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Fehlende Angabe der Handelsregisternummer
im Impressum
OLG
Hamburg
Urteil vom 3.4.2007
Az.
3 W 64/07
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus
§§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 TMG zu.
Der Antragsteller hat beantragt, der Antragsgegnerin - unter Androhung der
gesetzlichen Ordnungsmittel - zu verbieten, sich im Internet zu präsentieren,
ohne die nach § 6 TDG, jetzt § 5 TMG, vorgeschriebene vollständige
Anbieterkennzeichnung, hier HRB Nr. und Ausweisung der zuständigen
Aufsichtsbehörde, anzubringen.
Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass das am 15. Februar 2007
abrufbare Impressum der Antragsgegnerin (Anlage A 1) gegen § 5 Abs. 1 Nrn. 3 und
4 TMG verstoßen hat. Seit dem 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in
Kraft. Nunmehr sind die bisher in § 6 TDG aufgeführten Impressumspflichten in §
5 Abs. 1 TMG geregelt.
a) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der
Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, Angaben zur zuständigen
Aufsichtsbehörde leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar
zu halten, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
aa) Bei dem Angebot der Antragsgegnerin handelt es sich um einen
geschäftsmäßigen Telemediendienst. Zwar ist nicht ersichtlich, dass das
Internetangebot der Antragsgegnerin nur gegen Entgelt angeboten worden wäre. Das
Normelement „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“
beschränkt den Anwendungsbereich der Regelung des § 5 TMG jedoch nicht auf
kostenpflichtige Telemediendienste. Vielmehr zeigt die Entstehungsgeschichte der
Norm, dass mit diesem Tatbestandselement lediglich Internetangebote von privaten
Anbietern und von Idealvereinen, mithin nicht-kommerzielle Angebote, aus dem
Anwendungsbereich der Impressumspflicht ausgenommen werden sollten. Ansonsten
sollten die allgemeinen Informationspflichten der Dienstanbieter, die zuvor in §
6 TDG geregelt waren, unverändert übernommen werden (BR-Drucksache 556/06, S.
15, 20 und BT-Drucksache 16/3078 S. 14). Somit ist die Norm dahingehend
auszulegen, dass sämtliche kommerziellen Telemediendienste den Anforderungen des
§ 5 TMG unterliegen. Dieses Verständnis der Norm steht auch im Einklang mit § 1
TMG, wonach die Regelungen des TMG für alle Anbieter … unabhängig davon gelten,
ob für die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
bb) Gemäß § 34 c Abs. 1 Nr. 1 a GewO bedarf die von der Antragsgegnerin
ausgeübte Tätigkeit - Vermittlung und Nachweis von Immobilien - der behördlichen
Erlaubnis. Im Rahmen der Erlaubniserteilung prüft die zuständige Behörde, ob der
Gewerbetreibende die erforderliche Zuverlässigkeit für das betreffende Gewerbe
besitzt. Die Benennung dieser Behörde ermöglicht es dem Verbraucher, dort
nachzufragen, ob der
Telediensteanbieter eine Erlaubnis für die von ihm angebotenen Leistungen
erhalten, und ob er sich nachträglich als unzuverlässig erwiesen hat. Die für
die Erteilung der Gewerbeerlaubnis zuständige Behörde ist auch als
Aufsichtsbehörde im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG anzusehen, weil sich ihre
Tätigkeit nicht nur auf die einmalige Erlaubniserteilung beschränkt, sondern sie
auch nachträglich prüfen muss, ob ein Widerruf der Gewerbeerlaubnis wegen
Wegfalls der für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen oder eine
Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 GewO geboten ist.
Mithin hätte im Impressum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG die für die Antragsgegnerin
zuständige Behörde, d.h. das Verbraucherschutzamt des Bezirksamtes Altona,
angegeben werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt ein Verstoß gegen §
5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die
Vorschrift des § 5 Abs. 1 TMG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der
Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Somit liegt auch ein Verstoß gegen
§ 4 Nr. 11 UWG vor.
cc) Allerdings hat das LG zutreffend angenommen, dass die Erheblichkeitsschwelle
des § 3 UWG hier nicht überschritten ist. Der Gesetzgeber hat, wenn er auch die
Stellung des Verbrauchers im Wettbewerbsrecht neu gefasst und damit gestärkt
hat, mittels des Kriteriums der nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung nach §
3 UWG zu erkennen gegeben, dass nicht jeder Gesetzesverstoß im Wettbewerbsrecht
berücksichtigt werden soll, auch wenn die Verletzung eines den Verbraucher
schützenden Gesetzes vorliegt. Entscheidend ist vielmehr die wettbewerbliche
Relevanz des Verstoßes. Diese ist zweifellos gegeben, wenn sich der Anbieter
gezielt in die Anonymität des Internets flüchtet, um sich der Rechtsverfolgung
der Marktteilnehmer zu entziehen. Diese Situation ist indessen nicht bereits
deshalb gegeben, weil der Anbieter die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde
unterlässt. Durch die ansonsten nahezu vollständigen Impressumsangaben (Anlage A
1) besteht für die Nutzer des Teledienstes der Antragsgegnerin ohne weiteres die
Möglichkeit, sich über ihren Vertragspartner ausreichend zu informieren und bei
Verstößen gegen Rechtspflichten, den Vertragspartner in Anspruch zu nehmen. Es
ist nicht glaubhaft gemacht und auch nicht erkennbar, dass Verbraucher oder
Mitbewerber durch die fehlenden Angaben zur Aufsichtsbehörde davon abgehalten
werden, sich bei Verstößen gegen Berufspflichten über die Antragsgegnerin zu
beschweren. Weiter ist nicht dargelegt, dass hierdurch in nicht nur
unerheblicher Weise ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber gesetzestreuen
Mitbewerbern herbeigeführt werden.
Mithin ist der hinsichtlich der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde geltend
gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet.
b) Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der
Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien, das Handelsregister…, in das sie
eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer leicht erkennbar,
unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
aa) Der Antragsteller macht mit dem gestellten Unterlassungsantrag ausdrücklich
nur die Angabe der Handelsregisternummer, nicht jedoch die Angabe des
zuständigen Handelsregisters geltend. Der Wortlaut und die Begründung des
Verfügungsantrages sowie die Beschwerdebegründung sind insoweit unzweideutig, so
dass für eine erweiternde Auslegung des Unterlassungsantrages kein Raum bleibt.
bb) Mit dem Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gemäß §
5 Abs. 1 Nr. 4 TMG verpflichtet ist, ihre Handelsregisternummer anzugeben. Mit
dem Antragsteller ist davon weiter auszugehen, dass die Vorschrift des § 5 Abs.
1 TMG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das
Marktverhalten zu regeln. Somit liegt auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.
cc) Auch im Hinblick auf die fehlende Angabe der Handelsregisternummer ist
jedoch die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG hier nicht überschritten worden.
Es ist nicht glaubhaft gemacht worden, und auch nicht erkennbar, dass
Verbraucher oder Mitbewerber der Antragsgegnerin gerade durch die fehlende
Angabe der Handelsregisternummer wettbewerbliche Nachteile erleiden müssten.
Maßgeblich für die rechtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die
Antragsgegnerin wäre vielmehr die Angabe des zuständigen Handelsregisters. Einen
diesbezüglichen Unterlassungsanspruch hat der Antragsteller jedoch nicht geltend
gemacht. Mithin ist der hinsichtlich der Angabe der Handelsregisternummer
geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls unbegründet.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
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