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Wettbewerbsvorsprung durch unvollständige Angaben? - BGH, Urteil vom 13.7.1989, I ZR
160/87
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben
die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gehört. Die Beklagte verkauft über eine
Kette von Filialen Kaffee an Endverbraucher; daneben bietet sie preisgünstig
jeweils kurzfristig einen oder mehrere regelmäßig branchenfremde Artikel an.
Im September 1985 verkaufte sie in ihren Geschäften eine von ihr in vielen
Tageszeitungen zum Preise von 24,95 DM beworbene dreibändige
"Kultur-Bibliothek", die aus einem Schauspielführer, einem Konzertführer
und einem Opern- und Operettenführer besteht. Die Bücher sind bei der Firma
M.-Druck in der Bundesrepublik Deutschland gedruckt worden. Sie enthalten als
Impressum folgenden Vermerk:
"© 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno".
Im Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel (Ausgabe 1985/86) ist für
Locarno folgender Verlag verzeichnet:
"H.'s Verlag, Edizioni Pegasus, Postf 47 (6605) T 316284."
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Angabe "Edizioni Pegasus,
Locarno" stelle kein ausreichendes Impressum im Sinne des § 8 des hier
anwendbaren Landespressegesetzes für Nordrhein-Westfalen (LPG NW) dar; sie
enthalte nur einen Hinweis auf die angebliche Inhaberin des Copyrights, nicht
aber - wie vorgeschrieben - den Namen (Firma) und die Anschrift des Verlegers
und des Druckers. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht sei als
wettbewerbswidrig zu beurteilen. Die Beklagte verschaffe sich bewußt und planmäßig
einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern. Denn sie
könne Werke mit einem fehlenden Impressum preisgünstiger beziehen als
Mitbewerber, die die Vorschriften über das Impressum beachteten.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen
Ordnungsmittel zur Unterlassung zu verurteilen, zu Wettbewerbszwecken einen
Schauspielführer, einen Konzertführer, einen Opern- und Operettenführer
anzubieten und/oder zu vertreiben, wenn diese Verlagserzeugnisse keine Angaben
über Namen oder Firma sowie die Anschrift des Druckers und Verlegers enthalten,
insbesondere wenn nur angegeben ist: "© 1985 by Edizioni Pegasus, Locarno
Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany".
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgebracht, die von ihr
vertriebenen Werke enthielten ein nach dem - hier allein anwendbaren - Schweizer
Recht ausreichendes Impressum; der Verkehr würde die Copyright-Angabe als
Hinweis auf den Verleger verstehen. Selbst wenn die Impressumsangaben unvollständig
sein sollten, hafte dafür nicht sie, sondern allein die Werbe- und
Verlagsgesellschaft, von der sie die Bücher erworben habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt
(OLG Düsseldorf WRP 1988, 245ff).
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG bejaht, weil
die Beklagte sich dadurch bewußt und planmäßig Wettbewerbsvorteile verschafft
habe, daß sie als Unternehmer Druckwerke ohne das nach § 8 LPG NW
vorgeschriebene Impressum verbreitet habe. Da die von der Beklagten vertriebene
Kultur-Bibliothek in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland (allerdings
nicht in Hessen) erschienen sei, seien die im Wortlaut übereinstimmenden
deutschen Landespressegesetze anwendbar. Die Kultur-Bibliothek enthalte nicht
das nach § 8 Abs. 1 LPG vorgeschriebene Impressum. Weder der Drucker noch der
Verleger seien mit Namen oder Firma und Anschrift genannt. Aus der Angabe "Edizioni
Pegasus, Locarno" ergebe sich nicht der Verlagsname, sondern nur die
Stelle, die das Copyright beanspruche. Die Beklagte habe auch fahrlässig und
damit nach § 23 Abs. 1 Ziff. 1 LPG ordnungswidrig gehandelt. Das
Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß die genannten Bestimmungen der
Landespressegesetze auch geeignet seien, den Wettbewerb der Verleger und
Verbreiter von Druckwerken untereinander zu beeinflussen. Sinn der
Impressumspflicht sei es, die zivil- und strafrechtliche Verfolgung von
Rechtsverletzungen durch den Inhalt des Druckwerkes zu sichern. Ein Verleger,
der sich Ansprüchen dieser Art durch Mißachtung der Vorschriften über die
Impressumspflicht entziehe, verschaffe sich dadurch einen Vorteil gegenüber
gesetzestreuen Mitbewerbern. Er könne seine Druckwerke möglicherweise
besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Sie führen zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden landgerichtlichen
Urteils.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein
Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt eines
Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch nicht zu. Auch ein Anspruch nach § 3
UWG, auf den der Kläger sich ergänzend stützt, scheidet aus.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß in der von der
Beklagten vertriebenen Kultur-Bibliothek die nach den inländischen
Landespressegesetzen vorgeschriebenen Impressumsangaben zumindest teilweise
fehlen.
a.Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht die
Frage, welche Anforderungen an das Impressum eines Druckwerkes zu stellen sind,
nach inländischem Landespresserecht beurteilt hat.
Nach der insoweit übereinstimmenden Regelung aller deutschen
Landespressegesetze kommen deren Vorschriften über die Impressumspflicht auf
alle im Geltungsbereich der jeweiligen Landesgesetze erscheinenden Druckwerke
zur Anwendung (vgl. z.B. § 8 Abs. 1 LPG NW). Maßgebend ist danach der
Erscheinungsort des Druckwerkes. Anders als die Revision meint, liegt dieser
hier jedenfalls nicht ausschließlich am Verlagsort Locarno in der Schweiz,
sondern zumindest auch im Inland. Der Erscheinungsort einer Druckschrift ist
grundsätzlich dort, wo sie mit Willen des Verfügungsberechtigten die Stätte
der ihre Verbreitung vorbereitenden Handlungen verläßt (vgl. RGSt 64, 292,
293; OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465; Löffler/Ricker, Handbuch des
Presserechts, 2. Aufl. 1986, Kap. 48 Rdn. 7). Dies wird in der Regel der
Verlagsort sein, weil dort zumeist mit der öffentlichen Verbreitung begonnen
wird. Umstritten ist, ob dies auch dann zu gelten hat, wenn - wie im Streitfall
-Verlagsort (Locarno) und Ausgabeort (Bundesrepublik Deutschland)
auseinanderfallen.
Teils wird in einem solchen Falle schlechthin auf den Ausgabeort als
Erscheinungsort abgestellt (so Reh/Groß, Hessisches Pressegesetz, 1963, § 6
Anm. 3; Haentzschel, Reichspreßgesetz, 1927, § 6 Anm. 1a), teils auf den
Verlagsort, weil sich hier das "geistige Verbreitungszentrum" befinde
(so die Revision unter Berufung auf Löffler, Presserecht, 3. Aufl. 1983, § 8
Rdn. 30; vgl. auch OLG Frankfurt AfP 1981, 464, 465).
Die Frage läßt sich nicht generell, sondern nur anhand der konkreten Umstände
des Einzelfalls beantworten (vgl. auch OLG Frankfurt GRUR 1987, 297, 298, das
zumindest Ausnahmen zulassen will; Rebmann/Ott/Storz, Das bad.-württembergische
Gesetz über die Presse, 1964, § 8 Rdn. 2f, die darauf abstellen, ob die
Trennung von Verlags- und Ausgabeort auf vernünftigen verlegerischen Erwägungen
oder auf Umgehungsabsichten beruht). Der Zweck der Impressumspflicht, die für
den Inhalt eines Druckwerkes Verantwortlichen kenntlich zu machen, legt es nahe,
den Erscheinungsort beim Auseinanderfallen von Verlags- und Ausgabeort dort
anzunehmen, wo das rechtliche und tatsächliche Schwergewicht der die öffentliche
Verbreitung in die Wege leitenden verlegerischen Tätigkeiten entfaltet wird.
Das Bedürfnis, die für den Inhalt Verantwortlichen zu ermitteln, wird sich
eher dort und weniger im Rechtsbereich des Ortes stellen, an dem der Verlag
seinen - gegebenenfalls nur formellen - Sitz hat. Es erscheint deshalb
gerechtfertigt, die Verantwortlichen jedenfalls auch dort der Impressumspflicht
zu unterwerfen, wo das Schwergewicht der verlegerischen Tätigkeiten liegt. Dies
wird in den meisten Fällen zwar der Verlagsort sein, muß es aber nicht.
Im Streitfall hat das Berufungsgericht hinreichende Umstände festgestellt, die
es geboten erscheinen lassen, zumindest auch einen Erscheinungsort in der
Bundesrepublik Deutschland anzunehmen. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf
abgehoben, daß alle relevanten verlegerischen Aktivitäten in der
Bundesrepublik erfolgten. Dabei kommt es zwar nicht maßgebend darauf an, daß
bereits im Jahre 1983 ein Vorläufer der streitgegenständlichen
Kultur-Bibliothek im H.'s Verlag in W. und damit im Bundesgebiet sowie eine
Lizenzausgabe davon in der M. P. Verlagsgesellschaft mbH in He. erschienen war.
Maßgebend ist jedoch, daß die in Bremen ansässige Beklagte alle wesentlichen
Verhandlungen über die Herstellung des Druckwerkes (einschließlich der
Gestaltung von Cover und Schuber) mit dem Geschäftsführer M. P. der X. Werbe-
und Verlagsgesellschaft mbH in He. in der Bundesrepublik geführt hat; vor allem
aber, daß das Druckwerk aufgrund eines Werklieferungsvertrages sodann in der
Bundesrepublik allein für die Beklagte und auch zum alleinigen Vertrieb durch
die Beklagte in der Bundesrepublik hergestellt worden ist. Daraus konnte das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei folgern, daß der Erscheinungsort zumindest
auch in der Bundesrepublik liegt.
Allerdings hat das Berufungsgericht letztlich offengelassen, in welchem
Bundesland oder in welchen Bundesländern die Kultur-Bibliothek erschienen ist.
Dagegen bestehen keine Bedenken, da die Anforderungen an das Impressum in allen
Bundesländern - das Land Hessen ausgenommen -inhaltlich übereinstimmend mit
der vom Berufungsgericht angeführten Bestimmung des § 8 Abs. 1 LPG NW geregelt
sind; ein Erscheinen ausschließlich im Land Hessen, das die Impressumspflicht
in § 6 LPG abweichend von den übrigen Bundesländern geregelt hat, hat das
Berufungsgericht von der Revision unbeanstandet ausgeschlossen. Einer Anwendung
der inländischen Landespressegesetze würde ein eventueller gleichzeitiger
Erscheinungsort in der Schweiz nicht entgegenstehen.
b.Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der von der Beklagten vertriebenen
Kultur-Bibliothek enthaltene Angabe "© 1985 by Edizioni Pegasus,
Locarno" entspreche nicht den Anforderungen, die nach den deutschen
Landespressegesetzen an das Impressum zu stellen sind, hält der rechtlichen
Nachprüfung nur teilweise stand.
Nach den in Betracht kommenden Impressumsvorschriften müssen auf jedem im
Geltungsbereich des jeweiligen Landesgesetzes erscheinenden Druckwerk Name oder
Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein (vgl. z.B. § 8
Abs. 1 LPG NW).
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Firma M.-Druck,
die die Kultur-Bibliothek gedruckt hat, in dem Werk nicht genannt ist. Dies ist
zwischen den Parteien unstreitig. Ebenso ist unstreitig, daß die
Kultur-Bibliothek jedenfalls nicht die vollständige Anschrift des Verlegers
enthält. Die Angabe allein des Wohnsitzes genügt - anders als nach der früheren
Regelung (§ 6 RPG) und der Regelung in Hessen (§ 6 LPG) - nicht. Zur Anschrift
gehören grundsätzlich der Ort, die Straße und die Hausnummer (vgl. Löffler
aaO § 8 Rdn. 48).
Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, in der Kultur-Bibliothek fehle
die Angabe des Verlegers, nicht frei von Rechtsfehlern. Die Feststellung des
Berufungsgerichts, daß der Verkehr bei der Angabe eines "C" in einem
Kreis vor dem Namen annehme, es handele sich dabei um die Stelle, die das
Copyright beanspruche, ist zwar nicht zu beanstanden. Erfahrungswidrig ist aber
die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Verkehr darin bei der
vorliegenden konkreten Ausgestaltung nicht auch zugleich den Verlag sehe. Der
Copyright-Vermerk erklärt sich im wesentlichen aus den Bedürfnissen nach
Erlangung eines Urheberrechtsschutzes in den USA (vgl. E. Ulmer, Urheber- und
Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 73ff). In der Praxis wird bei Büchern im
Copyright-Vermerk regelmäßig der Name des Verlages angegeben (vgl. auch
Nordemann/Vinck/Hertin, Internationales Urheberrecht 1977, WUA Art. III Rdn. 3;
Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl. 1984, § 14 Rdn. 20). Diese
Verlagspraxis ist dem Verkehr bekannt.
Die Firmenangabe "Edizioni Pegasus, Locarno" könnte allerdings -
worauf sich der Kläger in seiner Revisionserwiderung beruft - deshalb
unzureichend sein, weil die vollständige Verlagsbezeichnung gemäß der
Eintragung im Adreßbuch für den deutschsprachigen Buchhandel (Ausgabe 1985/86)
für Locarno lautet: "H.'s Verlag, Edizioni Pegasus Postf 47 (6605) T
316284". Denn um dem Zweck der Impressumspflicht zu genügen, müssen die
vorgeschriebenen Angaben so klar und eindeutig sein, daß sie eine problemlose
Identifizierung des Verlegers ermöglichen. Im Streitfall ist zwar die
Firmenangabe unvollständig. In dem angeführten Adreßbuch für den
deutschsprachigen Buchhandel sind aber unter Locarno nur drei weitere Verlage
verzeichnet, von denen keiner auch nur eine entfernte Ähnlichkeit mit der in
der Kultur-Bibliothek abgekürzten Verlagsbezeichnung "Edizioni
Pegasus" aufweist. Diese in der vollständigen Verlagsbezeichnung
enthaltene Abkürzung ermöglicht daher an sich eine Identifizierung. Überdies
hat die Beklagte vorgetragen, daß der Verlag auch in der Mitgliederliste des
Schweizer Verbandes der Musikalien-Händler und -Verleger sowie im Adreßbuch
des schweizer Buchhandels (jeweils unter Locarno) verzeichnet sei und daß die
Verlagsadresse auch unschwer über das Gewerbeamt der Stadt Locarno und von
jedem Buchhändler und Verleger auch über die einschlägigen Fachverbände in
Erfahrung gebracht werden könnte.
Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich kann aber
offenbleiben, ob die Verlagsbezeichnung vorliegend dem presserechtlichen Gebot
der Eindeutigkeit und Klarheit entspricht. Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre,
wäre die unzureichende Angabe jedenfalls nicht wettbewerbswidrig (vgl. nachfolg.
unter II 2b und 3). Im Streitfall kommt ein Verstoß gegen die gesetzliche
Impressumspflicht nach alledem nur insoweit in Betracht, als der Drucker überhaupt
nicht und beim Verleger die Firmenbezeichnung und die Anschrift unvollständig
sind.
2. Der aufgezeigte Gesetzesverstoß ist vorliegend nicht auch gleichzeitig als
wettbewerbswidrig nach § 1 UWG zu beurteilen.
a. Entgegen der vom Kläger in seiner Revisionserwiderung vertretenen Auffassung
gehört die presserechtliche Impressumspflicht nicht zu den wertbezogenen
Normen, deren Verletzung ohne weiteres wettbewerbswidrig ist (so auch OLG Hamm
AfP 1986, 343, 344; OLG Düsseldorf GRUR 1987, 297, 299). Als wertbezogen sind
nur die Normen anzusehen, denen eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende
sittlich-rechtliche Wertung zugrundeliegt und/oder die eine unmittelbare
Wertbezogenheit aufweisen (st. Rspr., vgl. u.a. BGH, Urt. v. 18.5.1973 - I ZR
31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 469 - Möbelauszeichnung). Keine
dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Bei der Regelung der Impressumspflicht
handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift des Presserechts (vgl. Löffler/Ricker
aaO Kap. 13, Rdn. 1).
Sie dient der Durchsetzung zivilrechtlicher Individualansprüche (z.B. bei
Ehrverletzungen, Urheberrechtsverletzungen u.a.) und der Sicherung der
strafrechtlichen Verfolgung von Pressedelikten. Einer solchen Bestimmung, die
die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen soll, liegt weder
eine Wertentscheidung zugrunde noch bezweckt sie die Ordnung des Wettbewerbs.
Sie ist vor allem Ausdruck ordnender Zweckmäßigkeit und daher - wovon
offensichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - als im Sinne des § 1
UWG wertneutrale Norm anzusehen.
b.Ein Verstoß gegen diese Norm ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn besondere
wettbewerbliche Umstände hinzutreten, die das gesetzwidrige Verhalten auch aus
wettbewerblicher Sicht anstößig erscheinen lassen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt.
v. 18.5.1973 - I ZR 31/72, GRUR 1973, 655, 657 = WRP 1973, 467, 468f - Möbelauszeichnung).
Das wäre vorliegend der Fall, wenn die Beklagte sich durch den in Frage
stehenden, Gesetzesverstoß einen sachlich nicht gerechtfertigten
Wettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft hätte,
wobei allein der Umstand, daß der Verletzer gegen eine außerwettbewerbliche
Norm verstoßen hat, noch nicht automatisch zu einem relevanten
Wettbewerbsvorsprung führt (vgl. BGH, Urt. v. 28.2.1985 - I ZR 7/83, GRUR 1985,
886, 888 = WRP 1985, 406, 407 - Cocktail-Getränk). Weitere Umstände sind im
Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.
Soweit es um die unvollständige Verlegeranschrift geht, kann schon deshalb
nicht von einem relevanten Wettbewerbsvorsprung ausgegangen werden, weil sich
insoweit auch die Mitbewerber in der Regel nicht gesetzestreu verhalten; denn es
ist in der Verlagspraxis weitgehend üblich, neben dem Verlegerwohnort nicht
auch noch die Straße anzugeben.
Soweit die unvollständige Firmenangabe des Verlegers in Rede steht, ist
ebenfalls nicht ersichtlich, daß die Beklagte sich oder dem Verleger einen
Wettbewerbsvorsprung verschafft haben könnte. Denn wie oben unter II 1b
dargelegt, läßt die Verlagsbezeichnung - ungeachtet eines insoweit in Betracht
kommenden presserechtlichen Verstoßes - jedenfalls eine hinreichende
Identifizierung des Verlegers zu. Auf einen solchen Fall trifft aber die vom
Berufungsgericht angeführte Erwägung nicht zu, der Verleger, der sich - ohne
zivil- und strafrechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen - über die
Vorschriften über die Impressumspflicht hinwegsetze, könne seine Druckwerke möglicherweise
besonders preiswert herstellen oder absatzfördernd gestalten. Es handelt sich
hier - anders als der Kläger in seiner Revisionserwiderung meint - angesichts
der bestehenden Identifizierungsmöglichkeit auch nicht um anonyme Druckwerke, für
die das Berufungsgericht angenommen hat, sie seien für ihren Verbreiter
zweifellos leichter und günstiger erhältlich, als wenn der Verleger Ansprüche
der genannten Art befürchten müsse. Von einer Behinderung der Mitbewerber kann
daher im Streitfall nicht gesprochen werden.
Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die fehlende Druckerangabe zu
einem Vorsprung im Wettbewerb führen könnte (ebenso OLG Hamm AfP 1986, 343ff).
Das Berufungsgericht hat dazu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.
Auch dem Akteninhalt lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte entnehmen.
Auf die gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts gerichteten
Angriffe, die Beklagte habe sich auch bewußt und planmäßig über die
Impressumspflichten hinweggesetzt, kommt es unter den gegebenen Umständen nicht
an.
3. Entgegen der Annahme des Klägers ist die Impressumsangabe "© 1985 by
Edizioni Pegasus, Locarno" in der Kultur-Bibliothek auch nicht im Hinblick
auf den Copyright-Vermerk und die unvollständige Verlagsbezeichnung unter dem
Gesichtspunkt der Irreführung als wettbewerbswidrig anzusehen (§ 3 UWG). Wie
schon den vorstehenden Ausführungen unter II 2b zu entnehmen ist, ist nicht
erkennbar, inwieweit ein etwaiger presserechtlicher Verstoß auch
wettbewerbsrechtlich relevant sein könnte.
III. Die Revision hat nach alledem Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des
die Klage abweisenden landgerichtlichen Urteils.
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