OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 6.3.2008
Az. 6 U 85/07
Tatbestand
I. Auf die tatbestandlichen
Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Beklagte
dazu verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des
Wettbewerbs insbesondere auf der Internetseite www.quelle.de, Verbrauchern
gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und
Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten
und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich
zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob
und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen
und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Außerdem hat das
Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger die durch eine
vorausgegangene Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 465,90 (eine
0,65-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000,- €) zu erstatten.
Mit ihrem Internet-Auftritt
verstoße die Beklagte gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV und handele
deshalb unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Nach Auffassung des
Landgerichts ist dieser Verstoß auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil
der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG), so dass
ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG besteht. Dagegen wendet sich
die Beklagte mit der Berufung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 – 3/12 O 121/06 – abzuändern und die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das
landgerichtliche Urteil, soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur
Erstattung der Abmahnkosten verurteilt wurde. Mit der Anschlussberufung
wendet sie sich dagegen, dass sie auf die Widerklage der Beklagten
verpflichtet wurde, der Beklagten Kosten für eine Abmahnung in Höhe von
1.820,- € (eine 1,5-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 75.000,- €)
zu erstatten, die die Beklagte wegen verschiedener AGB-Verstöße gegen den
Kläger gerichtet hatte.
Mit der Anschlussberufung
beantragt der Kläger,
das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 23. Februar 2007 Az. 3/12 O 121/06 abzuändern und die
Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung
zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt insoweit
das Urteil des Landgerichts.
Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Parteien ihren erstinstanzlichen
Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Ausführungen
unter II. sowie die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die zulässige Berufung
hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV – allerdings nur in dem aus dem Tenor
ersichtlichen Umfang – zu. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
besteht in der tenorierten Höhe aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, Teil 3
Vorbemerkung 3 Nr. 4 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
a) Wie das Landgericht mit
zutreffenden Gründen angenommen hat, verstößt der Internetauftritt der
Beklagten gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
PAngV.
aa) Bei gewerbsmäßigen Angeboten
zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach §
1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die
geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile
enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus § 1 Abs.
6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnet sein müssen sowie leicht
erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind.
Wird bei Internetangeboten - wie in dem vorliegenden Fall - neben der
Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben
Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die
sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall
ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung. Denn die Verbraucher sehen es
als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer
enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch § 1 Abs. 2 PAngV
geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut
wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich
ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs
notwendig aufgerufen werden muss (BGH, Urt. v. 04.10.2007 - I ZR 143/04 -
GRUR 2008, 84, Juris Tz 31 - Versandkosten). Informationen in anderen,
lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen
regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche
Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen
er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise
auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten
wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall (BGH,
Urt. v. 04.10.2007, a.a.O., Tz. 32).
Daraus folgt, dass auch der
Internetauftritt der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Der Hinweis, dass der neben der Abbildung der Spielkonsole angegebene
Verkaufspreis die Umsatzsteuer enthält, ist von der Seite, auf der dieses
Angebot gemacht wird, ausweislich Anlage K 02 nur über den Link „AGB“
erreichbar. Ein Hinweis, dass sich dort weitere Erläuterungen zu dem Preis
und seinen Bestandteilen finden, enthält diese Seite nicht. Es fehlt daher -
wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - eine „thematische
Verknüpfung“ zu den nach der PAngV erforderlichen Angaben. Zusätzlich wird
das Auffinden des Links dadurch erschwert, dass dieser Link in der Fußleiste
der Seite angebracht ist und so erst durch scrollen sichtbar wird.
bb) Aus den gleichen Gründen
genügt der Internetauftritt der Beklagten auch den Anforderungen des § 1
Abs. 2 Nr. 2 PAngV nicht. Denn die Angabe, ob neben dem genannten Preis auch
Liefer- und Versandkosten anfallen, wird auf der Angebotsseite ebenfalls
nicht mitgeteilt und ist - wie die Information zur Umsatzsteuer - von dort
nur über den Link „AGB“ erreichbar. Entgegen der Auffassung der Beklagten
wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der
Preisangabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf
der nachfolgenden Seite „Kundendaten“ im oberen rechten Teil der Seite gut
lesbar mitgeteilt wird: „AGB Hier finden Sie unsere Liefer- und
Zahlungsbedingungen. Zu den AGB…“. Denn diese Informationen erhält der
Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und
damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die
Grundlagen für die Berechnung der „Versandspesen“ im rechten oberen Teil der
nachfolgenden Seite „Lieferservice“ genannt werden.
cc) Die beanstandeten
Preisangaben verstoßen auch gegen § 4 Nr. 11 UWG. Die Vorschriften der
Preisangabeverordnung sind auch dazu bestimmt, das Marktverhalten im
Interesse der Marktteilnehmer im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG zu regeln (BGH,
Urt. v. 15.01.2004 - I ZR 180/01 - GRUR 2004, 435, 436 - Frühlingsflüge;
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 11 Rd 11.142 m.w.Nachw.). Denn
sie sollen durch eine sachlich zutreffende und vollständige Information der
Verbraucher die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleisten und durch
optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber
den Unternehmern stärken (st. Rspr. vgl., BGH, Urt. v. 03.06.2003 – I ZR
211/01 – GRUR 2003, 971, 972 - Telefonischer Auskunftsdienst; Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
a.a.O.)
dd) Allerdings sieht der Senat –
insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts – lediglich in dem
unzulänglichen Hinweis, ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen (§
1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV), eine Wettbewerbshandlung, die geeignet ist, den
Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich im Sinne von §
3 UWG zu beeinträchtigen.
Die Verletzung einer
Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG begründet nicht
notwendig einen nicht nur unerheblichen Nachteil für die von der Norm
geschützten Marktteilnehmer. Ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben
ist, hängt vielmehr von der konkreten Auswirkung des Rechtsverstoßes ab (KG,
Urt. v. 13.02.2007 - 5 W 35/07 – GRUR 2007, 515, 516 f). Bei Verstößen gegen
die Preisangabeverordnung ist ein nicht nur unerheblicher Nachteil in diesem
Sinne anzunehmen, wenn der Verbraucher durch eine Preisangabe irregeführt
oder die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich erschwert wird (BGH, Urt.
v. 05.07.2001 - I ZR 104/99 - GRUR 2001, 1166, 1169 - Flugfernpreise). Dies
ist hier nur im Hinblick auf die unzulängliche Angabe der Liefer- und
Versandkosten anzunehmen.
Die Grundlagen für die
Berechnung der Liefer- und Versandkosten weichen, wie die Mitglieder des
Senats aus eigener Anschauung wissen, in erheblichem Maße voneinander ab. So
gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich
nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen
Unternehmen - wie etwa der Beklagten - sind diese Kosten abhängig von Größe
und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils
gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich
Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und
Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an
Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen
abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist
der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten
informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der
Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie - wie im vorliegenden Fall -
ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.
Für den fehlenden Hinweis
darauf, dass der angegebene Preis die Umsatzsteuer enthält, gilt dies nicht.
Der Bundesgerichtshof hat in der Versandkostenentscheidung (Urt. v.
4.10.2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84 ff - Juris Tz 34) ausgeführt, für
die angesprochenen Verbraucher stelle es eine Selbstverständlichkeit dar,
dass im Online-Versandhandel angegebene Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Der Hinweis nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV hat deshalb eher die Funktion einer
Klarstellung. Umstände, die diese Annahme des Bundesgerichtshofs
grundsätzlich oder in Bezug auf die von der Beklagten angebotene
Spielkonsole in Frage stellen können, sind weder vorgetragen noch sonst
ersichtlich. Die Gefahr einer Irreführung besteht deshalb nicht. Auch droht
nach Auffassung des Senats aus diesem Grund keine Systemstörung, die des
Landgerichts für den Fall angenommen hat, dass der unzulängliche Hinweis auf
die Umsatzsteuer mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts nicht geahndet werden
kann. Dies erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil sich der
unzureichende Hinweis darauf, dass im Versandhandel angebotene Preise die
Umsatzsteuer enthalten, letztlich zum Nachteil des Unternehmers auswirken
würde, der auf einen solchen Hinweis verzichtet. Würde nämlich die vom
Bundesgerichtshof angenommene Verkehrsauffassung, wonach der Verkehr davon
ausgeht, dass die Umsatzsteuer enthalten ist, durch eine uneinheitliche
Handhabung in der Praxis aufgeweicht, würden sich die Verbraucher nach
Überzeugung des Senats eher dem Angebot eines Händlers zuwenden, der die
Angabe zur Umsatzsteuer in der nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV geforderten Weise
macht, um vor „bösen Überraschungen“ sicher zu sein. Die Gefahr einer
erheblichen Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen besteht deshalb nicht
(ebenso: KG, Beschl. v. 11.05.2007 - 5 W 116/07 - GRUR-RR 2007, 326 ff,
Juris Tz 11; OLG Hamburg, Urt. v. 14.02.2007 - 5 U 152/06 - MMR 2007, 723
und vom 15.02.2007 - 3 U 253/06 - GRUR-RR 2007, 167; OLG Jena, Urt. v.
08.03.2006 - 2 U 990/05 - WRP 2006, 612 -Juris Tz 48; Dembowski, Anm. zum
Urt. des BGH v. 04.10.2007 - I ZR 143/07, juris-PRWettbR 12/2007, Anm. 3).
ee) Allerdings ist die Beklagte
auch hinsichtlich der unzulänglichen Angabe der Liefer- und Versandkosten
nur in dem tenorierten Umfang zu Unterlassung verpflichtet. Nach der „Versandkosten“-Entscheidung
des Bundesgerichtshofs gilt, dass ein Unterlassungsantrag, der ohne konkrete
Bezeichnung einer zu verbietenden Verletzungsform lediglich auf die
Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 6 PAngV Bezug nimmt, grundsätzlich nicht
hinreichend bestimmt ist. Die Merkmale „ohne den eindeutig zuzuordnenden und
leicht erkennbaren Hinweis“ des § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV bedürften einer
Konkretisierung, da dem gesetzlichen Erfordernis auf verschiedene Weise
Rechnung getragen werden kann. Erforderlich ist deshalb, dass sich der
Antragsteller in dem Unterlassungsantrag in einer den Tatbestand des § 1
Abs. 6 PAngV konkretisierenden Art und Weise dazu bekennt, wie die
geforderten Hinweise gegeben werden sollen (BGH, Urt. v. 04.10.2007 - I ZR
143/04 - GRUR 2008, 84 ff - juris Tz 14; vgl. auch: Urt. v. 04.05.2005 - I
ZR 127/02 – GRUR 2005, 692, juris Tz 15 ff – „statt“-Preis, m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen wird der Klageantrag zwar formal gerecht. Denn statt
der Formulierung des Gesetzes heißt es dort: „ohne in einer der Preisangabe
unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Art und
Weise darauf hinzuweisen“. Bei der Fassung von Unterlassungsansprüche, die
auf einer Verletzung von Hinweispflichten beruhen, welche - wie im Falle des
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV - auf verschiedene Weise erfüllt werden können (BGH,
Urt. v. 04.10.2007, a.a.O.) ist jedoch zusätzlich zu berücksichtigen, dass
der Schuldner durch die Tenorierung nicht auf bestimmte Arten der
Hinweiserteilung festgelegt werden darf und ihm so andere vom Gesetz
ebenfalls zulässige Möglichkeiten der Hinweiserteilung genommen werden. Dem
trägt die durch den Senat vorgenommene, an der konkreten Verletzungsform
orientierte Fassung des Unterlassungstenors Rechnung. Der darüber
hinausgehende Unterlassungsantrag war abzuweisen.
b) Aus dem Vorstehenden folgt,
dass die Beklagte zur Erstattung der Abmahnkosten nur verpflichtet ist,
soweit diese den unzureichenden Hinweis auf die Liefer- und Versandkosten
betrifft. Die zu erstattenden Gebühren errechnen sich deshalb aus der Hälfte
des von dem Kläger angesetzten Gegenstandswerts (= 12.500,- €) zuzüglich
einer Auslagenpauschale von 20,- €.
2) Die zulässige
Anschlussberufung hat in der Sache ebenfalls nur teilweise Erfolg.
a) Zutreffend hat das
Landgericht festgestellt, dass der Kläger zur Erstattung der geltend
gemachten Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Teil 3
Vorbemerkung 3 Nr. 4 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
verpflichtet ist.
Die Abmahnung des Klägers durch
die Beklagte betraf zum einen die Verwendung einer den Anforderungen der
BGB-Info-Verordnung nicht entsprechenden Widerrufsbelehrung. Zum anderen
rügte die Beklagte insgesamt 11 weitere Klauseln in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Klägers.
Wie das Landgericht zu Recht
erkannt hat, liegt in der Verwendung einer - im vorliegenden Fall unstreitig
unzureichenden - Widerrufsbelehrung sowie der - ebenfalls unstreitig
unzulässigen - weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Verstoß gegen
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Einwand, es handele sich dabei um Regelungen, die
ihre Wirkung erst nach Vertragsschluss entfalten und die deshalb nicht der
Förderung des eigenen oder eines fremden Unternehmens dienen (§ 2 Abs. 1 Nr.
1 UWG), ist nicht beachtlich. Denn auch aus solchen Verstößen zieht der
Unternehmer möglicherweise dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der
Verbraucher nach Abschluss eines Vertrages wegen der unzureichenden
Belehrung in Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich
zustehenden Widerrufsrechts Gebrauch macht oder von der Ausübung sonstiger
in Wahrheit bestehender, in den AGB-Klauseln jedoch ausgeschlossener Rechte
abgehalten wird (Senat, Beschl. v. 09.05.2007 - 6 W 61/07 - OLGR 2007, 585,
586). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 3
Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Denn
danach findet das Lauterkeitsrecht im Verhältnis zwischen Unternehmer und
Verbraucher grundsätzlich auf alle Wettbewerbshandlungen Anwendung, die vor,
während oder nach Vertragsschluss vorgenommen werden (vgl.: Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 26. Aufl., § 4 Rd 11.156b ff). Ungeachtet der Tatsache, dass die
Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nach Ablauf der Umsetzungsfrist
seit dem 12. Dezember 2007 anzuwenden ist, gilt dies unmittelbar zwar nicht
für die am 2. Mai 2007 ausgesprochene Abmahnung. Die Neuregelung bestätigt
jedoch die Rechtsprechung des Senats, an der auch deshalb festzuhalten ist.
Entgegen der Auffassung des
Klägers steht dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung der Anwaltskosten
schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung
mit mehreren auch im Wettbewerbsrecht erfahrenen Juristen unterhält. Denn
wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Urt.
v. 02.02.2006 - 6 U 98/05 - OLGR Frankfurt 2006, 783) zutreffend
festgestellt hat, ist ein Unternehmen, welches über eine eigene
Rechtsabteilung mit Kompetenz im Wettbewerbsrecht verfügt, grundsätzlich
nicht gehalten, dieser anstelle eines Anwalts die Ahndung von
Rechtsverstößen zu übertragen. Denn Aufgabe einer Rechtsabteilung ist es in
erster Linie, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen
und dieses zu beraten.
b) Der Anspruch besteht
allerdings nur in Höhe einer 1,3-fachen Gebühr aus einem Gegenstandswert von
20.000,- € zuzüglich einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,- €. Denn die
Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung und unwirksamer Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schon ihrer Art nach nur bedingt
geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzten zu
beeinträchtigen. Wie der Senat wiederholt festgestellt hat, besteht an der
Erfüllung entsprechender gesetzlicher Bestimmungen zum Schutze der
Verbraucher zwar ein erhebliches Allgemeininteresse. Die Interessen der
einzelnen Mitbewerber, die die Streitwertbemessung für einen
Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflussen,
wird durch solche Verstöße jedoch nur mittelbar berührt (Beschl. v.
17.08.2006 – 6 W 117/06; v. 18.08.2006 – 6 W 156/06; v. 05.03.2007 – 6 W
28/07; v. 13.08.2007 – 6 W 115/07 und v. 28.08.2007 – 6 W 131/07). Es ist
daher ausreichend, den Gegenstandwert auf 20.000,- € festzusetzen.
Erstattungsfähig ist zudem lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr. Eine
höhere Gebühr kann nach Teil 2 Abschnitt 3, Absatz 3 der Anlage 1 zum
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nur dann gefordert werden, wenn die Tätigkeit
umfangreich oder schwierig war. Dies ist hier nicht der Fall.
3) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die für die Entscheidung erheblichen Rechtsfragen sind durch die
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Oktober 2007 (I ZR 143/04 - GRUR
2008, 84 ff -Versandkosten) sowie durch Entscheidungen des Kammergerichts
und der Oberlandesgerichte Hamburg und Jena (KG, Beschl. v. 11.05.2007 - 5 W
116/07 - GRUR-RR 2007, 326 ff, Juris Tz 11; OLG Hamburg, Urt. v. 14.02.2007
- 5 U 152/06 - MMR 2007, 723 und vom 15.02.2007 - 3 U 253/06 - GRUR-RR 2007,
167; OLG Jena, Urt. v. 08.03.2006 - 2 U 990/05 - WRP 2006, 612 -Juris Tz 48)
bereits beantwortet.