|
Zurück
zur Urteilsübersicht
Urteil zur Preisangabenverordnung
- OLG Frankfurt a.M.
Urteil vom 12.07.2001
6 U 38/01
Die
Antragsgegnerin hat im Rahmen einer Internetseite für ihr T-Online flat-Angebot
mit der hervorgehobenen Überschrift
T-Online flat - Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!
und dem nachfolgenden Text
Das Nutzungsentgelt für T-Online und die Telefongebühren sind bei Einwahl über
die Zugangsnummer 0191011 und die Deutsche Telekom AG bereits enthalten. Die
Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Jahr
geworben.
Unter
dieser Werbung findet sich ein Link "Details".
Die
Antragstellerin hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, die der Antragsgegnerin
unter Androhung von Ordnungsmitteln verboten hat,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Aussage:
"T-Online flat - Rund um die Uhr für null Pfennig surfen!"
zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, ohne - dieser Aussage
eindeutig räumlich zugeordnet und leicht erkennbar - auf den monatlichen
Grundpreis in Höhe von 79,-- DM hinzuweisen,
insbesondere, wenn dies geschieht, wie in der nachfolgend dargestellten
Internet-Werbung vom 15.06.2000.
Es
folgt der Abdruck der Internetseite, auf der sich die Werbung befand.
Gegen
das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil richtet sich die Berufung der
Antragsgegnerin.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung ist unbegründet.
Der
Senat lässt offen, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie das
Landgericht meint, aus § 3 UWG ergibt. Nach Auffassung des Senats hat die
Antragsgegnerin mit den beanstandeten Werbeangaben gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs.
1, 5 PAngV verstoßen. Diese von der Antragstellerin in ihrem Eilbegehren neben §
3 UWG bemühte Vorschrift ist vorliegend einschlägig, denn die Antragsgegnerin
wirbt in der beanstandeten Passage ihres Internetauftritts unter Angabe von
Preisen, weshalb sie nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV grundsätzlich auch zur Angabe
von Einzelpreisen verpflichtet ist. Soweit einzelne Preisbestandteile nicht zu
einem Endpreis zusammengerechnet werden können, entbindet dies die
Antragsgegnerin nicht von der Pflicht, sie zu benennen. Die Antragsgegnerin hat
in der beanstandeten Werbung zwar den Preisvorteil "Rund um die Uhr für null
Pfennig surfen!" herausgestellt sowie auf andere Preisbestandteile und die
Mindestvertragslaufzeit hingewiesen. Sie hat aber den monatlichen Grundpreis von
79,-- DM nicht genannt. Diesen erfährt nur der Internet-Nutzer, der sich
veranlasst sieht, den Link "Details" anzuklicken, der ihn sodann auf eine
weitere Webseite der Antragsgegnerin führt, auf der u.a. der Grundpreis von
monatlich 79,-- DM aufgeführt ist.
Damit wird die Antragsgegnerin nicht den Anforderungen der
Preisangabenverordnung gerecht. Denn sie ist nach § 1 Abs. 5 S. 2 PAngV i.d.F.
vom 28.07.2000 verpflichtet, Angaben wie Preisbestandteile "dem Angebot oder in
der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder
sonst gut wahrnehmbar zu machen." Diese Zuordnung kann zwar, wie der
Bundesgerichtshof zu § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV a.F. entschieden hat, auch durch
einen klaren unmissverständlichen Sternchenhinweis geschehen, wenn dadurch die
Zuordnung der Angaben in der Werbung gewahrt bleibt und die Angaben gut lesbar
und vollständig sind (BGH WRP 1999, 90, 93 - Handy für 0,00 DM [=
JurPC
Web-Dok. 8/1999, Anm. der Red.]). Entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin kann das Setzen des Links "Details" im Rahmen der
konkret beanstandeten Werbung die geforderte Zuordnung nicht leisten. Selbst
wenn der Internet-Nutzer aufgrund der Werbung selbst ("flat") oder aufgrund von
Hinweisen auf dem Weg zur streitgegenständlichen Webseite davon ausgeht, dass er
in Wirklichkeit nicht für null Pfennig surfen kann, sondern möglicherweise noch
irgendeine Gebühr anfällt, kann er die Art der Gebühr, deren zeitliche
Fälligkeit und vor allem deren Höhe weder der beanstandeten Werbung noch der
Webseite, auf der sich die Werbung befindet, entnehmen. Eine Zuordnung dieser
Angabe zu dem Blickfang "T-Online flat - Rund um die Uhr für null Pfennig
surfen!", wie sie die Preisangabenverordnung vorschreibt, fehlt völlig.
Diese
Zuordnung wird auch nicht durch den Link "Details" hergestellt, der schon nicht
erkennen lässt, ob bei seiner Aktivierung ein Hinweis über eine möglicherweise
anfallende Grundgebühr und deren Höhe erfolgt. Dabei lässt der Senat offen, ob
überhaupt und unter welchen Voraussetzungen eine Preiswerbung mit Hilfe eines
Links - wie mit Hilfe eines Sternchenhinweises in der Offline-Werbung - den
Anforderungen des § 1 Abs. 5 PAngV gerecht werden könnte. Für die Beurteilung
dieser Frage käme es auf die konkrete Werbung, die Gestaltung des Links und
seine Anordnung an.
Nach
alledem war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass - entsprechend der
Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - das Wort
"insbesondere" aus dem Unterlassungsanspruch entfällt. Diese Maßgabe war, wie
die Antragstellerin vor dem Senat eingeräumt hat, notwendig, um die Bestimmtheit
des Tenors zu gewährleisten, soweit dieser eine eindeutig räumliche Zuordnung
und leichte Erkennbarkeit verlangt.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
|