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Angabe der Telefax-Nummer in einer
Widerrufsbelehrung?
LG
Kempten
Urteil vom 26.2.2008
Az.
3 O 146/08
Tatbestand
Die Klägerin fordert Erstattung von Abmahnkosten.
Die Klägerin veräußerte als sogenannte Powersellerin unter anderem
Elektronikartikel bei ebay unter dem Mitgliedsnamen ... . Dabei bot die Klägerin
auch Bodenlampen in Form von Pflastersteinen an. Der Beklagte veräußerte
gewerblich über die Internetplattform ebay ebenfalls Bodenlampen in Form von
Pflastersteinen.
Hierbei verwendete der Beklagte bei
der Auktion Nr. 280146827466 folgende Widerrufsbelehrung: "Sie können ihre
Vertragserklärung innerhalb von 1 Monat ohne Angaben von Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax, e-mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist
beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung nicht jedoch vor Erhalt der Ware zu laufen. Zur Wahrung der
Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:”
Die Klägerin trägt im Wesentlichen
vor:
Mangels Angabe einer Faxnummer habe der Beklagte die Vorschriften zur Belehrung
über das Widerrufsrecht für Verbraucher missachtet und gegen §§ 3, 4 Nr. 11, § 5
UWG verstoßen. Sie habe demgemäß berechtigt den ihr zustehenden
Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 11, 3 UWG mit Schreiben vom
31.08.2007 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht und zur Abgabe einer
Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Verstoß des Beklagten sei auch
erheblich, da eine Widerrufsmöglichkeit per Fax suggeriert werde, obwohl eine
solche mangels Angabe der Faxnummer tatsächlich nicht zur Verfügung stehe.
Hierdurch werde der Verbraucher am
Vertrag festgehalten, so dass ein Wettbewerbsvorteil gegenüber der ebenfalls
gewerblich tätigen Klägerin entstehe.
Die Klägerin sei dabei auch als Anspruchsberechtigte anzusehen, da sie als
gewerbliche Verkäuferin bei ebay gemeldet sei und als sogenannte Powersellerin
auftrete. Der Gegenstandswert der Abmahnung sei zutreffend auf 10.000,-Euro
festgesetzt, so dass hinsichtlich der
Abmahnkosten in Höhe von netto 651,80,- Euro eine Erstattungspflicht des
Beklagten bestehe.
Die Klägerin beantragt daher:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 Euro zuzüglich Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.09.2007 zu
bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt im wesentlichen
vor:
Ein Wettbewerbsverstoß liege bereits nicht vor, in jedem Fall sei dieser nicht
erheblich.
Der Beklagte habe lediglich entsprechend der
BGB-Infoverordnung exemplarisch die verschiedenen Widerrufsmöglichkeiten der
"Textform" aufgezählt. Des weiteren sei die ladungsfähige Anschrift sowie die
EMail-Adresse angegeben. Nachdem es sich hier um Transaktionen über eine
Internetplattform handelt, sei ohnehin die Widerrufsform per E-Mail nahe
liegend. Insofern seien auch die Verbraucherinteressen nicht erheblich
beeinträchtigt.
Schließlich sei auch der Gegenstandswert mit 10.000,-- Euro weit überhöht.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird Bezug genommen auf die
wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann bei berechtigter Abmahnung im Sinne des § 8
UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Voraussetzung einer berechtigten Abmahnung ist ein nicht nur unerheblicher
Verstoß im Sinne des § 3 UWG. Ein solcher ist hier nicht gegeben.
Dabei ist ein Nachteil "nicht nur unerheblich" im Sinne dieser Vorschrift, wenn
er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter,
aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht § 3 Rn 54).
Vorliegend hat sich der Beklagte bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung im
Sinne des § 355 BGB bei der maßgeblichen Textstelle an die vorgaben der Anlage 2
zu § 14 BGB Info-Verordnung gehalten. Entsprechend den Gestaltungshinweisen der
Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung wurde seitens des Beklagten auch der Name
beziehungsweise die Firma sowie die ladungsfähige Anschrift eingesetzt. Bereits
in diesen Gestaltungshinweisen ist die weitere Angabe einer Telefaxnummer
fakultativ ausgestaltet. Insoweit hat der Beklagte das vorgegebene Muster der
Anlage 2 zur BGB Info-Verordnung korrekt ausgefüllt, so dass die Belehrung den
gesetzlichen Anforderung genügt (vgl. Palandt § 355, Rn 14).
Darüber hinaus ist auch beachtlich, dass der Begriff Textform
nicht erklärt werden muss (vgl. Palandt a.a.O.) und der Beklagte somit
überobligatorisch tätig geworden ist. Schließlich wird im vorliegenden Fall das
Geschäft über das Internet abgewickelt, so dass davon
auszugehen ist, dass auch der Widerruf über das Internet möglich ist und somit
keinerlei Zeitverzögerung gegenüber dem Widerruf per Fax eintritt.
Unter Berücksichtigung aller Gesamtumstände ist die Klägerin dafür beweisfällig
geblieben, dass ein Verstoß im Sinne des § 3 UWG vorliegt, so dass auch ein
Zahlungsanspruch nicht gegeben ist. Die Ausführungen zur Höhe des Anspruchs
können daher dahinstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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