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Urteilsübersicht
Urteil zur PAngVO - OLG Hamburg
Urteil vom 6.11.2003
Aktenzeichen: 5 U 48/03
I.
Die Klägerin betreibt einen Markt
u.a. für Geräte der Unterhaltungselektronik in München. Sie nimmt die Beklagte,
eine Internethändlerin, wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung in
Anspruch. Die Beklagte bewarb am 23.9.2002 drei verschiedene Geräte der
Unterhaltungselektronik statt mit einem bezifferten Endpreis mit der Angabe "Top
Tagespreis", wobei in einem Falle folgender Hinweis hinzugesetzt war: "Wenn Sie
den Preis sehen wollen, müssen Sie sich bitte einloggen oder registrieren.
Wünschen Sie ein persönliches Angebot, klicken Sie auf Top-Tagespreis". Nach
Behauptung der Beklagten hätte der Preis (in allen drei Fällen) durch Anklicken
der unterstrichenen Worte "Top Tagespreis" in Erfahrung gebracht werden können.
Die Beklagte hat sich auf die
außergerichtliche Abmahnung der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet. Im
vorliegenden Rechtsstreit geht es noch um Abmahnkosten,
Schadensersatzfeststellung und Auskunft. Wegen der weiteren Einzelheiten des
erstinstanzlichen Parteivortrags und der gestellten Anträge wird auf den
Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im
wesentlichen stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung
eingelegt. Sie macht geltend:
Ein Verstoß gegen die PreisangabenVO
liege nicht vor. Entgegen der Meinung des Landgerichts verlange die
PreisangabenVO keine unmittelbare Erkennbarkeit des Prei ses, sondern nur eine
leichte Erkennbarkeit. Es reiche aus, dass der Preis ohne übermäßigen Aufwand
erkennbar sei. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Mediums Internet
sei dies hier der Fall, zumal der Nutzer von der Beklagten darauf hingewiesen
werde, welche Bedienschritte durchzuführen seien. Den Begriff " persönliches
Angebot" verstehe der Nutzer entgegen der Meinung des Landgerichts nicht dahin,
dass ein individuelles Preisangebot gemacht werden. Er wisse, dass jeder andere
Besucher dieser Internetseite zur gleichen Zeit das gleiche Angebot erhielte.
Der Begriff " persönliches Angebot " sei nur eine werbeübliche Übertreibung. Der
normale Internetbesucher wisse, wie Internetseiten aufgebaut seien. Er klicke
auch ohne entsprechende Erläuterungen den unterstrichenen Begriff "
Top-Tagespreis " an, wenn er den Preis wissen wolle.
Es liege ferner kein Verstoß nach §
1 UWG vor. Die Beklagte habe sich nicht bewusst und planmäßig über die
PreisangabenVO hinweggesetzt. Sie habe nur dem Wunsch der Industrie Rechnung
getragen, bei hochpreisigen Geräten nicht blickfangartig ihren Preis anzuzeigen,
um dem konventionellen Fachhandel nicht das Leben schwer zu machen. Daher habe
die Beklagte einen Zwischenschritt eingefügt.
Die Beklagte sei ein zertifizierter
Internethandelsbetrieb. Nach Ziffer 7 der Prüfungskriterien (Anlage BK 1) seien
die Preisangaben unter Einschaltung eines versierten Wettbewerbsrechtlers
geprüft worden. Beanstandungen wegen der Werbung mit Top-Tages-Preisen seien
nicht erfolgt. Die Beklagte habe auch keine Absicht gehabt, sich einen sachlich
nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Durch ihre
Gestaltungsweise habe sie ihre Wettbewerbschancen im Gegenteil verschlechtert,
da ihre Produkte preisgünstiger seien als diejenigen der Klägerin. Zu Unrecht
habe das Landgericht schließlich ohne nähere Begründung die sich aus dem
Unterlassungsanspruch ergebenden Folgeansprüche bejaht. Insbesondere sei der
Streitwert von € 50.000 überhöht, auf dessen Grundlage die Abmahnkosten
berechnet worden seien.
Die Klägerin verteidigt das
erstinstanzliche Urteil. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz, dass
ihre Werbung mit Top-Tages-Preisen durch ein Prüfinstitut geprüft und nicht
beanstandet worden sei, werde als verspätet gerügt und bestritten.
II.
1. Streitgegenstand des vorliegenden
Rechtsstreits sind drei verschiedene Internetwerbungen der Beklagten und hieraus
resultierende wettbewerbsrechtliche Folgeansprüche der Klägerin. Soweit sich die
Parteien und das Landgericht explizit nur mit der Werbung für das Gerät Pioneer
AVC-P9000R befassen, ist klarzustellen, dass die Klaganträge und die ihnen
folgende uneingeschränkte Verurteilung durch das Landgericht sich auf das
gesamte Anlagenkonvolut JS 1 beziehen. Denn alle Werbungen, die die Klägerin
nach ihrer Klagbegründung insgesamt angegriffen hat, stammen vom 23.9.2002.
Dementsprechend hat der Senat nach entsprechender Erörterung in der
Berufungsverhandlung den Tenor zu Zff.II in dem "insbesondere"-Zusatz näher
konkretisiert.
2. Zur ersten Version der konkreten
Verletzungsform ("Top Tagespreis" ohne zusätzlichen Text zur Preisermittlung):
a) Mit der Werbung für die beiden
DVD-Player ohne Preisangabe hat die Beklagte auch dann gegen § 1 Abs.1 S.1 +
Abs.6 PreisangabenVO verstoßen, wenn der Preis beim Anklicken der
unterstrichenen Worte "Top Tagespreis" erschienen wäre, wie sie behauptet.
Nach § 1 Abs.1 PreisangabenVO hat
derjenige, der Letztverbrauchern gewerbsmäßig Waren oder Leistungen anbietet,
den Preis anzugeben, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen ist (Endpreis).
§ 1 Abs.6 verlangt, dass die Preisangabe dem Angebot eindeutig zugeordnet sowie
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar ist.
Unzweifelhaft liegt ein Warenangebot der Beklagten vor, denn die beiden
DVD-Player sind mit Typnummern und genauer Produktbeschreibung so konkret
bezeichnet, dass ein Kaufabschluss ohne weiteres möglich wäre (BGH GRUR
82,493,494 "Sonnenring"; GRUR 83,658,660 "Herstellerpreisempfehlung in KFZ-
Händlerwerbung"). In der Printwerbung wäre eine eindeutige Zuordnung und leichte
Erkennbarkeit des Preises in der Regel nur gegeben, wenn der Preis auf derselben
Seite stünde, auf der das Produkt angeboten wird, und diesem auch räumlich
deutlich - ggf. mittels eines sog. Sternchenhinweises - zugeordnet wäre. Welche
Anforderungen an die leichte Erkennbarkeit von Preisangaben im Internethandel zu
stellen sind, ist in der Rechtsprechung hingegen noch nicht abschließend
geklärt. Der Senat hatte sich bereits unter dem Gesichtspunkt der irreführenden
Werbung (§ 3 UWG) mit der Frage zu befassen , inwieweit es im Internethandel
erlaubt ist, die zum Kauf notwendigen Informationen noch nicht auf der ersten
Seite einer Warenwerbung zu geben, sondern erst nach einem "Durchklicken" durch
eine Seitenhierarchie (Aktz. 5 W 48/02). Beworben wurde dort ein Handy, wo sich
neben dem ausgelobten Preis der Zusatz "quam prepaid vertrag" befand, den man
anklicken musste, um auf einer nächsten Seite zu erfahren, dass der Preis nur in
Verbindung mit dem Abschluss eines Vertrages gelte. Der Senat hatte in diesem
Verfahren einen Verstoß gegen § 3 UWG verneint, weil der Zusatz "quam prepaid
vertrag" ein "sprechender Link" sei, durch den der Kunde zum Weiterklicken
praktisch gelenkt würde.
Das OLG Frankfurt hatte eine
Internetwerbung zu beurteilen, mit der eine sog. Flatrate für das Surfen im
Internet beworben wurde. Dort war auf der selben Website, die die Werbung
enthielt, der Preis für die monatliche Grundgebühr nicht genannt, sondern nur
ein Link "Details" vorhanden, der angeklickt werden musste, um zu einer Seite zu
gelangen, auf der die Grundgebühr angegeben war. Das OLG Frankfurt hat das
Setzen dieses Links preisangabenrechtlich nicht für ausreichend gehalten, weil
er schon nicht erkennen lasse, ob bei seiner Aktivierung ein Hinweis über eine
möglicherweise anfallende Grundgebühr und deren Höhe erfolge. Dabei hat das OLG
Frankfurt offen gelassen, ob überhaupt ein Link - wie der Sternchenhinweis in
der Printwerbung - den Anforderungen der PreisangabenVO gerecht werden könne (GRUR-RR
02,113 "Null Pfennig" ).
Der BGH hat sich kürzlich mit der
Frage befasst, ob es einen Verstoß gegen die PreisangabenVO darstellt, wenn der
Anbieter eines Internet-Reservierungssystems für Linienflüge bei der erstmaligen
Bezeichnung von Preisen (= Flugtarifen) nicht bereits den Endpreis
einschließlich Steuern und Gebühren angibt, sondern wenn der Endpreis erst bei
fortlaufender Eingabe in das Reservierungssystem ermittelt wird. Der BGH hat
einen Verstoß verneint, weil der Nutzer auf der Startseite klar und
unmissverständlich darauf hingewiesen werde, dass der Endpreis erst nach
Durchlaufen des Reservierungssystems genannt werden könne, da die anfallenden
Steuern und Gebühren vom jeweiligen Flugziel und der Flugroute abhingen (NJW
2003, 3055 "Internet-Reservierungssystem").
Ob ein sog. sprechender Link im
Internethandel auch preisangabenrechtlich nicht zu beanstanden wäre, braucht
nach alledem in diesem Fall nicht abschließend entschieden zu werden und kann
möglicherweise auch gar nicht generell bejaht oder verneint werden, sondern wird
von der konkreten Werbung und der Gestaltung des Links abhängen. Denn die
vorliegende Gestaltung genügt der PreisangabenVO keinesfalls, da allein die
Worte "Top Tagespreis" keinen eindeutigen und unmissverständlichen Hinweis oder
Zusatz enthalten, der auf eine nächste Seite weiterführt und aus dem sich ferner
ergibt, dass dann auf dieser nächsten Seite der Preis zu finden ist und nicht
irgend etwas anderes. Der Beklagten ist zuzugeben, dass es sicherlich auch viele
erfahrene Internetnutzer geben wird, die wissen, dass sich hinter der
Unterstreichung der Worte "Top Tagespreis" ein Link verbirgt oder die "auf
Verdacht" den Cursor auf diese Worte lenken und durch die dann erscheinende Hand
erkennen, dass hier ein Link zu einer weiteren Seite besteht. Allein aus der
Erkenntnis, dass es einen Link gibt, folgt aber noch keine "leichte
Erkennbarkeit" und schon gar keine "eindeutige" Zuordnung der Preisangabe zu dem
Produktangebot, wie es die PreisangabenVO verlangt. Erleichterungen für den
Internethandel sieht die PreisangabenVO nicht vor.
b) Wie schon das Landgericht
ausgeführt hat, ist nach bisheriger Rechtsprechung nicht jeder Verstoß gegen die
PreisangabenVO zugleich ein solcher nach § 1 UWG, sondern nur dann, wenn sich
der Verletzer über das Gesetz bewusst und planmäßig und in der Absicht
hinwegsetzt, um sich dadurch einen Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen
Mitbewerbern zu verschaffen. In einer jüngst ergangenen Entscheidung geht der
BGH allerdings ohne diese Einschränkung davon aus, dass ein Verstoß gegen die
PreisangabenVO zugleich ein solcher nach § 1 UWG sei, da die Bestimmungen der
PreisangabenVO Wettbewerbsbezug aufwiesen (Urteil vom 3.7.2003, Aktz. I ZR
211/01 "Telefonischer Auskunftsdienst"). Der Senat ist sich nicht sicher, ob der
BGH mit dieser Entscheidung seine bisherige Spruchpraxis ändern wollte, da er
hierauf nicht näher eingeht. Wie dem auch sei: Auch nach der bisherigen
Rechtsprechung wäre vorliegend ein Verstoß gegen § 1 UWG zu bejahen. Denn die
Beklagte handelte nach eigenem Vortrag planmäßig; die behaupteten Motive, den
Fachhandel schützen zu wollen, wertet der Senat als Schutzbehauptung, und selbst
wenn es solche Absprachen mit den Lieferanten gäbe, würden diese die Beklagte
nicht zu einem Gesetzesverstoß berechtigen. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum bei
Auslegung der PreisangabenVO liegt ebenfalls nicht vor, da sich die
Notwendigkeit der Angabe von Endpreisen ohne weiteres aus den genannten
Vorschriften ergibt (vgl. BGH GRUR 94,222,224 "Flaschenpfand"). Ob die Prüfung
der Werbung durch einen "versierten Wettbewerbsrechtler" eines
Zertifizierungsunternehmens die Beklagte entlasten würde, kann dahinstehen, weil
es sich insoweit zum einen um eine völlig unsubstantiierte Behauptung handelt
und zum anderen um neuen, von der Klägerin bestrittenen Tatsachenvortrag, der in
der Berufungsinstanz nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs.2 ZPO zulässig
wäre. Einer der dort genannten Zulassungsgründe ist nicht erkennbar und wird
auch von der Beklagten nicht behauptet.
Der Vortrag der Beklagten , sie
handele nicht in der Absicht, sich einen Vorteil zu verschaffen, denn ihre
Geräte seien günstiger als diejenigen der Klägerin , ist ebenfalls unerheblich.
Auf einen Preisvergleich zwischen der Klägerin und der Beklagten kommt es nicht
an. Vielmehr verschafft sich die Beklagte bereits dadurch gegenüber sämtlichen
Mitbewerbern einen Vorteil, dass den angesprochenen Verbrauchern der Vergleich
ihres An gebots mit den Angeboten anderer Verkaufsunternehmen erschwert wird
(BGH GRUR 94, 311, 312).
3. Zur zweiten Version der konkreten
Verletzungsform ("Top Tagespreis" mit Zusatz:
Zu Recht und mit zutreffender
Begründung hat das Landgericht auch die Werbung für den Pioneer AVC-P9000R als
Verstoß gegen die PreisangabenVO gewertet. Der Senat schließt sich zur
Vermeidung von Wiederholungen diesen Ausführungen an. Die Angriffe der Beklagten
gegen das landgerichtliche Urteil geben lediglich Anlass zu folgenden
ergänzenden Bemerkungen: Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt es nicht,
wenn der Preis für ein Warenangebot an den Letztverbraucher "ohne übermäßigen
Aufwand" zu ermitteln ist. Diese Aus legung der Beklagten ist mit dem oben
zitierten Gesetzestext von § 1 Abs.6 PreisangabenVO nicht in Einklang zu
bringen. Soweit die Beklagte außerdem meint, dass der Internet-Nutzer die
Formulierung "persönliches Angebot" nur als werbeübliche Übertreibung verstehe,
vermag der Senat ihm ebenfalls nicht zu folgen. Selbst wenn der Verbraucher
davon ausgeht, dass auch andere dieses "persönliche Angebot" erhalten, lässt die
Formulierung zum einen als solche schon nicht hinreichend klar erkennen, dass
dieses Angebot nun auch wirklich die Preisangabe enthält - oder vielleicht nur
eine attraktive Zugabe zu der Ware, die Teilnahme an einem Gewinnspiel o.ä. -
und wirkt zum anderen jedenfalls für einen rechtlich relevanten Teil des
Verkehrs eher abschreckend, weil er denkt, dass ein persönlicher Kontakt zu ihm
hergestellt wird, den er nicht wünscht, weil er sich nur unverbindlich
informieren will. Dann wird die Kenntniserlangung des Endpreises aber erschwert
und nicht erleichtert.
Zu § 1 UWG gilt das oben unter
Ziff.2 b Gesagte entsprechend und sogar erst recht. Die Aufforderung zum
Registrieren und die Auslobung eines persönlichen Angebots machen deutlich, dass
die Beklagte entgegen ihrer Einlassung in diesem Verfahren durch die Nichtangabe
des Preises in Kontakt mit dem Kunden treten will, um leichter auf ihn einwirken
und einen Kaufabschluss zu tätigen zu können.
4. Aus dem Verstoß gegen die
PreisangabenVO iVm. § 1 UWG ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung neben dem
bereits außergerichtlich erledigten Unterlassungsanspruch der
Schadensersatzfeststellungsanspruch und als Hilfsanspruch zur Bezifferung des
späteren Zahlungsanspruchs gemäß § 242 BGB der Auskunftsanspruch. Grundsätzlich
zu Recht hat das Landgericht daher diesen Anträgen stattgegeben. Allerdings
waren sie deshalb zu weit geraten, weil die Formulierung "konkret beschriebene
Waren" ihrem Wortlaut nach alle denkbaren Waren und nicht nur solche erfasst, um
die es vorliegend geht. Ein solcher generalisierender Antrag ist nach der
Rechtsprechung unbegründet. Denn aus einer Wettbewerbsverletzung für eine
bestimmte Art von Waren folgt nicht notwendigerweise eine Wiederholungsgefahr
für eine andere Art von Waren (BGH WRP 92,768,769 "Clementinen"; WRP 96,899,902
"EDV-Geräte"; Senat, Urteil vom 11.9.2003 , 5 U 6/03). Dem diesbezüglichen
Hinweis des Senats hat die Klägerin dadurch Rechnung getragen, dass sie das
landgerichtliche Urteil nur noch in dem Umfang verteidigt hat, wie es jetzt von
dem Senat tenoriert worden ist. Rechtlich handelt es sich dabei um eine
teilweise Klagrücknahme, die der Senat jedoch als geringfügig bewertet, da das
Schwergewicht des Rechtsstreits in der konkreten Verletzungsform liegt und nicht
vorgetragen ist, ob und in welchem Umfang die Beklagte mit anderen Waren als mit
Unterhaltungselektronik handelt. Der Senat hat deshalb gemäß § 92 Abs.2 ZPO
davon abgesehen, der Klägerin einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
5. Zu Unrecht wehrt sich die
Beklagte schließlich gegen die Erstattung der außergerichtlichen Abmahnkosten.
Auch insoweit ist die Verurteilung durch das Landgericht zu Recht erfolgt. Der
Streitwert von € 50.000.- als Grundlage der Abmahnkosten für einen bundesweit
begangenen Wettbewerbsverstoß ist nach ständiger Spruchpraxis der Hamburger
Gerichte nicht zu beanstanden.
Der Senat hat den nach Schluss der
mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 3.11.2003 zur
Kenntnis genommen. Er gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu
eröffnen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf
den §§ 97, 708 Nr.10, 711 ZPO. Es bestand kein Grund für die Zulassung der
Revision (§ 543 ZPO).
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