|
Wenn das
Impressum nur kurzzeitig nicht
aufrufbar ist, z.B. bei einer
wenige Minuten anhaltenden
Bearbeitung der Seite, verstößt
der Anbieter nicht gegen das
Erfordernis der "ständigen
Verfügbarkeit".
Die nur
unvollständige Angabe des Namens
eines Geschäftsführers in einem
Impressum (im konkreten Fall die
Abkürzung des Vornamens)
verstößt gegen § 5 TMG.
Ein Verstoß gegen
eine gesetzlich ausdrücklich zum
Zwecke des Verbraucherschutzes
bestehende Informationspflicht
ist stets als erheblich
anzusehen
|