Wettbewerbsrechtlicher Charakter der Impressumspflicht
LG Düsseldorf,
Beschluss vom 29.1.2003, 34 O 188/02
In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
....
hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
Dr. … als Vorsitzenden
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002
(34 0 188/02) wird bestätigt.
Der Antragsgegnerin werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
T a t b e s t a n d:
Der Antragsteller ist Inhaber der Firma ....." Umwelttechnik in Wuppertal.
Dieses Unternehmen konstruiert, plant, baut, verkauft und installiert
Reifenwaschanlagen für Lastkraftwagen.
Die Antragsgegnerin stellt Reifenwaschanlagen her und vertreibt diese. Der
Internetauftritt der Antragsgegnerin erfolgt unter der Internetadresse "www.....de".
Die Antragsgegnerin hat bei ihrem Internetauftritt unter dieser Internetadresse
auf ihrer Homepage keine Angaben zu ihrem Namen, ihrer ladungsfähigen,
postalischen Anschrift, ihrer Gesellschaftsform und ordnungsgemäßen Firmierung
sowie zu vertretungsberechtigten Personen - Geschäftsführer - oder gar Angaben
zu ihrer Handelsregistereintragung gemacht. Zu diesen Angaben gelangte der
Nutzer erst in mehreren Schritten, indem er auf der Homepage "www.
........de" eines der Dreiecke unter dem Wort ".....“ anklickte, auf
der weiteren Seite, die er dann erreichte, den Punkt "Wir über Uns"
anklickte und dann auf der dritten Seite mit der Überschrift
???....-"Spezialitäten für Industrie und Handwerk" das
Wort"..... " anklickte. Auf der vierten dann erscheinenden Seite waren
schließlich die allgemeinen Informationen zur Antragsgegnerin mit Angabe der
vollständigen Firmenbezeichnung "............Maschinenbau GmbH",
Anschrift, Telefon- und Faxnummer, Angabe der Handelsregistereintragung und der
Umsatzsteueridentifikationsnummer angegeben.
Die Antragstellerin sieht darin einen Verstoß gegen die allgemeinen
Impressumspflichten für Betreiber einer Homepage und damit einen
Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG.
Auf Antrag des Antragstellers ist der Antragsgegnerin sodann im Wege des
einstweiligen Verfügungsverfahrens ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
vom 25. November 2002 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt
worden,
im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain ???www......de“ oder
einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf
der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein
vertretungsberechtigtes Organ, insbesondere der jetzige Geschäftsführer
........, die Handelsregisternummer und das Handelsregistergericht, die richtige
ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon- und Faxnummer vollständig und
unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 25.11.2002 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 25.11.2002 den Antrag des
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist zunächst einmal der Ansicht, sie habe nicht gegen ihre
Informationspflichten nach dem Teledienstegesetz verstoßen. Vielmehr sei sie
der sich danach ergebenden Impressumspflicht in hinreichender Weise
nachgekommen. Außerdem handele es sich bei den Vorschriften des
Teledienstegesetzes um wertneutrale Ordnungsvorschriften, so dass sich daraus
kein Verstoß gegen § 1 UWG ergeben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Widerspruch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Der Antrag des
Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nämlich zulässig
und begründet.
Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin verlangen, dass diese es unterlässt,
im geschäftlichen Verkehr im Internet unter der Domain ???www...de“ oder
einer sonstigen Domain oder Internetadresse eine Homepage zu unterhalten, auf
der nicht die im Handelsregister eingetragene Firma, mindestens ein
vertretungsberechtigtes Organ, die Handelsregisternummer und das
Handelsregistergericht, die richtige ladungsfähige Anschrift sowie die Telefon-
und Faxnummer vollständig und unmittelbar erreichbar wiedergegeben sind. Ein
entsprechender Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die
Antragsgegnerin ergibt sich dabei aus §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG LV.m. § 1 UWG.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin mit ihrem
Internetauftritt zum Zeitpunkt der Antragstellung gegen §§ 6,3 Ziffer 5 TDG
verstoßen hat. Die Antragsgegnerin betreibt nämlich unter der Internetadresse
???www....de“ kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 3 Ziffer 5 TDG, indem
sie unter dieser Internetadresse zur unmittelbaren Förderung des Absatzes ihrer
Waren und Dienstleistungen wirbt und ihr Unternehmen und ihre Produkte und
Dienstleistungen vorstellt. Sie ist daher nach § 6 TDG als geschäftsmäßige
Telediensteanbieterin verpflichtet, die in § 6 TDG Allgemeinen
Informationspflichten zu erfüllen. Danach hat sie den Namen und die Anschrift,
unter der sie niedergelassen ist, einschließlich der Namen und Anschriften der
Vertretungsberechtigten, Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der
Adresse der elektronischen Post, gegebenenfalls behördliche Zulassung und
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, das Handelsregister usw. anzugeben,
wobei diese Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar" zu halten sind, § 6 TDG. Diesen Anforderungen an die
Informations- bzw. Impressumspflicht hat die Antragsgegnerin aber nicht
entsprochen. Da die entsprechenden Angaben erst auf einem dem Nutzer nicht ohne
weiteres und schon gar nicht leicht erkennbaren Weg in mehreren Schritten durch
Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Website zu erhalten waren, kann
von leicht erkennbaren und unmittelbar erreichbaren Informationen nicht
gesprochen werden.
Dieser Verstoß gegen §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG ist zugleich auch ein Verstoß
gegen § 1 UWG. Die vorgenannten Informations- und Impressumspflichten nach dem
Teledienstegesetz sind nämlich verbraucherschützende Regelungen und haben
damit wettbewerbsrechtlichen Charakter, so dass eine gegen sie verstoßende
Wettbewerbshandlung, wie sie hier seitens der Antragsgegnerin vorliegt, unter
dem Aspekt der Erlangung eines ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprungs
sittenwidrig ist.
Nach alledem ist der Unterlassungsanspruch des Antragstellers gegen die
Antragsgegnerin gemäß §§ 6, 3 Ziffer 5 TDG LV.m. § 1 UWG gerechtfertigt.
Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der gesetzlichen Vermutung des § 25 UWG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Streitwert: 10.000,00 EUR.
(Unterschrift)
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