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Urteil zum
Heilmittelwerbegesetz (HWG) - OLG München
Urteil vom
7.3.2002
29 U
5688/01
Tatbestand
Die
Klägerin, die so genannte Parallelimportarzneimittel
teilweise auch als Reimporte in Verkehr bringt, nimmt
die Beklagte, die zahlreiche Fertigarzneimittel
herstellt und in Verkehr bringt, auf Unterlassung im
Zusammenhang mit Werbung für Arzneimittel im Internet in
Anspruch.
Die Beklagte
unterhält unter der Adresse www.xxx.de eine Homepage,
die einen passwortgeschützten Bereich für die Fachkreise
enthält. Dort warb die Beklagte im Juli 2001 für
Arzneimittel entsprechend den Kopien von
Bildschirmausdrucken gemäß den Anlagen K 2 bis K 4. Der
jeweilige Werbetext erschien auf dem Bildschirm des
Nutzers gemeinsam mit einer linken Spalte, in der sich
ein Link "Fachinformationen" befand. Durch Anklicken
dieses Links gelangte der Nutzer zu einer alphabetisch
geordneten Liste der beworbenen Arzneimittel, durch
Anklicken des jeweiligen Arzneimittels sodann zu den
betreffenden Fachinformationen, die die Pflichtangaben
gemäß § 4 Abs. 1 HWG enthalten.
Die Klägerin
hat geltend gemacht, die Werbung ohne Pflichtangaben
oder deutlichen Hinweis auf die Pflichtangaben stelle
einen Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. § 4 Abs. 1 HWG dar.
Bei dem links im Bildschirm aufgeführten Link zu den
Fachinformationen handele es sich nicht um eine
Wiedergabe der Pflichtangaben. Zum einen stehe der Link
in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu der jeweiligen
Werbung, zum anderen gelange der Arzt über den Link auch
nicht sofort zu der Fachinformation für das auf den
einzelnen Seiten beworbene Präparat, sondern nur zu
sämtlichen alphabetisch geordneten Fachinformationen,
wobei er sich dann erst selber die zu dem gerade
beworbenen Präparat passende heraussuchen müsse. Der
Arzt müsse drei Schritte vollziehen, um die
Fachinformation zu dem betreffenden Arzneimittel zu
erhalten, das seien mindestens zwei zuviel.
Die Klägerin
hat beantragt:
Der
Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis
zu DM 500.000,--, an dessen Stelle im Fall der
Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten tritt, oder eine Ordnungshaft bis zu 6
Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer für jeden
einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gemäß §§ 935 ff.,
890 ZPO verboten, im geschäftlichen Verkehr zu
Wettbewerbszwecken auf der Homepage www.xxx.de für
Fertigarzneimittel wie in den nachfolgend in Kopie
wiedergegebenen Ausdrucken ohne deutlichen Hinweis
direkt bei der Werbung auf die Pflichtangaben gemäß
§ 4 Abs. 1 HWG zu werben.
Die Beklagte
hat beantragt,
die
Klage abzuweisen.
Sie hat
geltend gemacht, der Klageantrag treffe weder nach
seinem Wortlaut noch nach seiner Begründung den
tatsächlichen Internetauftritt der Beklagten. Die
Fachinformationen, die die Pflichtangaben enthielten,
seien durch Anklicken eines einzigen Links
"Fachinformationen" zugänglich. Sobald dieser aktiviert
werde, würden sämtliche Fachinformationen nach einer
alphabetischen Übersicht auf den Arbeitsspeicher des
Nutzers übertragen und könnten dort eingesehen oder
ausgedruckt werden. Mit der Zurverfügungstellung der
vollständigen Fachinformationen tue die Beklagte mehr
als das, wonach sie nach § 4 HWG verpflichtet sei. Wegen
der begrenzten Größe eines Bildschirms im Internet sei
es überhaupt nicht möglich, die Angaben nach § 4 Abs. 1
HWG stets gleichzeitig mit der Werbung auf dem
Bildschirm erscheinen zu lassen. Dies sei nach § 4 HWG
auch nicht erforderlich. Der Internetauftritt der
Beklagten stelle eher eine Erleichterung für den
angesprochenen Arzt dar.
Am
25.10.2001 hat das Landgericht folgendes Urteil
verkündet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines
Ordnungsgeldes von 5,-- DM bis zu DM 500.000,-- DM, an
dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt oder einer
Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, letztere zu
vollstrecken am Beklagten zu 2), es zu unterlassen im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken auf der
Homepage www.xxx.de für Fertigarzneimittel wie in den
nachfolgenden Ausdrucken ohne deutlichen Hinweis direkt
bei der Werbung auf die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1
HWG zu werben.
Zur
Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen
ausgeführt: Der Internetauftritt der Beklagten verstoße
gegen § 4 Abs. 4 HWG, wonach die Pflichtangaben gemäß §
4 Abs. 1 HWG von den übrigen Werbeaussagen deutlich
abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein müssen. Sie
müssten stets eindeutig und unmittelbar der übrigen
Werbung zugeordnet werden können und als der sachlich
informative Teil der Gesamtwerbung anerkannt werden.
Ebenso wie eine räumliche Trennung der Pflichtangaben
von der sonstigen Werbung wie etwa in einer Zeitung auf
einer anderen Seite die geforderte Zuordnung nicht mehr
erfülle, sei diese auch dann nicht gegeben, wenn die
Pflichtangaben erst in mehreren Schritten durch
Anklicken verschiedener Schaltflächen aus mehreren
Dateien zusammengesucht werden müssen; dies gelte auch
bei der Werbung gegenüber Fachkreisen. Diesen
Anforderungen genüge die angegriffene Werbung eindeutig
nicht, da nach Erscheinen der Werbung zumindest zweimal
ein Button angeklickt werden müsse, um die
Fachinformation erscheinen zu lassen. Dazu komme, dass
sich der Arzt nach dem ersten Anklicken aus der dann
eingeblendeten Liste von Arzneimitteln erst das
beworbene Produkt heraussuchen müsse; jedenfalls müsse
der Arzt den Cursor erst zu dem beworbenen Medikament
bewegen, bevor er das zweite Mal klicke. Die
Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 6 HWG greife nicht, da es
sich hier nicht um Erinnerungswerbung handele.
Gegen dieses
Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht
geltend, das Landgericht habe wesentlichen unstreitigen
Sachverhalt nicht berücksichtigt. Der Internetauftritt
der Beklagten verstoße nicht gegen § 4 Abs. 4 HWG. Die
Fachinformationen, die die Pflichtangaben enthielten,
seien durch Anklicken eines einzigen Links
"Fachinformationen" zugänglich. Dieser Arbeitsschritt
sei unverzichtbar, weil es ihr, der Beklagten, sonst
nicht möglich sei, auf einer Internetseite verschiedene
Arzneimittel zu bewerben. Das Heilmittelwerbegesetz
enthalte keine Regelungen über die Werbung für
Arzneimittel im Internet. Auch wenn § 4 Abs. 5 HWG nicht
auf die Standardform einer Online-Werbung per Internet
anzuwenden sein dürfte, könnten andererseits nicht
identische Anforderungen wie bei einer
Arzneimittelwerbung in den Printmedien gestellt werden;
auch bei einer Printwerbung für Arzneimittel seien die
Anforderungen des § 4 HWG in durchaus unterschiedlicher
Art und Weise umzusetzen. Der Schutzzweck des § 4 HWG
erfordere es bei einer Werbung im Internet nicht, dass
die Pflichtangaben jeweils mit den Werbeaussagen auf
einer Bildschirmseite erschienen. Es sei unter
Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof
aufgestellten Notwendigkeit, bei der
wettbewerbsrechtlichen Prüfung auf den durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren und
Dienstleistungen abzustellen, davon auszugehen, dass ein
Arzt, der das Kommunikations- und Informationsmedium
Internet benutze, wisse, wie er ohne größeren Aufwand
sofort zu der von ihm benötigten Information gelange.
Hier gehe es ausschließlich um die Frage, ob die
Pflichtangaben noch integrierter Bestandteil der Werbung
seien, auch wenn der Arzt zweimal auf die linke
Maustaste drücken müsse, um die Pflichtangaben zu lesen.
Die Beklagte
beantragt,
unter
Abänderung des Urteils des Landgerichts München I
vom 25. Oktober 2001 - Az. 17HK O 14744/01 - die
Klage abzuweisen.
Die Klägerin
beantragt,
die
Berufung kostenpflichtig abzuweisen mit der Maßgabe,
dass die Ordnungsmittel an dem Geschäftsführer der
Beklagten zu vollstrecken sind.
Sie
verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das
Landgericht habe den Sachverhalt vollumfänglich
berücksichtigt. Der Internetauftritt der Beklagten
verstoße gegen § 4 Abs. 4 HWG, da der Arzt mehrere
Schritte hinter sich bringen müsse, bis er tatsächlich
zu den Pflichtangaben des jeweils beworbenen Präparates
gelange, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes in
unmittelbarem Zusammenhang direkt bei der Werbung
erscheinen sollten. Die streitgegenständliche Werbung
enthalte auch den gemäß § 4 Abs. 5 HWG erforderlichen
Hinweis nicht. Hinzu komme, dass in der Fachkreiswerbung
die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 5 HWG ohnehin nicht
greife. Die bekannte Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zum durchschnittlich informierten und
aufmerksamen Verbraucher helfe der Beklagten nicht
weiter, da jeder Arzt wisse, dass er die erforderlichen
Informationen zu jedem Präparat in der Roten Liste
finden könne, die sich in jeder Arztpraxis befinde; dies
sei nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nicht
ausreichend.
Zur
Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die
Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das
Protokoll des Termins vom 07.03.2002 Bezug genommen.
Ferner wird auf das Urteil des Landgerichts München I
vom 25.10.2001 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die
zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist
zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend
gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG i.V.m. § 4
Abs. 1 HWG zu, da die streitgegenständliche
Internetwerbung für Arzneimittel den Anforderungen an
Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 HWG nicht
genügt.
I. Die Klage
ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag, in den
die konkrete Verletzungshandlung durch den Verweis auf
die beigefügten Kopien einbezogen ist, hinreichend
bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
II. 1. Die
Parteien stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis
zueinander. Die Klägerin ist daher als unmittelbar
Verletzte aktivlegitimiert.
2. Die
Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbung für
Arzneimittel genügt nicht den Anforderungen des § 4 Abs.
1 i.V.m. Abs. 4 HWG bezüglich der Pflichtangaben.
a) Die nach
§ 4 Abs. 1 HWG erforderlichen Pflichtangaben müssen
gemäß § 4 Abs. 4 HWG von den übrigen Pflichtangaben
abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein. Die
Vorschrift soll gewährleisten, dass der Werbeadressat
sich ein nicht nur einseitiges Bild vom Wert eines vom
Werbenden angebotenen Arzneimittels machen und eine
möglichst rationale Entscheidung darüber treffen kann,
ob das Angebot seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. BGH
NJWE-WettbR 1996, 265). Die Pflichtangaben müssen stets
eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das
einschlägige Arzneimittel zugeordnet werden können; sie
müssen als der sachlich-informative Teil der
Gesamtwerbung erkannt werden (vgl. Doepner aaO § 4 Rdn.
61; Gröning aaO § 4 Rdn. 96). Darüber hinaus erfordert
die Gewährleistung der vom Gesetzgeber beabsichtigten
Gesamtinformation, dass die Wahrnehmung der
Pflichtangaben dem Leser keinen zusätzlichen Aufwand
oder besonderen Einsatz abverlangt (vgl. BGH GRUR 1991,
859, 860 - Leserichtung bei Pflichtangaben). Diese
Grundsätze gelten auch bei Online-Werbung im Internet
mit stehenden Texten (vgl. Doepner aaO § 4 Rdn. 69) und
auch bei der Werbung gegenüber Fachkreisen (vgl. BGH
NJWE-WettbR 1996, 265).
Den
genannten Anforderungen genügt die streitgegenständliche
Internetwerbung nicht. Es kann hier dahinstehen, ob der
Hinweis "Fachinformationen" in der linken Spalte als
solcher von den übrigen Werbeaussagen deutlich
abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar ist und ob er vom
Werbeadressaten als Link zu den Pflichtangaben des
jeweils beworbenen Arzneimittels verstanden wird. Die
Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link genügt
jedenfalls dann nicht, wenn wie hier für den
Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um
zu den Pflichtangaben zu gelangen (vgl. Gröning aaO § 4
Rdn. 103; Doepner aaO Rdn. 69, die die Erreichbarkeit
von Pflichtangaben über einen Link generell nicht
genügen lassen). Dem Werbeadressaten wird durch die von
der Beklagten vorgenommene Gestaltung ein zusätzlicher
Aufwand und besonderer Einsatz abverlangt, um zu den
Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link
"Fachinformationen" anklicken, sodann aus einer
alphabetischen Liste das betreffende Arzneimittel
auswählen und schließlich dieses Arzneimittel anklicken.
Damit bestehen die Gefahren, dass dem Werbeadressaten -
entgegen der Intention des Gesetzgebers - wichtige
Informationen für die Kaufentscheidung vorenthalten
werden (vgl. BGH GRUR 1991, 859, 860 - Leserichtung bei
Pflichtangaben) und dass die Pflichtangaben ein
kommunikatives Eigenleben entfalten.
Die
vorstehende Beurteilung steht entgegen der Auffassung
der Beklagten nicht im Widerspruch zur Beurteilung bei
Printmedien; so genügt es nach der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (WRP 2001, 1111,
1112) den Vorgaben des § 4 HWG nicht, wenn die
Pflichtangaben am Ende eines Ratgebers in alphabetischer
Reihenfolge und unter der Überschrift
"Basisinformationen" abgedruckt werden.
b) Die
Einhaltung dieser Anforderungen ist hier auch nicht nach
§ 4 Abs. 5 Satz 2 HWG entbehrlich. Die hier in Frage
stehende Onlinewerbung per Internet ist keine Werbung in
audiovisuellen Medien im Sinne von § 4 Abs. 5 HWG.
Allerdings ist die Einordnung von Onlinewerbung per
Internet unter § 4 Abs. 1 HWG oder unter § 4 Abs. 5 HWG
umstritten (vgl. Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2.
Aufl. § 4 Rdn. 19, 69 m.N. zum Streitstand; Gröning,
Heilmittelwerberecht § 4 Rdn. 103). Gegenüber der
früheren Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 HWG a.F. wurde
durch die gesetzliche Neuregelung der 4. AMG-Novelle in
§ 4 Abs. 5 HWG eine medienspezifische Erleichterung für
die Arzneimittelwerbung insbesondere in Rundfunk und
Fernsehen geschaffen. Der Entstehungsgeschichte von § 4
Abs. 5 HWG lässt sich entnehmen, dass die
werberechtliche Privilegierung zum einen solche Medien
erfassen sollte, bei denen aus Raum- und Zeitgründen nur
begrenzte Möglichkeiten der Wiedergabe von
Pflichtangaben gegeben sind, und dass es sich zum
anderen um solche Medien handeln sollte, bei denen der
Betrachter bzw. Hörer nicht in der Lage ist, die
Pflichtangaben adäquat wahrzunehmen und zu verarbeiten
(vgl. Doepner aaO § 4 Rdn. 19, der zudem im Hinblick auf
die Vorgaben in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
92/98/EWG eine enge Auslegung von § 4 Abs. 5 HWG
befürwortet). Von Fernseh- und Hörfunkwerbung, für die
die genannten Rezeptionsbedingungen kennzeichnend sind,
unterscheidet sich Online-Werbung im Internet mit
stehenden Texten wie im vorliegenden Fall wesentlich
dadurch, dass sie beliebig lange betrachtet, verarbeitet
und ggf. ausgedruckt werden kann (vgl. Doepner aaO § 4
Rdn. 19; Gröning aaO § 4 Rdn. 103). Bei derartiger
Onlinewerbung im Internet ist eine Gleichbehandlung mit
Printwerbung wegen der Vergleichbarkeit der
Rezeptionsbedingungen geboten.
3. In der
Verletzung der aus § 4 Abs. 1 und Abs. 4 HWG folgenden
Verpflichtung liegt auch ein Verstoß gegen § 1 UWG (vgl.
BGH GRUR 2001, 176, 177f - Myalgien). Besondere
Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung
rechtfertigen könnten (vgl. BGH GRUR 1999, 1128 -
Hormonpräparate), sind vorliegend weder dargetan noch
sonst ersichtlich.
4. Die
etwaige Ordnungshaft ist am Geschäftsführer der
Beklagten, nicht am nichtexistenten Beklagten zu 2) zu
vollstrecken.
III. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die
Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO, § 711
ZPO.
Die Revision
war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Fragen,
welche Anforderungen bezüglich Pflichtangaben § 4 HWG an
Arzneimittelwerbung per Internet mit stehenden Texten
gegenüber Fachkreisen stellt und ob insbesondere der
Einsatz eines Links, über den die Pflichtangaben
erschlossen werden können, ausreicht, sind umstritten
(vgl. Doepner aaO § 4 Rdn. 19, 69 m.N. zum Streitstand;
Bülow/Ring, Heilmittelwerbegesetz § 4 Rdn. 127; Marwitz
MMR 1999, 83, 85).
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 50.000 EUR.
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