Auszug aus den Entscheidungsgründen...
III. Der Verfügungskläger kann ferner gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 8 Abs. 1
Satz 1, 4 Nr. 11, 3 UWG i.V. m. § 5 Abs.1 Nummer 1, Nummer 2 des
Telemediengesetzes die in 1 c) der einstweiligen Verfügung aufgeführten
Unterlassung verlangen:
Die Regelungen des § 5 des Telemediengesetzes sind im Interesse des
Verbrauchers erlassene Schutzvorschriften, die das Marktverhalten regeln
sollen. Eine Verletzung dieser Vorschrift indiziert deshalb gemäß den §§ 4
Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG das Vorliegen wettbewerbswidrigen Verhaltens. Der
Verfügungsbeklagte hat im Juli 2007 die gesetzlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1
Nr. 1 und Nr. 2 des Telemediengesetzes nicht ausreichend beachtet. Wie der
Ausdruck seiner Internetseite zum Impressum (Bl.60 d.A.) zeigt, hat der
Verfügungsbeklagte im Impressum nicht auf die Rechtsform des Unternehmens
hingewiesen und auch den Unternehmensinhaber nicht benannt. Ihm kann
insoweit nicht beigepflichtet werden, dass den Angaben des § 5 Abs. 1 Nr. 1
TMG schon deshalb genügt sei, weil im Impressum sein Name als
"Verlagsleiter" erwähnt wird. Ein "Verlagsleiter" ist rechtlich nämlich
nicht zwingend zugleich Inhaber des Unternehmens. Verlagsleiter kann
vielmehr auch ein angestellter Bediensteter eines im Verlagswesen tätigen
Unternehmens sein. Der Bezeichnung als "H- Verlag" lässt sich weiterhin auch
nicht entnehmen, in welcher Rechtsform der Verlag betrieben wird.
Im Juli 2007 genügte die Gestaltung der Internetseiten auch den
Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht. Es fehlte die notwendige
Angabe der E-Mail-Adresse, über die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme ermöglicht werden soll.
Dem Verfügungsbeklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass die aus der
Druckansicht (Bl.95 d.A.) ersichtliche Gestaltung den Anforderungen des § 5
Abs. 1 Nr. 2 TMG genügt. Zwar zeigt die Druckansicht, dass über den
Menüpunkt "Kontakt" eine Seite aufgerufen werden kann, die im oberen Bereich
ein Eingabefeld enthält, in welche ein Interessent seinen Namen, seine
eigene E-Mail-Anschrift und eine Telefonnummer eintragen soll. Die Kammer
geht auch davon aus, dass nach erfolgtem Eintrag über das Feld "Abschicken"
dann eine Verbindung zum Verfügungsbeklagten hergestellt wird. Eine solche
Gestaltung genügt den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG indessen nicht.
Dieser verlangt nicht nur technische Vorrichtungen, durch die faktisch eine
Verbindung hergestellt wird, sondern "Angaben", die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen. Dies ist typischerweise die
E-mail-Anschrift. Dem Interessenten muss es auch möglich sein, ohne
vorheriges Ausfüllen eines Kontaktformulars zu erkennen, auf welche Weise
ein elektronischer Kontakt mit dem Verfügungsbeklagten möglich ist. Diesen
Anforderungen genügte die Gestaltung der Internetseite nicht.
Die Wiederholungsgefahr ist nicht ganz oder teilweise dadurch weggefallen,
dass der Verfügungsbeklagte den Inhalt seiner Internetseite inzwischen
umgestaltet hat und in der Rubrik "Impressum" nun weitergehende Angaben
(Bl.94 d.A.) macht. Die Änderung des tatsächlichen Verhaltens lässt die
indizierte Wiederholungsgefahr regelmäßig nicht entfallen.
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