Angabe der Umsatzsteuer bei Angeboten im
Internet
Tatbestand:
Die
Parteien vertreiben im Inland im Wege des Fernabsatzes Oberbekleidung und
Accessoires.
Die
Beklagte warb in der Ausgabe Mai 2003 des H. Kultur- magazins "K. " für
Kaschmirpullover und eine Armbanduhr. In der Anzeige war der jeweilige
Verkaufspreis ohne einen Hinweis auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer
angeführt. Zur Kontaktaufnahme mit der Beklagten waren deren Internetadresse
und Telefonnummer angegeben.
Für die
gleichen Produkte warb die Beklagte am 12. Mai 2003 in einem Werbespot im
Rundfunk-Lokalsender "Radio H. " und im TV-Kanal "H. 1" mit den Angaben aus
der Anzeigenwerbung.
Die
Klägerin hat die in der Anzeigenwerbung und den Werbespots der Beklagten
enthaltenen Angaben als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat geltend
gemacht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen die
Preisangabenverordnung, weil ein Hinweis auf die im Verkaufspreis enthaltene
Umsatzsteuer fehle. Ein Verstoß gegen die Informationspflichten im
Fernabsatzhandel ergebe sich daraus, dass die Beklagte - was im Übrigen
unstreitig ist - nicht spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über
die für den Verbraucher maßgeblichen Gewährleistungsregelungen informiere.
Ein entsprechender Hinweis sei auch dann erforderlich, wenn mangels
besonderer Vereinbarung die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zur
Anwendung kämen.
Die
Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung -
beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
es zu
unterlassen,
1.
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gegenüber Verbrauchern für
Produkte, die im Wege des Fernabsatzes abgesetzt werden, in Printmedien mit
Ausnahme von Katalogen, im Fernsehen oder im Radio unter Angabe der
Telefonnummer oder Internetadresse - insbesondere wie in den Anlagen K 1, K
2 oder K 3 - zu werben oder diese anzubieten,
…
g) ohne
bei jedem angegebenen Preis darauf in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem
hinzuweisen, dass es sich um den Preis inklusive Mehrwertsteuer handelt;
…
2.
im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei im Wege des Fernabsatzes
abgesetzter Ware den Verbraucher nicht spätestens bei Lieferung der Ware in
Textform über die Gewährleistungsregelungen zu informieren.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und der Klage mit
den vorstehenden Anträgen stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 236).
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag
auf Abweisung der Klage weiter.
I. Über
die Revision ist - da die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung im
Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war - auf Antrag der Beklagten
durch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, soweit zum Nachteil der Klägerin
erkannt wird. Das Urteil beruht allerdings auch insoweit auf einer
Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
II. Das
Berufungsgericht hat die mit den Klageanträgen zu 1g und 2 verfolgten
Unterlassungsansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG als
begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
Die
Beklagte habe gegen die sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV im
Fernabsatzhandel ergebende Verpflichtung verstoßen, bei einem in der Werbung
angegebenen Preis darauf hinzuweisen, dass dieser die Umsatzsteuer enthalte.
Nach §
1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV (a.F.) sei die Beklagte beim Handel im Fernabsatz
gehalten, spätestens bei Lieferung der Ware in Textform über die
Gewährleistungsregelungen einschließlich der gesetzlichen
Gewährleistungsregeln zu informieren. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte
nicht nachgekommen.
III.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat teilweise
Erfolg.
1.
Unterlassungsantrag zu 1g
Die
gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1g gerichtete Revision ist
nur begründet, soweit die Beklagte über den Insbesondere-Teil hinaus zur
Unterlassung verurteilt worden ist. Der Klägerin steht der mit dem
Klageantrag zu 1g verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§ 3, 4
Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV
nur insoweit zu, als er gegen die konkrete Werbung gerichtet ist, wie sie in
den Anlagen K 1, K 2 und K 3 wiedergegeben ist.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Klageantrag zu 1g allerdings
hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Nach §
253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst
sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§
308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte
deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung
darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht
überlassen bliebe (st. Rspr.; BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; BGH, Urt. v.
4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis).
Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den
Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und
damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn entweder bereits
der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret
gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte
Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich
macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht,
sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten
Verletzungshandlung orientiert (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR
2007, 607 Tz. 16 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge").
Den
nach diesen Maßstäben zu stellenden Anforderungen an die Bestimmtheit genügt
der Unterlassungsantrag zu 1g. Die zur Umschreibung des Verbots verwendeten
Begriffe sind hinreichend konkret gefasst und zwischen den Parteien nicht
umstritten. Dies gilt auch für die Formulierung "in unmittelbarem
Zusammenhang", in dem sich Preisangabe und Hinweis zur darin enthaltenen
Umsatzsteuer befinden sollen. Damit wird eine unmittelbare räumliche Nähe
bezeichnet.
b) Ohne
Erfolg macht die Revision weiter geltend, das Berufungsgericht habe die
Beklagte ohne Beschränkung auf bestimmte Werbemedien verurteilt. Dadurch
habe das Berufungsgericht entweder gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem
es der Klägerin etwas zugesprochen, was sie nicht beantragt habe, oder einem
unschlüssigen Klageantrag stattgegeben.
Der
Klageantrag zu 1g und die darauf beruhende Verurteilung durch das
Berufungsgericht sind jedoch auf ein Verbot beschränkt, das sich gegen eine
Werbung in Printmedien (ohne Kataloge), im Radio und im Fernsehen richtet.
Entgegen der Ansicht der Revision wird etwa eine Werbung im Internet vom
Klageantrag nicht umfasst. Das folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des
Klageantrags und der Urteilsformel, auf den zunächst für die Auslegung der
Reichweite des Verbotsausspruchs abzustellen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2002 -
I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek). Für
eine vom Wortsinn abweichende Auslegung zeigt die Revision keine
Gesichtspunkte auf.
c) Die
Klägerin kann nicht gemäß § 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr.
1 UWG i.V. mit § 1 PAngV von der Beklagten verlangen, dass diese eine
Werbung in den näher bezeichneten Medien unterlässt, weil ein Hinweis auf
die in den Preisen enthaltene Umsatzsteuer in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Preisangabe fehlt.
aa) Die
Bestimmungen der Preisangabenverordnung sind gesetzliche Vorschriften, die
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln (vgl. BGH, Urt.
v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 436 = WRP 2004, 490; Urt. v.
2.6.2005 - I ZR 252/02, GRUR 2006, 164 Tz. 18 = WRP 2006, 84 -
Aktivierungskosten II; Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 = WRP
2008, 98 Tz. 25 - Versandkosten).
bb)
Eine Verpflichtung, den entsprechenden Hinweis in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit der Preisangabe wiederzugeben, ergibt sich jedoch nicht aus
§ 1 PAngV.
Die
Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV bestimmt nicht, wie der Hinweis
auf die im Preis enthaltene Umsatzsteuer beschaffen sein muss. Ein
entsprechendes Gebot, in unmittelbarem Zusammenhang mit dem angegebenen
Preis auf die darin enthaltene Umsatzsteuer hinzuweisen, folgt auch nicht
aus § 1 Abs. 6 Satz 1 und 2 PAngV. Weder die Grundsätze der Preisklarheit
und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV noch das Gebot des § 1 Abs. 6
Satz 2 PAngV, wonach die nach der Preisangabenverordnung notwendigen Angaben
eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar sein müssen, erfordern, dass ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen dem angegebenen Preis und dem in Rede stehenden Hinweis besteht
(vgl. BGH GRUR 2008, 84 Tz. 29 - Versandkosten). Vielmehr reicht es in der
Anzeigenwerbung aus, wenn der Hinweis zur Umsatzsteuer räumlich eindeutig
dem Preis zugeordnet ist. Dies kann auch durch einen klaren und
unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die Zuordnung
des Hinweises zum Preis gewahrt bleibt (BGHZ 139, 368, 377 - Handy für 0,00
DM). Auch für die Werbespots ergibt sich keine Verpflichtung, Preis und
Hinweis in unmittelbarem Zusammenhang wiederzugeben.
d) Die
Revision hat dagegen keinen Erfolg, soweit sie sich auch gegen die
Verurteilung nach dem Insbesondere-Antrag zu 1g richtet.
aa) Mit
diesem Teil des Unterlassungsantrags zu 1g wendet sich die Klägerin dagegen,
dass die Beklagte, wie in der in den Anlagen K 1, K 2 und K 3 aufgeführten
Werbung geschehen, ohne Hinweis auf die in den Preisen enthaltene
Umsatzsteuer geworben hat.
Der
Insbesondere-Teil des Unterlassungsantrags zu 1g ist als Minus in dem
weitergehenden verallgemeinernden Teil des Unterlassungsantrags enthalten
(vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999,
421 - Vorratslücken; Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP
1999, 842 - Auslaufmodelle II; Urt. v. 2.10.2003 - I ZR 117/01, GRUR 2004,
247, 248 = WRP 2004, 337 - Krankenkassenzulassung). Dies ergibt sich aus der
Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (BGHZ
152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). Dem Klagevortrag ist zu entnehmen,
dass die Klägerin die konkrete Werbung mit Preisangaben auch deshalb
beanstandet, weil die Umsatzsteuer überhaupt nicht genannt wird.
bb) Der
gegen die konkrete Werbung gerichtete Unterlassungsanspruch ergibt sich aus
§ 1 UWG a.F., §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV hat derjenige, der
dem Letztverbraucher gewerbsmäßig Waren oder Leistungen zum Abschluss eines
Fernabsatzvertrages anbietet, anzugeben, dass die geforderten Preise die
Umsatzsteuer enthalten.
Zu
Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Vorschrift auch
die Werbung für konkrete Waren oder Leistungen unter Angabe von Preisen
erfasst (Harte/Henning/Völker, UWG, § 1 PAngV Rdn. 37; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 PAngV Rdn. 15; MünchKomm.UWG/Ernst, Anh. §§
1-7 UWG G, § 1 PAngV Rdn. 33). Dies folgt aus einer richtlinienkonformen
Auslegung des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PAngV. Nach Art. 5 Abs. 2 der
Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr im
Binnenmarkt haben die Mitgliedstaaten, soweit Dienste der
Informationsgesellschaft auf Preise Bezug nehmen, zumindest dafür Sorge zu
tragen, dass insbesondere angegeben wird, ob Steuern in den Preisen
enthalten sind. Nach der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der
Preisangabenverordnung sollte - um unnötige Nachfragen und Missverständnisse
zu vermeiden - durch den neugefassten § 1 Abs. 2 PAngV eine generelle
Pflicht der Anbieter begründet werden, im Fernabsatz anzugeben, dass die
Umsatzsteuer im Preis enthalten ist (BR-Drucks. 579/02, S. 7). Entgegen der
Ansicht der Revision ist ein Hinweis auf die im Preis eingeschlossene
Umsatzsteuer auch
nicht
wegen einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend i.S. von § 3
UWG a.F., §§ 3, 5 UWG. Als eine in diesem Sinne irreführende Werbung mit
Selbstverständlichkeiten ist eine Preiswerbung mit dem Hinweis auf eine
darin enthaltene Umsatzsteuer nur anzusehen, wenn der Umsatzsteuerhinweis
werbemäßig als Besonderheit herausgestellt wird (BGH, Urt. v. 5.7.1990 - I
ZR 217/88, GRUR 1990, 1029, 1030 = WRP 1991, 29 - incl.
MwSt. III; Urt.
v. 15.11.1990 - I ZR 30/89, GRUR 1991, 323 = WRP 1991, 221 - incl. MwSt.
IV). Die Beklagte kann daher in einer Art und Weise auf die im Preis
enthaltene Umsatzsteuer hinweisen, ohne gegen das Irreführungsverbot zu
verstoßen.
2.
Unterlassungsantrag zu 2
Die
Revision hat weiterhin Erfolg, soweit sie gegen die Verurteilung nach dem
Unterlassungsantrag zu 2 gerichtet ist.
a)
Entgegen der Ansicht der Revision ist der Antrag allerdings hinreichend
bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das beantragte Verbot orientiert
sich nach dem Klagevorbringen an der konkreten Verletzungsform.
b)
Der Klägerin steht der begehrte Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG a.F., §§
3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V. mit § 312 c Abs. 2 BGB, § 1
Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV indes nicht zu,
weil ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach diesen Bestimmungen
der BGB-InfoV nicht gegeben ist.
Mit dem
Klageantrag zu 2 beanstandet die Klägerin eine Verletzung der
Informationspflichten auch dann, wenn die Beklagte die Verbraucher über
gesetzliche Gewährleistungsbestimmungen nicht informiert.
Zu
einer Information der Verbraucher darüber, dass dem Vertragsverhältnis die
gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften zugrunde liegen und welchen Inhalt
diese Bestimmungen haben, ist die Beklagte nach § 312c Abs. 2 BGB, § 1 Abs.
3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV nicht verpflichtet (vgl.
Staudinger/Thüsing, BGB [2005], § 312c Rdn. 121; Lütcke, Fernabsatzrecht,
(2002), § 312c BGB Rdn. 93; Härting, FernAbsG, (2000), § 2 Rdn. 174;
Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch, BGB, 2. Aufl., § 312c Anh. 1, § 1 BGB-InfoV
Rdn. 52; a.A. MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312c Rdn. 66; Erman/Saenger,
BGB, 11. Aufl., § 312c Rdn. 33; HK-VertriebsRTonner, 2002, § 312c BGB Rdn.
105; Wilmer/Hahn, Fernabsatzrecht, 2. Aufl., Kap. XIX Rdn. 33;
differenzierend Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., BGBInfoV § 1 Rdn. 22).
§ 1
Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV geben keinen Anhalt
dafür, dass nicht nur zwischen den Parteien vereinbarte
Gewährleistungsbedingungen, sondern auch die gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften von der Informationspflicht erfasst sein sollen.
Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 3 der Fernabsatzrichtlinie, die
durch § 1 Abs. 3 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. und § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV
umgesetzt worden ist, führt Informationen über einen Kundendienst und
Garantiebedingungen an. Der Verordnungsgeber hat in § 1 Abs. 3 Nr. 3
BGB-InfoV a.F., § 1 Abs. 4 Nr. 3b BGB-InfoV den Richtlinientext nicht
wörtlich übernommen, sondern eine Informationspflicht über
Gewährleistungsbedingungen ausdrücklich angeführt. Das ändert aber nichts
daran, dass es sich bei Bedingungen um typischerweise rechtsgeschäftlich
gesetzte Regelungen handelt. An deren Kenntnis hat der Verbraucher ein
besonderes Interesse, weil er sich über rechtsgeschäftlich vereinbarte
Regelungen nur bei seinem Vertragspartner informieren kann. Dagegen besteht
auch unter Berücksichtigung des spezifischen Charakters von
Fernabsatzgeschäften kein besonderes Interesse des Verbrauchers an einem
besonderen Hinweis, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften gelten
und welchen Inhalt diese haben. Auch ein besonderes Schutzbedürfnis der
Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften besteht in dieser Hinsicht nicht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 2 ZPO.
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