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zur Urteilsübersicht
Preisinformation durch einen Link - OLG Köln
Urteil vom
7.5.2004
Az 6 U 4/04
Begründung
I
Die Parteien
stehen als Anbieter von Handys miteinander im
Wettbewerb. Die Antragstellerin beanstandet ein Angebot
der Antragsgegnerin im Internet, das den Erwerb eines
Sony Ericsson Handys zum Preis von 99,95 Euro bei
gleichzeitigem Abschluss eines Netzkartenvertrages zum
Gegenstand hat, als Verstoß gegen § 1 PAngV. Gegenstand
der Beanstandung im einzelnen ist der Vorwurf, die nach
der PAngV notwendigen Angaben seien dem Angebot nicht im
Sinne der Vorschrift eindeutig zugeordnet und nicht
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar gemacht worden.
Der
Interessent erlangt Informationen über das Angebot auf
einer Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der
nachfolgenden Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben ist.
Auf dieser Internetseite, die durch einen Button
"Bestellen" die Möglichkeit der Bestellung des Handys
vorsieht, befindet sich neben der Preisangabe und neben
dem Text, der unter der Überschrift "Ihr Vorteil bei
Online-Bestellung" steht, jeweils ein mit "i"
gekennzeichneter Button, der angeklickt werden kann.
Außerdem findet sich unter der Überschrift
"Tarifvorteile" die mit einem Pfeil gekennzeichnete
Angabe "mehr Tarif-Details". Klickt der Interessent den
erwähnten Button ("i") an, so gelangt er auf eine
Internetseite der Antragsgegnerin, die auf der
nachfolgenden Seite 4 dieses Urteils wiedergegeben ist.
Klickt er den Link "mehr Tarif-Details" an, so gelangt
der Interessent auf eine weitere Internetseite der
Antragsgegnerin, die auszugsweise auf den Seiten 5 und 6
dieses Urteils eingeblendet ist.
....
Das
Landgericht hat der Antragsgegnerin durch einstweilige
Verfügung untersagt, Mobiltelefone, die in Verbindung
mit dem Abschluss eines Netzkartenvertrages abgegeben
werden, wie auf der Seite 3 dieses Urteils wiedergegeben
mit Preisangaben zu bewerben, und diese einstweilige
Verfügung durch die angefochtene Entscheidung bestätigt.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es sei zwar
nicht grundsätzlich zu beanstanden, dass die
erforderlichen Angaben über einen Link gemacht würden,
anderes gelte jedoch, solange der Nutzer nicht wisse,
was ihn am Ziel der Verknüpfung erwarte, bzw. solange er
meine, alle notwendigen Informationen bereits zu haben.
So liege der Fall hier deswegen, weil das Handy mit
99,95 Euro aus der Sicht des Verbrauchers keineswegs
verschenkt werde und deswegen auch ein aufgeklärter
Verbraucher durchaus für möglich halten könne, dass
bestimmte Fixpreisbestandteile nicht verlangt würden.
Wenn es - wie im vorliegenden Falle - an jedem Hinweis
darauf fehle, dass die Preisangaben, die sich in dem
ersten Internetauftritt (oben S.3) befänden, nicht
vollständig seien, genüge der lediglich optionale
Hinweis darauf, dass mehr Tarif-Details über einen Link
mitgeteilt würden, den Anforderungen der PAngV nicht. Im
übrigen sei es auch so, dass der mit "i" erreichbare
Link (oben S.4) bei flimmerndem Bildschirm "Augenpulver"
und kaum erkennbar sei und die mit dem Link "mehr
Tarif-Details" (oben S.5 und 6) zu erreichenden Angaben
zwar inhaltlich ausreichten, aber nicht vollständig
seien, weil die anfallenden Versandkosten nicht
aufgeführt seien.
Zur
Begründung ihrer Berufung trägt die Antragsgegnerin vor,
es treffe nicht zu, dass die Vermittlung von
Informationen über einen Link nur dann ausreiche, wenn
der Internetnutzer wisse, was ihn am Ende des Links
erwarte, bzw. er nicht annehme, schon über alle
notwendigen Informationen zu verfügen. Außerdem entnehme
der durchschnittlich interessierte Internetnutzer der
Angabe "mehr Tarif-Details", dass er durch Betätigen
dieses Links eben mehr Detailinformationen über den
Tarif erhalte. Im übrigen wisse der Verbraucher aber
ohnehin, dass er bei einer günstigen Bewerbung eines
Handys, wozu auch dessen Abgabe zu einem Preis von nur
knapp 100 EUR gehöre, einen Netzkartenvertrag
abschließen müsse, bei dem je nach Angebot auch ein
bestimmter Mindestumsatz pro Monat getätigt werden
müsse. Unrichtig sei auch die Auffassung, die bloß
optionale Möglichkeit, über einen Link von den
Informationen Kenntnis zu nehmen, genüge den
Anforderungen der PAngV nicht. Ebenso wie es dem Leser
einer Printwerbung freistehe, einem Sternchenhinweis zu
folgen oder dies eben nicht zu tun, müsse es dem
Internetnutzer freistehen, die angebotenen Informationen
nicht zur Kenntnis zu nehmen. Es treffe auch nicht zu,
dass moderne Bildschirme noch flimmerten. Schließlich
würden nicht nur die Versandkosten sondern - wie sich
aus den im Berufungsverfahren vorgelegten Anlagen EVB 8
und EVB 9 ergebe - auch die Tarifinformationen noch
angegeben, sobald sich der Nutzer durch Betätigung des
Links "Bestellen" zum Kauf entschließe.
Die
Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II
Die Berufung
ist zulässig aber nicht begründet. Die einstweilige
Verfügung ist zu Recht erlassen und auf den Widerspruch
der Antragsgegnerin hin bestätigt worden, weil die
Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG nicht widerlegt ist
und aus § 1 UWG i.V.m. § 1 Abs.1, 6 PAngV auch ein
Verfügungsanspruch besteht.
Die
Antragsgegnerin ist gem. § 1 Abs.1 S.1 PAngV bei dem
Angebot des Handys mit Netzkartenbindung im Internet zur
Angabe sämtlicher (End-) Preise verpflichtet, die für
den Erwerb des Handys und im Rahmen des
Netzkartenvertrages zu zahlen sind.
Die Angaben
hat sie gem. § 1 Abs.6 PAngV n.F., der mit dem früheren,
von dem Landgericht angeführten Absatz 5 der Vorschrift
identisch ist, dem Angebot eindeutig zuzuordnen und sie
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen. Diesen Anforderungen genügt der
beanstandete Internet-Auftritt nicht.
Auf der
Internetseite der Antragsgegnerin, die das Angebot zum
Erwerb des Handys und Abschluss eines
Netzkartenvertrages enthält und auf Seite 3 dieses
Urteils wiedergegeben ist, sind die zu zahlenden Tarife
nicht vollständig angegeben. Es fehlt der Hinweis auf
den einmaligen Anschlusspreis von 24,95 EUR und auf die
monatliche Grundgebühr in Höhe von 9.95 EUR, die
ausweislich der auf S.5 dieses Urteils wiedergegebenen
Tarife der Antragsgegnerin neben den Gesprächskosten
anfallen. Zudem sind die Gesprächstarife mit "ab ..."
nur unvollständig angegeben worden. Die Antragsgegnerin
kann ihrer aus § 1 Abs.1 S.1 PAngV folgenden Pflicht zur
vollständigen Angabe der Endpreise allerdings auch -
vergleichbar einem Sternchenhinweis in der Printwerbung
- dadurch nachkommen, dass sie die notwendigen Angaben
auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer
über einen einfachen Link geführt wird. Das setzt aber
im Hinblick auf die Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV
voraus, dass hierauf klar und unmissverständlich
hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 03, 889 f -
"Internet-Reservierungssystem"). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Dabei kann offenbleiben, ob der
Antragsgegnerin darin zu folgen wäre, dass der
maßgebliche durchschnittlich interessierte und
durchschnittlich aufmerksame Interessent, anders als
dies die Kammer angenommen hat, die Unvollständigkeit
der Preisangaben in dem beanstandeten Internetauftritt
(oben S.3) erkennen wird.
Der
Internetauftritt genügt den Anforderungen jedenfalls
deshalb nicht, weil in ihm nicht klar und
unmissverständlich darauf hingewiesen wird, über welche
elektronische Verknüpfung der interessierte Nutzer an
die vollständigen Informationen gelangen kann.
Der
Interessent wird zumindest in erster Linie erwarten, die
vollständigen Tarifinformationen über den mit "i"
gekennzeichneten Link erreichen zu können. Denn das "i"
steht erkennbar für "Information" und der Link findet
sich unmittelbar neben der Preisangabe von 99,95 EUR und
darüber hinaus auf der selben Internetseite noch ein
zweites Mal. Der Link führt auch zu Preisangaben, die
die Anforderungen der Vollständigkeit erfüllen mögen,
diese aus der Seite 4 dieses Urteils ersichtlichen
Angaben sind aber nicht im Sinne des § 1 Abs.6 PAngV
deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar. Der
Interessent findet dort einen engzeiligen nicht
gegliederten Text von 27 Zeilen in kleiner Schrift mit
einer Fülle von Angaben über das zu erwerbende Gerät und
die für den Netzkartenvertrag geltenden Tarife. Diese
Gestaltung der Angaben ist von ihrer Aufmachung
geeignet, den - auch den interessierten - Internetnutzer
von der Lektüre abzuhalten. Es kommt hinzu, dass der
Text inhaltlich mit ganz anderen, für den Erwerber
weniger bedeutsamen Angaben wie denjenigen über
Versandkosten in Höhe von 2,50 EUR beginnt und mit
werbenden Anpreisungen durchsetzt ist, so dass der Leser
aus den ersten Zeilen den Eindruck gewinnen muss, er
könne die vollständigen dort vermuteten Preisangaben nur
erfahren, wenn er den ganzen Text lese und sich die
darin verstreuten Informationen dabei selbst
zusammensuche. Auf diese Weise gemachte Angaben sind
weder deutlich lesbar noch sonst gut wahrnehmbar.
Diese
Anforderungen aus § 1 Abs.6 PAngV an die Lesbarkeit oder
sonstige Wahrnehmbarkeit sind allerdings durch die
Angaben erfüllt, auf die der Nutzer nach Betätigung des
Links "mehr Tarif-Details" gelangt und die auszugsweise
auf den Seiten 5 und 6 dieses Urteils wiedergegeben
sind. Diese Angaben reichen indes deswegen nicht aus,
weil auf der beanstandeten Internetseite auf diesen Link
und die darin befindlichen Inhalte nicht klar und
unmissverständlich hingewiesen wird. Der Interessent
wird aus den bereits dargestellten Gründen erwarten, die
gesuchten vollständigen Preisangaben über den mit "i"
gekennzeichneten Link erreichen zu können. Er wird
angesichts dessen nicht erwarten, dieselben
Informationen auch über den mit "mehr Tarif-Details"
gekennzeichneten Link erhalten zu können. Der
Internetnutzer wird vielmehr annehmen, dort lediglich
Einzelheiten zu den Gesprächstarifen zu finden. Denn der
Link findet sich unter der Überschrift "Tarifvorteile"
und unter dieser Überschrift sind die Gesprächstarife
zunächst nur auszugsweise ("ab ...") angesprochen. Es
liegt daher nahe, unter "mehr Tarif-Details" eben die
vollständigen, bekanntermaßen oft sehr differenziert
geregelten Gesprächstarife, aber nicht zusätzlich
sämtliche nach der PAngV erforderlichen Preisangaben zu
erwarten. Der Senat lässt die - zweifelhafte - Frage
offen, ob der Link "mehr Tarif-Details" den
Anforderungen genügen könnte, wenn die Internetseite
nicht auch den mit "i" gekennzeichneten Link anbieten
würde. Jedenfalls in der allein zu beurteilenden
Seitengestaltung, die den Link "i" (sogar zweifach)
enthält, genügt die Antragsgegnerin den Anforderungen
des § 1 PAngV durch den zusätzlichen Link "mehr
Tarif-Details" und die dadurch erreichbaren
Informationen nicht.
Ohne Erfolg
beruft sich die Antragsgegnerin in zweiter Instanz auch
darauf, dem zum Kauf entschlossenen Interessenten würden
nach Anklicken des Buttons "Bestellen" über weitere
Links, über die er zwangsläufig geführt werde, alle nach
der PAngV notwendigen Angaben präsentiert. Der Senat
lässt die Frage offen, ob die aus den hierzu angeführten
Anlagen EVB 8 und EVB 9 ersichtliche Seitengestaltung
den Anforderungen des § 1 Abs.6 PAngV genügt. Denn
dieser erstmals im Berufungsverfahren gebrachte Vortrag
der Antragsgegnerin kann gem. § 531 Abs.2 ZPO nicht
berücksichtigt werden, weil neue Verteidigungsmittel
grundsätzlich nicht zuzulassen sind und die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung nicht
vorliegen. Insbesondere ist nicht vorgetragen, dass die
Antragsgegnerin unverschuldet gehindert gewesen wäre, in
erster Instanz auf diese Angaben zu verweisen. Vor
diesem Hintergrund kommt es für die Entscheidung nicht
einmal darauf an, dass die Antragsgegnerin ihren
bestrittenen Vortrag, dass ihr Internetauftritt auch im
Zeitpunkt des Verstoßes so ausgestaltet gewesen sei, wie
dies aus den erst im Berufungsverfahren vorgelegten
Anlagen EVB 8 und EVB 9 hervorgeht, nicht glaubhaft
gemacht hat.
Stellt der
beanstandete Internetauftritt damit einen Verstoß gegen
§ 1 PAngV dar, so resultiert hieraus gem. § 1 UWG der
geltendgemachte Unterlassungsanspruch, weil Verstöße
gegen die PAngV Wettbewerbsbezug haben (vgl. BGH GRUR
03, 971 f - "Telefonischer Auskunftsdienst").
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Das Urteil
ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung
rechtskräftig.
Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren: 50.000 EUR. |