Inhalt des
Impressums einer AG- Urteil des OLG
Köln vom 13.02.2004, Az 6 U 109/03
Begründung
I.
Der Kläger, der B.d.V.u.V. e.V., beanstandet den Internetauftritt der
Beklagten, der Firma M. M. (Deutschland) GmbH, als Verstoß gegen die
Vorschriften des Teledienstgesetzes. Er hat dazu die Auffassung vertreten, § 6
Nr. 2 des Teledienstgesetzes zwinge die Beklagte zur Angabe ihrer Telefonnummer.
Da sie dies unstreitig unterlassen habe, könne er - der Kläger - sie aus § 2
Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch nehmen, außerdem
stelle der Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6 TDG
zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs
durch Rechtsbruch dar.
Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf
die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50 ff. d.A.), hat es im
Wesentlichen ausgeführt, aus § 6 TDG ergebe sich keine Verpflichtung für
einen Diensteanbieter, seine Telefonnummer anzugeben. Selbst darauf komme es
nicht an, weil nämlich die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden unstreitig die
Möglichkeit anbiete, online durch Ausfüllen eines bestimmten Formulars um Rückruf
zu bitten.
Gegen
diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er
seinen in erster Instanz gestellten Schlussantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Begründung
des Landgerichts trägt die klageabweisende Entscheidung nicht. Denn aus § 6
Nr. 2 TDG folgt, dass Diensteanbieter, zu denen unstreitig auch die Beklagte zählt,
für geschäftsmäßige Teledienste nicht nur den Namen und die Anschrift, unter
der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den
Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar auch Angaben bereitzuhalten haben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich
der Adresse der elektronischen Post. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1
und 2 TDG folgt damit, dass die Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen
muss, die die unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass
das mehr als die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sein muss. Denn die Angabe
der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der
E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse der elektronischen Post)
zwingend vor. Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem
juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der
Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem
Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und
"zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen. Der
Gesetzestext "unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 6 TDG neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme treten muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der
Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren
Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine Telefaxnummer
angegeben werden muss. Selbst das bedarf jedoch keiner abschließenden
Entscheidung, weil die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse und ihrer
Postanschrift weder die eine noch die andere angegeben hat.
Die
den potentiellen Interessenten von der Beklagten gegebene Möglichkeit, in
Internet online bestimmte Daten einzugeben und dadurch um Rückruf zu bitten,
gibt ihnen keine Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme im Sinne des §
6 Nr. 2 TDG. Schon der Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDG verbietet es deshalb,
diese von der Beklagten in Aussicht gestellte Rückrufmöglichkeit als
ausreichend zu begreifen. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung die
Frage problematisiert hat, ob der Gesetzgeber denn ohne Verstoß gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze einem Diensteanbieter die Angabe einer
Telefonnummer auch für den Fall zwingend vorschreiben könne, dass der
Diensteanbieter über eine Telefonnummer nicht verfüge, ist es nicht notwendig,
dieser Frage weiter nachzugehen. Denn ungeachtet der Tatsache, dass sich der
Senat nicht vorstellen kann, dass ein Anbieter von Telediensten nicht über
einen Telefonanschluss verfügt, stellt sich diese Problematik allenfalls in
diesem, bei realistischer Betrachtungsweise in der Praxis nicht denkbaren Fall.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 i.V.m. § 92 Abs. 2 ZPO analog. Soweit der
aus § 4 UKlaG aktivlegitimierte Kläger den Verstoß gegen die verbraucherschützende
Vorschrift des § 6 Nr. 2 TDG zunächst dergestalt geltend gemacht hat, dass er
von der Beklagten die Angabe einer Telefonnummer in ihrem Internetauftritt
verlangt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger stets Anspruch hierauf hätte,
weil eine etwaige in der Umformulierung des Klageantrags liegende teilweise
Klagerücknahme allenfalls einen geringfügigen, nicht ins Gewicht fallenden
Teil des Klagebegehrens beträfe und deshalb für die Kostenentscheidung ohne
Bedeutung bliebe. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Ein
Grund, gemäß § 543 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht
nicht. In Frage steht die Anwendbarkeit des § 6 Nr. 2 TDG im Einzelfall.
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