I.
Der Kläger hat sich als Wettbewerbsverein gegen eine Zeitungsanzeige
gewandt, die die Beklagte in der "C. W." vom 20. Januar 2006 mit der Werbung
veröffentlicht hatte: "N. KG, da wo der Händler kauft!". Insoweit hat der
Kläger die Klage dann zurückgenommen. Des Weiteren rügte der Kläger den
Internetauftritt der Beklagten auf der Plattform www.m..de als
Wettbewerbsverstoß, da sich dort ein unzulängliches Impressum finde.
Insbesondere fehle der gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung
sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG.
Insoweit hat der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für
jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes
bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten, zu unterlassen, im Internet im Impressum nicht den gesetzlichen
Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG anzugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das
Teledienstegesetz finde auf ihren Internetauftritt keine Anwendung. Daher
sei der Vorwurf eines unzulänglichen Impressums unberechtigt.
Das Landgericht ist in seiner Entscheidung vom 20.
Dezember 2006 der Rechtsauffassung der Beklagten gefolgt. Das
Teledienstegesetz finde auf den Internetauftritt der Beklagten keine
Anwendung. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.
Hiernach finde das Gesetz nur dann Anwendung, wenn es sich um Angebote von
Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit
interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit handele.
Vorliegend fehle es an einem interaktiven Zugriff sowie an der unmittelbaren
Bestellmöglichkeit. § 6 TDG sei damit nicht einschlägig. Für die Kosten der
teilweisen Klagerücknahme hat das Landgericht Wuppertal den Ausnahmefall des
§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der
Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht die rechtlichen Rahmen des
Teledienstegesetzes verkannt habe. Unter dem dortigen Begriff des
Diensteanbieters falle jeder nur denkbar Handelnde. Die Beklagte habe im
Streitfall nicht nur eine Anzeige auf einer fremden Homepage geschaltet. Sie
habe vielmehr einen eigenen Internetauftritt unter einer individualisierten
Adresse angeboten. Ihr Angebot sei beworben worden unter der Nutzung des
Unterverzeichnisses, das ihr von "m.de" als Portal für Gebrauchtwagenkäufe
zur Verfügung gestellt worden sei. Sie habe dieses Portal mit eigenen
Inhalten ausgefüllt und so unmittelbare Kontakte über das Internet mit
Interessenten ermöglicht. Unter der Plattform www.m..de habe sie ihre
vollständige Fahrzeugpalette angeboten und auch Kontaktmöglichkeiten zur
Verfügung gestellt, um Fahrzeuge zu bestellen und weitere Informationen
einzuholen. Als Diensteanbieter im Sinne des TDG sei der einzelne Händler
anzusehen, der sich auf dem jeweiligen Marktplatz vorstelle. Ein Verstoß
gegen § 6 TDG sei auch ein Wettbewerbsverstoß. Im Übrigen sei der Verstoß
gegen die Anbieterkennzeichnung auch geeignet, den Wettbewerb nicht
unerheblich zu verfälschen. Er müsse die Kosten des Rechtsstreits, auch
soweit die Klage zurückgenommen worden sei, nicht tragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Wuppertal vom 20. Dezember 2006 – 15 O 71/06 – abzuändern und
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu
unterlassen,
auf eigenen Seiten innerhalb der Seiten des Dienstes "m.de"
für Kraftfahrzeuge zu werben, wenn im dortigen eigenen Impressum nicht der
gesetzliche Vertreter, die Handelsregistereintragung sowie die
Umsatzsteueridentifikationsnummer gemäß § 27 a UStG angegeben werden, wie
ausweislich der Anlage K4 geschehen,
und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits
aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Teledienstegesetz sei nicht
auf sie anwendbar. Es fehle insofern am interaktiven Zugriff und der
unmittelbaren Bestellmöglichkeit. Der Rückgriff auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG sei
unzulässig. Das Gesetz regele im Streitfall nur eine Pflicht für den
Betreiber der Internetseite www.m.de, nicht jedoch für die Beklagte selbst.
Im Übrigen liege kein Wettbewerbsverstoß vor, da § 6 TDG keine wertbezogene
Norm sei.
II.
Die Berufung des Klägers ist erfolgreich.
Die Berufungsbeklagte hat die ihr nach dem
Telemediengesetz (TMG) und dem Teledienstegesetz (TDG) obliegende
Impressumspflicht nicht erfüllt. Für ein entsprechendes
Unterlassungsbegehren ist zur Feststellung des Unrechtsgehalts auf das TDG
und für die Feststellung der fortwirkenden Verletzungsgefahr auf das TMG
abzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagte unstreitig auch heute
noch die streitgegenständliche Homepage verwendet. Das Verhalten der
Berufungsbeklagten fällt unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG. Danach sind
"Teledienste" im Bezug auf Angebote zur Information oder Kommunikation im
Sinne der Vorschrift insbesondere Datendienste, aber auch Homepages zur
Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen. Durch
Einstellen der von der Berufungsbeklagten angebotenen Kraftfahrzeuge unter
der Plattform "m.de" hat sie über den vorhandenen Warenbestand
(Fahrzeugpalette) und die jeweiligen Eigenschaften der Waren (Steckbriefe
der einzelnen Fahrzeuge) informiert. Der Anwendungsbereich des § 6 TDG und
damit einhergehend der des Telemediengesetzes ist daher eröffnet.
Nach der Neufassung des Telemediengesetzes wird gemäß §
5 Abs. 1 TMG auf "geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene"
Telemedien abgestellt. Im Gegensatz zu der früheren gesetzlichen Regelung
des § 6 TDG, nach welcher auch rein private Webseiten der Impressumspflicht
unterfielen, sofern sie bloße Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten
eingeblendet hatten, setzt § 5 TMG nunmehr ausdrücklich ein Handeln gegen
Entgelt voraus. Geschäftsmäßigkeit ist demnach immer dann anzunehmen, wenn
eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Berufungsbeklagten unzweifelhaft vor.
Die nach § 5 TMG bestehenden Informationspflichten
treffen den Diensteanbieter. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist ein Diensteanbieter
jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste
zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dabei ist
auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und
sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen (OLG
Frankfurt/M., Urteil vom 6. März 2007, MMR 2007, 379; Kaestner/Tews, WRP
2002, 1011 f.; Stickelbrock, GRUR 2004, 111, 112). Anders als die Beklagte
in ihrem nach der Berufungsverhandlung eingereichten Schriftsatz geltend
macht, ist in der Belastung des im Internet nur Werbenden mit den
Informationspflichten kein Grundrechtsverstoß zu sehen. Das allgemeine
Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber
nicht, wegen der Intensität der werblichen Ansprache im Internet an die
Selbstbezeichnung des Werbenden dort höhere Anforderungen zu stellen als an
den in Druckmedien Werbenden.
Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Nr.
1 TMG. Regelmäßig ist nur der Homepage-Inhaber Diensteanbieter, so dass
zunächst das für die Website insgesamt verantwortliche Unternehmen
Diensteanbieter ist. Inhaberin der Domain ist die "m..M. GmbH". Anders kann
es sich aber bei Internetportalen verhalten. In diesem Zusammenhang ist
anerkannt, dass die einzelnen Anbieter bei eBay, sofern sie geschäftsmäßige
Teledienste anbieten, für ihre Unterseiten impressumspflichtig sind, obwohl
sie den "übergeordneten" Teledienst unter "ebay.de" nicht betreiben. Anderes
mag ausnahmsweise dann gelten, wenn eine Einzeldarstellung von
Filialgeschäften derart in einen einheitlich gestalteten Gesamtauftritt
einer Firmengruppe/eines Konzerns eingepasst ist, dass die einzelnen
Unternehmen keine kommunikationsbezogene Eigenständigkeit besitzen (so das
Urteil des OLG Frankfurt/M. vom 6. März 2007, MMR 2007, 379ff.).
Unerheblich ist, wie der Diensteanbieter das Angebot
bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server
verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an,
sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann
(vgl. Spindler/Schmitz/Geis, TDG, München 2004, § 3 Rdnr. 7).
Für eine vollständige Impressumspflicht der Beklagten
spricht die besondere Gestaltung der "m.de"-Seite. Die Werbung des einzelnen
Anbieters im Falle von "m.de" kann von jedem Nutzer gezielt angesteuert
werden. Der Internetauftritt unter "m.de" wirkt auch nur beim Einstieg über
die Hauptseite einheitlich. Die "m.de"-Händler haben die Möglichkeit, ihre
Seiten selbst zu gestalten, so dass die Unterseiten ausschließlich der
Präsentation des jeweiligen Angebots dienen. Nur die über die
Navigationsleiste links angebotenen Informationen sind standardisiert.
Unter der eigenen Rubrik "Händlersuche" lässt "m.de"
eine Angabe zu einzelnen Postleitzahlen und den dort ansässigen Händlern zu.
Dort wird bei Eingabe der Ortskennzahl 4... auf die Zentralseite der
Berufungsbeklagten verwiesen, allerdings noch als Teil des Auftrittes von "m.de"
(siehe URL h.m.de/N.-Jahreswagen). Jeder Händler hat somit innerhalb der "m..de"-Seiten
sein eigenes Impressum, welches er selbst gestaltet und für das er
dementsprechend auch selbst verantwortlich ist. Zu beachten ist ferner, dass
die Berufungsbeklagte unter der "m.de"-Seite einen komplett eigenständig
gestalteten Internetauftritt vornimmt. So wird auf der "m.de"-Seite zur N.
KG eine Fülle von Fahrzeugen gezeigt (Rubrik "Fahrzeuge"). Wenn aber ein
solcher eigenständiger Auftritt unter einem Portal zu finden ist, können die
angesprochenen Verkehrskreise auch ein ordnungsgemäßes Impressum erwarten.
Das Impressum der Beklagten ist erreichbar unter der "m.de"-Anschrift
h.m.de/cgi... Die komplexe Adresse verweist auf einen entsprechenden
Datenbankeintrag als Teil einer cgi-Datenbank von "m.de". Hier findet sich
inhaltlich genau das wiedergegeben, was sich in Anlage K4 (GA 18) in den
Akten befindet. Verwiesen wird hier im Impressum auf die Rubriken
Handelsregister: "keine Eintragung", Handelsregister-Eintragung: "keine
Eintragung" sowie zur Umsatzsteueridentifikationsnummer: "nicht vorhanden".
Alle diese Angaben sind falsch. Selbstverständlich hat eine KG eine
Handelsregisternummer sowie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Die
entsprechenden Pflichtangaben sind damit nicht nur nicht enthalten, sondern
völlig falsch und irreführend wiedergegeben. Bei dem entsprechenden Nutzer
entsteht dadurch nicht unerhebliche Verwirrung, da dieser sich nicht im
Klaren darüber ist, mit welcher Rechtsperson und welchen
Identifikationsdaten er es hier zu tun hat. Besonders bedenklich ist vor
allem die Angabe zur Umsatzsteueridentifikationsnummer, die als nicht
vorhanden angegeben wird. Daraus könnte man den Rückschluss ziehen, dass die
N. KG nicht umsatzsteuerpflichtig ist, was wiederum erhebliche Verwirrung
hinsichtlich der Abrechnung von PKW-Verkäufen mit sich bringen kann.
Der Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1
TMG stellt zudem einen Wettbewerbsverstoß dar. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt
unlauter im Sinne von § 3 UWG, der einer gesetzlichen Vorschrift
zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer
das Marktverhalten zu regeln. Zu diesen gesetzlichen Vorschriften zählt
unter anderem auch § 6 TDG (BGH, GRUR 2007, 159). Das Gleiche kann daher nur
für den nunmehr geltenden § 5 TMG gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, §
92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte muss die Kosten
hinsichtlich des weiterverfolgten Klagebegehrens tragen, weil sie insofern
unterlegen ist. Hinsichtlich des zurückgenommenen Klagebegehrens muss der
Kläger die Kosten tragen; denn für eine ausnahmsweise Belastung der
Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist kein Raum . Das Bestehen von
Markenschutz für die Beklagte war von vornherein ohne Bedeutung für den
lauterkeitsrechtlich begründeten Anspruch des Klägers auf Unterlassung der
Sloganbenutzung. Mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung
bewertet der Senat die beiden anfangs erhobenen Unterlassungsansprüche mit
jeweils der Hälfte des in der Klageschrift angegebenen Streitwerts.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
10.000 € festgesetzt.
Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist
nicht gegeben.