindet sich ein weiteres Kästchen, in welchem der Verbraucher
durch Setzen eines Häkchens die AGBs, zu denen ein Link hinführt, akzeptieren
muss. Darunter, also noch oberhalb des Sternchentextes, befindet sich der
Startbutton für den Test. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Webseiten im
Einzelnen wird auf Blatt 3 ff. d. A. verwiesen. Unter dem 26.04.2007 mahnte der
Kläger die Beklagten ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungserklärung auf, was die Beklagten ablehnten. Der Kläger ist der
Auffassung, die Gestaltung der Preisangaben auf den Webseiten verstoße gegen §§
2 Umsatzklagengesetz, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 6
Preisangabenverordnung, nämlich gegen das Gebot, dass Preise leicht erkennbar
und deutlich lesbar sein müssten.
Der Kläger beantragt,
- wie erkannt -
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass bei dem Lebenserwartungstest die
Preisangabe unterhalb der Eingabemarke gut wahrnehmbar angegeben sei und
verweisen außerdem darauf, dass der Preis in Fettschrift notiert sei. Die Angabe
mit einem Sternchenhinweis sei eine geläufige Werbemethode. Außerdem müsse der
Verbraucher mit dem Häkchensetzen ausdrücklich erklären, dass er die AGB gelesen
habe, in welchen ebenfalls auf das Entgelt hingewiesen werde.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und §§ 2, 3 Abs. 1 Nr. 1
Unterlassungsklagengesetz aktiv legitimiert.
Dem Kläger steht auch gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 6
Preisangabenverordnung ein Unterlassungsanspruch im ausgeurteilten Umfang gegen
die Beklagten zu. Der Beklagte zu 2) ist hierbei als gesetzlicher Vertreter der
Beklagten zu 1), der die Handlungsweise der Beklagten zu 1) lenkt, auch
persönlich verantwortlich und hinsichtlich der Unterlassung in Anspruch zu
nehmen. Nach dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit des § 1 Abs. 6
Preisangabenverordnung muss der
Preis dem Angebot oder der Werbung
eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar sein. Dazu gehört, dass sich der Preis und alle seine Bestandteile
entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung befinden oder der
Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig
zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingeführt wird. Dabei kann zwar dem
Medium Internet insoweit Rechnung getragen werden, als Informationen zu einem
umfangreichen klaren Angebot Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit innerhalb einer
Seitenhierarchie gegeben werden können, durch die sich der Nutzer „hindurch
klickt" oder scrollt. Dies ist dem durchschnittlich verständigen und
aufgeklärten Internetnutzer auch bekannt. Der aus § 1 Abs. 1
Preisangabenverordnung folgenden Pflicht zur vollständigen Angaben der Endpreise
kann (vergleichbar wie in der Printwerbung) im Internet dabei auch dadurch
nachgekommen werden, dass man einen Sternchenhinweis setzt, solange das Gebot
gewahrt ist, dass der Nutzer klar und unmissverständlich auf die Entgeltpflicht
und die Höhe des Entgelts hingewiesen wird. Diese Anforderungen des § 1 Abs. 6
Preisangabenverordnung sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Insofern kommt als
ausreichend klare Angabe des Preises bereits von vorneherein nicht die
Preisangabe in den AGBs in Betracht. Zum einen sind diese nicht auf der Seite
abgedruckt, auf der sich das Angebot selbst befindet, sondern müssen durch einen
Link abgerufen werden. Zwar widerspricht das Gebot, einem Link nachzugehen, im
Internet nicht notwendig der erforderlichen Klarheit, da die für den
durchschnittlichen Internetnutzer durchaus im Bereich des bekannten und
gewohnten liegen dürfte. Demgegenüber muss der Verbraucher jedoch nicht damit
rechnen, dass sich in den AGBs Preisangaben befinden, wenn der Angebotstext
selbst keinen Hinweis auf eine dort zu findende weitergehende Preisinformation
enthält. Schließlich handelt es sich bei der Entgeltzahlungspflicht um eine
Hauptleistungspflicht des Vertrages, bei welcher der Verbraucher nicht davon
ausgehen muss, diese in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen zu müssen.
Hierfür spricht auch die allgemeine Lebenserfahrung, dass allgemeine
Geschäftsbedingungen bei solchen Geschäften allenfalls überflogen, nicht jedoch
im Detail studiert werden.
Auch die Angabe im Sternchenhinweis auf der
Webseite selbst entspricht nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6
Preisangabenverordnung, da es hier an der erforderlichen Zuordnung der
Preisangabe zu dem Angebot fehlt. Beim Berufswahltest, dem IQ-Test und dem
Flirtportal befindet sich das Sternchen, dass zum Sternchentext am unteren Rand
der Seite hinführt. lediglich an der Aufforderung, alle Datenfelder vollständig
auszufüllen. In diesem Zusammenhang wird der Verbraucher jedoch keinen Hinweis
auf eine Vergütungspflicht erwarten, sondern allenfalls zusätzliche
Informationen, die mit dem Ausfüllen des Adressfeldes im Zusammenhang stehen.
Auch im Bereich des Lebenserwartungstestes, bei dem sich ein weiteres kleinen
Sternchen am dem Wort Anmeldung in der Unterüberschrift befindet, muss ein
Verbraucher nicht mit Angaben bezüglich des Preises als der ihm obliegenden
Hauptleistungspflicht rechnen, da auch diese Unterüberschrift räumlich im
Zusammenhang mit dem Adressfeld platziert ist. Dass in dem Text befindliche
Sternchen und der Sternchenhinweis selbst werden außerdem durchbrochen durch
einen auffälligen und nicht zu übersehenden Button, mit dem der Test gestartet
werden kann, der sich also noch vor dem Hinweis auf den Preis befindet.
Schließlich wird eine ausreichende Deklarierung des Preises auch nicht durch den
Sternchentext selbst gewährleistet. Zum einen handelt es sich hier um Fließtext,
der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse
und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am
unteren Ende der Webseite ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches
enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart
reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des
Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gilt um so mehr, als sich auf den
Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene
Worte und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge
stechen, als die demgegenüber verblassende Preisangabe. Nach Auffassung des
Gerichts muss ein durchschnittlicher Internetnutzer auch nicht ohne weiteres mit
einer Vergütungspflicht des Angebots der Beklagten rechnen, da im Internet
durchaus auch kostenlose Dienstleistungen angeboten werden. Um so mehr waren die
Beklagten gehalten, die Vergütungspflicht der von ihnen angebotenen
Dienstleistungen eindeutig klar zu stellen.
Der Kläger kann gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG
auch Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen für die berechtigte Abmahnung in
Höhe von 200,-- Euro verlangen, deren Höhe unbestritten blieb.
Als unterlegene Partei haben die Beklagten
gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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