Impressum für eine Wartungsseite?
LG
Düsseldorf
Urteil
vom 15.12.2010
Az. 12 O
312/10
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die
Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer
wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch.
Die Klägerin ist die als Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres
Prozessbevollmächtigten tätig und behauptet, darüber hinaus eine
Werbeagentur zu betreiben. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Alpen
und unterhält unter der Internet-Adresse A eine Internet-Präsenz.
Anfang Juli 2010 stellte fest, dass unter der Internet-Adresse B der
Beklagten nur eine Vorschalt-Seite abrufbar war. Diese enthielt ein
Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage "alles für die Marke" und den
Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber
hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu
besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen
E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Auf den als Anlage K1 zur
Akte gereichten Screenshot der Eingangsseite der Internet-Präsenz der
Beklagten wird Bezug genommen.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2010 (Anlage K2)
mahnte die Klägerin die Beklagte mit der Begründung ab, die Beklagte halte
unter der Domain C keine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Anbieterkennzeichnung zum Abruf bereit, insbesondere fehle die Angabe der
ladungsfähigen Anschrift und des Registergerichts. Auf diese Abmahnung hin
gab die Beklagte am 23.07.2010 eine Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung ab; die Erstattung der durch die Abmahnung
entstandenen Anwaltskosten lehnte die Beklagte hingegen ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe ein
Wettbewerbsverhältnis. Sie ist der Ansicht, die Homepage der Beklagten habe
zumindest am 28.07.2010 kein den Vorgaben des § 5 Abs.1 TMG genügendes
Impressum aufgewiesen, obgleich ein solches erforderlich gewesen wäre. Die
Beklagte verletze mit der fehlenden Anbieterkennzeichnung auf ihrer Homepage
wettbewerbsrechtliche Positionen der Klägerin.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu
verurteilen, an die Klägerin 651,80 € nebst Verzugszinsen hieraus seit
Klageerhebung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen;
Der Beklagte
beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte ist der
Auffassung, die Klägerin könne keinen Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen.
Die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen, da kein wettbewerbsrelevanter
Verstoß im Sinne des § 4 Nr.11 UWG i. V. m. § 5 Abs.1 TMG vorgelegen habe.
Die Beklagte ist der Ansicht, die zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unter
der Internet-Adresse D geschaltete Wartungsseite habe keinerlei
geschäftsmäßige Betätigung zum Ausdruck gebracht. Die
Anbieterkennzeichnungspflicht des § 5 TMG habe insoweit für sie nicht
gegolten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Gründe:
Die zulässige Klage
ist in der Sache nicht begründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Ersatz der
Abmahnkosten aus § 12 Abs.1 S.2 UWG zu, da die Abmahnung nicht berechtigt
war im Sinne der genannten Vorschrift.
Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, das zwischen den
Parteien das für ihre Aktivlegitimation gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 2
Abs. 1 Nr. 3 UWG erforderliche Wettbewerbsverhältnis besteht, denn auch in
diesem Fall stünde ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die
Beklagte keine Anbieterkennzeichnung vorhalten musste und mithin kein
Verstoß gegen wettbewerblich geschützte Positionen der Klägerin aus §§ 4
Nr.11, 5 TMG vorlag.
Nach § 5 Abs.1 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien die in der Vorschrift unter Abs. 1 Ziff.
1 bis 7 näher bezeichneten Informationen leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Der streitgegenständliche
Internetauftritt der Beklagten unterfällt diese Vorschrift nicht, da die
vorgehaltene Wartungsseite keine geschäftsmäßige Betätigung der Beklagten
darstellte.
Die unter der Internetadresse zu diesem Zeitpunkt abrufbare Vorschalt- bzw.
Wartungsseite enthielt als einzigen Hinweis auf Dienste der Beklagten, dass
diese sich mit "alle[m] für die Marke" befasst; im übrigen wurde der
Besucher auf einen späteren Besuch verwiesen. Damit hatte der
Internetauftritt zu diesem Zeitpunkt nicht den Zweck der Verfolgung
wirtschaftlicher Interessen, denn die Beklagte hat keine konkreten
Leistungen beworben, auch die Angabe "alles für die Marke" stellt sich dem
Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelt ihm aber keine Informationen zu
ihrem tatsächlichen Tätigkeitsfeld.
Eine Anbieterkennzeichnungspflicht ergab sich auch nicht aus § 55
Rundfunk-Staatsvertrag (RStV), da dieser ausweislich seiner Bezeichnung und
der Präambel nur Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten
Rundfunk trifft. Eine Rundfunkveranstaltung durch die Beklagte ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Streitwert: 651,80 €